BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/08 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Februar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge des Beschwerdef374hrers, das Landgericht habe dem Urteil Beweismittel zugrunde gelegt, die unter Versto337 gegen 247 201 StGB zustande gekommen sei-en, ist jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil auszuschlie337en ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenkl344gerin heimlich auf Ton-tr344ger aufgenommenen Telefongespr344che beruht. In diesen Telefonaten best344-tigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegen374ber der Nebenkl344ge-rin w344hrend ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen ge344u337ert zu haben. Diese 304u337erungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung un-eingeschr344nkt einger344umt. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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