BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/14 vom 18. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 18. März 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aurich vom 15. Juli 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der A ngeklagte im Fall B. XII. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpre s- sung, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Wohnung s- einbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist. 2. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - der "gemeinschaftlichen Erpressung in einem besonders sch weren Fall, des g e- meinschaftlichen Raubes, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, w o- bei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei er in einem Fall gemeinschaftlich handelte sowie des g e- meinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen" schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die auf die Rügen der Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts ges tützte Revision des Angeklagten. 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. XII. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Damit en t- fallen der entsprechende Schuldspruch sowie die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 2. Die Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; allerdings war der Schuldspruch zu korrigieren (§ 354 Abs. 1 analog StPO ). Hinsichtlich des als Erpressung abgeurteilten Falles hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 19. Oktober 2013 mit den Mitangeklagten R . E . und O . durch das Aufbrechen einer Tür in das Wohnhaus eines Ehepaares gelangt war, um das Gebäude gemäß einer zwischen ihnen bestehenden Bandenabr e- de nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Als sie im Schlafzimmer auf die sc hlafenden Eheleute trafen, forderten sie die Herausgabe von Geld, wozu der 1 2 3 4 - 4 - Ehemann unter dem Eindruck des Auftretens der Täter mit zwei en von ihnen in e- frau im Schlafzimmer zurückblieb. Aufgrund ihres Auftretens "waren sich alle drei Angeklagten bewusst, dass sie auf die gerade erwachten Eheleute W . in deren eig enem Schlafzimmer im Hinblick auf deren körperliche Integrität b e- drohlich und einschüchternd wirken würden. Diesen Umstand machten sie sich absichtsgemäß zu Nutze". Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen belegen entgegen der Ansicht des L andgerichts nicht nur eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, sondern eine räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB. Denn das durch die Täter konkludent angedrohte empfindliche Übel b e- stand nach den Feststellungen in unmittelbar drohen den körperlichen Übergri f- fen, somit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Darauf, ob die T ä- ter die Drohung erforderlichenfalls hätten verwirklichen wollen, kommt es nicht an (vgl. S/S - Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 249 Rn. 5). Des Weiteren erfü llte der Angeklagte auch das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Täter übereingekommen waren, über den Einzelfall hinaus auch zukünftig Wertgegenstände durch den Einsatz vo n Nötigungsmitteln zu erlangen, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm genügt es, dass der Raub oder - aufgrund der Verweisung des § 255 StGB - die räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 250 Rn. 2). Einer Erweiterung der Bandena b- rede auf die zukünftig wiederholte Begehung von Raub - bzw. räuberischen E r- pressungstaten bedarf es nicht (wohl anders, indes nicht tragend: BGH, B e- 5 6 - 5 - schluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, NStZ 1999, 454; NK - StGB - Kindhäuser, 4. Aufl., § 250 Rn. 16). Es genügt vielmehr, dass sich die konkrete Tat als eine solche einer Diebesbande darstellt, mithin an ihrer Begehung mi n- deste ns zwei Bandenmitglieder beteiligt sind. Dies war vorliegend der Fall. Darauf, dass der vom Landgericht angenommene besonders schwere Fall der Erpressung mit Blick auf eine Bandenbegehung von den Feststellu n- gen nicht getragen würde, da § 253 Abs. 4 StGB anders als § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine auf die wiederholte Begehung gerade von Erpressungen abzielende Bandenabrede erforderlich macht, kommt es mithin nicht an. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht e ntgegen, da dem Revisionsführer mit der Anklage eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden war. Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst; denn weder die gemeinschaftliche Begehungsweise noch das Vorli e- gen besonders schwerer Fälle ist in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289). 3. Der Strafausspruch bleibt von der Teileinstellung und der Schul d- spruchkorrektur auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung mit Schriftsatz vom 17. März 2015 unberührt. Der Senat kann angesichts der gegenüber § 253 Abs. 4 StGB höheren Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB ausschließen, dass die insoweit verhängte Einzelstrafe von drei Jahren auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Landgericht beruht. Im Hinblick auf diese sowie die weiteren verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie zweimal einem Jahr ist auch nicht zu besorgen, dass das 7 8 9 - 6 - Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe eine mild e- re Gesamtstrafe gebildet hätte. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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