BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/14 vom 3. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schul d- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte de r schweren räub e- rischen Erpressung, des schweren Bandendiebstahls, des ve r- suchten schweren Bandendiebstahls sowie des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - der "gemeinschaftlichen Erpressung in einem besonders schweren Fall, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Ve r- such blieb, und des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen, wobei er in zwei Fällen gemeinschaftlich handelte" schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung mehrerer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; allerdings war der Schul d- spruch zu korrigieren. 1 - 3 - Hinsichtlich des als Erpressung abgeurteilten Falles hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 19. Oktober 2013 mit den Mitangeklagten A . E . und O . durch das Aufbrechen einer Tür in das Wohnhaus eines Ehepaares gelangt war, um das Gebäude gemäß einer zwischen ihnen bestehenden Bandenabr e- de nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Als sie im Schlafzimmer auf die schlafenden Eheleute trafen, fo rderten sie die Herausgabe von Geld, wozu der Ehemann unter dem Eindruck des Auftretens der Täter mit zweien von ihnen in e- frau im Schlafzimmer zurückblieb. Aufgrund ihres Auftretens "waren sich alle drei Angeklagten bewusst, dass sie auf die gerade erwachten Eheleute W . in deren eigenem Schlafzimmer im Hinblick auf deren körperliche Integrität b e- drohlich und einschüchternd wirken würden. Diesen Umstand machten sie sich absichtsge mäß zu Nutze". Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen belegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, sondern eine räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB. Denn das dur ch die Täter konkludent angedrohte empfindliche Übel b e- stand nach den Feststellungen in unmittelbar drohenden körperlichen Übergri f- fen, somit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Darauf, ob die T ä- ter die Drohung erforderlichenfalls hätten verwir klichen wollen, kommt es nicht an (vgl. S/S - Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 249 Rn. 5). Des Weiteren erfüllte der Angeklagte auch das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die T äter übereingekommen waren, über den Einzelfall hinaus auch zukünftig Wertgegenstände durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zu 2 3 4 - 4 - erlangen, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm genügt es, dass der Raub oder - aufgrund der Ver weisung des § 255 StGB - die räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 250 Rn. 2). Einer Erweiterung der Bandena b- rede auf die zukünftig wiederholte Begehung von Raub - bzw. räuberischen E r- pressungstaten bedarf es nicht (wohl anders, indes nicht tragend: BGH, B e- schluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, NStZ 1999, 454; NK - StGB - Kindhäuser, 4. Aufl., § 250 Rn. 16). Es genügt vielmehr, dass sich die konkrete Tat als eine solche einer Diebesbande darstellt, mithin an ihrer Begehung mi n- destens zwei Bandenmitglieder beteiligt sind. Dies war vorliegend der Fall. Darauf, dass der vom Landgericht angenommene besonders schwere Fall der Erpr essung mit Blick auf eine Bandenbegehung von den Feststellu n- gen nicht getragen würde, da § 253 Abs. 4 StGB anders als § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine auf die wiederholte Begehung gerade von Erpressungen abzielende Bandenabrede erforderlich macht, kommt es mit hin nicht an. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, da dem Revisionsführer mit der Anklage eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden wa r. Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst; denn weder die gemeinschaftliche Begehungsweise noch das Vorli e- gen besonders schwerer Fälle ist in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 28 7, 289). 5 6 - 5 - Angesichts der gegenüber § 253 Abs. 4 StGB höheren Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Landgericht beruht. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 7
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