ECLI:DE:BGH:2 019:140519B3STR595.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/18 vom 14. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 20. Februa r 2019 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 201 9 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 20. Februar 2019 d ie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 als unbegründet verworfen . Mit an den Senat gerichtetem eigenhändigen Schreiben vom 26. April 2019 hat der Verurteilte das erstgerichtliche Urteil unter verschiedenen Gesicht spunkten beanstandet und um dessen erneute Überprüfung gebeten . Das Schreiben des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Se- natsb eschluss vom 20. Februar 2019 auszulegen . D enn er hat der Sache nach eine - diesem Beschluss zuwiderlaufende - nochma lige Entscheidung über sei- ne Revision begehrt, ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu ma- chen. 1 2 - 3 - Die Gegenvorstellung des Verurteilten bleibt erfolglos. D em Revisionsge- richt ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Ent- sc heidung auf zu heben oder abzu ändern , mit der es die Rechtskraft des tatrich- terlichen Urteils herbeige führt hat . Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Novem - ber 2014 - 3 StR 212/12 , juris Rn. 3 ; KK - Paul, StPO, 8. Aufl., V or § 296 Rn. 4 mwN). Schäfer Ri BGH Gericke befindet Spaniol sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch 3
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