BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 598/08 vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: versuchten Betruges u. a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue hier: Revisionen der Angeklagten P. und B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Ur-teil des Landgerichts Oldenburg vom 3. April 2008, a) soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen und, b) soweit es den Angeklagten K. betrifft, hinsicht-lich der Einzelstrafe im Fall II. A. 1 der Urteilsgr374nde und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten B. werden verworfen. 3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuch-ten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei F344llen unter Einbeziehung einer anderweitig verh344ngten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es we-gen Beihilfe zur Untreue zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision; der Angeklagte B. r374gt mit sei-nem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Ange-klagten P. hat auf die Sachr374ge den sich aus der Entscheidungsformel erge-benden Teilerfolg; im 334brigen ist dieses Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten B. unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die von der Revision des Angeklagten P. erhobene R374ge der Ver-letzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und damit unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat, soweit es den Angeklagten P. betrifft, zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Die gegen ihn ver-h344ngten Einzelstrafen und der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe haben hinge-gen keinen Bestand. 2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Das Landgericht hat in Hinsicht auf die Verurteilung wegen ver-suchten Betruges im Rahmen der ersten F366rderung (UA S. 8 ff.) bei dem Angeklagten 205 den Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Grunde gelegt und dies rechtsfehlerhaft damit be-gr374ndet, dass das Regelbeispiel des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 - StGB erf374llt sei. Es hat hierzu ausgef374hrt, dass der Schaden 200.000 200 betragen h344tte, ein Verm366gensverlust gro337en Aus-ma337es herbeigef374hrt worden w344re und die Angeklagten den Vorsatz gehabt h344tten, einen besonders schweren Betrug ge-m344337 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu begehen. Dabei hat die Straf-kammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regel-beispiels des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gem344337 247 263 Abs. 1 StGB nicht erf374llt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die 374brigen Umst344nde der Tat die An-nahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Be-tracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage 247 263 Rdnr. 122 a)205 205 Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafsch344rfend mit der unzu-treffenden Begr374ndung ber374cksichtigt, der insoweit einschl344gig unter Bew344hrung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstra-fe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten be-gangen (UA S. 32). Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Betzdorf erst im An-schluss an die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Ta-ten (UA S. 8 f.; 13 ff.) erfolgte und der Angeklagte sich die Vor-strafe somit nicht zur Warnung dienen lassen konnte (vgl. Fi-scher a.a.O. 247 46 Rdnr. 38). Es ist auch insoweit nicht auszu-schlie337en, dass das Landgericht ohne diese - alle Einzelstrafen betreffende - fehlerhafte Strafzumessungserw344gung, auf niedri-gere Einzelstrafen und mithin auch auf eine geringere Gesamt-strafe erkannt h344tte." Dem stimmt der Senat zu. Die aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Auf-hebung aller gegen den Angeklagten P. festgesetzten Einzelstrafen sowie des Ausspruches 374ber die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. 4 2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat das Landge-richt wegen versuchten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei F344llen unter Einbeziehung einer anderweitig verh344ngten Strafe zur Ge- 5 - 5 - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt. Der im Fall II. A. 1 der Urteilsgr374nde in der Strafzumes-sung gegen den Beschwerdef374hrer P. aufgezeigte Rechtsfehler der An-wendung des Strafrahmens nach 247 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB (Her-beif374hren eines Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es) betrifft auch den Mit-angeklagten K. , da sich das Urteil insoweit auch auf diesen erstreckt. Des-halb ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, dessen tat-s344chlichen Gehalt der Senat der Antragsbegr374ndung entnimmt - auch die in diesem Fall gegen den Mitangeklagten verh344ngte Einzelstrafe und in Folge dessen der diesen betreffende Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufzuheben (247 357 StPO; 1. b) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf die 374brigen ge-gen den Mitangeklagten K. festgesetzten Einzelstrafen kommt hingegen nicht in Betracht, da der weitere aufgezeigte Rechtsfehler ausschlie337lich den Angeklagten P. betrifft. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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