BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 599/99 vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Flensburg vom 12. Juli 1999 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m - mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Hauptverhandlungstag u.a. wegen einer Vielzahl von Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützten Ve r - fahrensrüge Erfolg. Da das Landgericht das Urteil mit den Gründen erst am - 3 - 7. Oktober 1999, also nach Ablauf der sich aus der Zahl der Hauptverhan d - lungstage ergebenden, am 27. September 1999 endenden 11-Wochen-Frist (vgl. dazu BGHSt 35, 259) zu den Akten gebracht hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO). Kutzer Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen
Full & Egal Universal Law Academy