BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 600 /14 vom 8. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 4. Juli 2014 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, sow eit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun M o- naten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidun gsformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil hat inde s keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der sich weder kör perlich noch psychisch für betäubungsmittelabhängig hält, seit dem 16. Lebensjahr regelmäßig und ohne längere drogenfreie Phasen Amphetamin und Marihuana. Die Taten - gewinnbringender Verkauf von 50 g Amphetamin (II. 1. der Urteilsgründe) s o- wie Aufbewahru ng von 5 kg Amphetamin für einen Lieferanten gegen Entgelt (II. 2. der Urteilsgründe) - beging der Angeklagte, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren und um Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelg e- schäften zu beg leichen. Dies legt nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegebe n sind. Unabhängig davon, dass das Vorliegen einer Abhängigkeit für die Annahme eines Hangs nicht notwendige Voraussetzung ist (st. Rsp r ., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 9 f.), ist das subjektive Empfinden des Angeklagten über seinen Zustand nicht maßgeblich. Soweit dessen eigener Umgang mit Betäubungsmitteln nicht in deren Einnahme bzw. in Beschaffung 2 3 4 - 4 - von Geldern für deren Erwerb bestand, sondern durch ihn Schulden aus vora n- gegangenem Konsum zurückgeführt werden sollten, steht dies der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs schon für sich betrachtet nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405, 406). Darüber hinaus genügt es, wenn nur ein Teil der Taten auf den Hang zurüc kzuführ en (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 466/14) bzw. dieser für sie lediglich mitursächlich ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomati scher 5). Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung s- anor dnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 , 7 ff. ). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BG HSt 38, 362). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbrin - 5 6 - 5 - gung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Becker Pfis ter Hubert Mayer Gericke
Full & Egal Universal Law Academy