BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 601/08 vom 1. September 2009 Nachschlagewerk ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _________________________ StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Der T344ter handelt nicht gewerbsm344337ig im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Ab-sicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmen-gen in Verkehr zu bringen. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 - LG D374sseldorf in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 1. Sep-tember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 3. Juni 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der Geldf344lschung schuldig ist; b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteils-gr374nde und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte 1 - 3 - und gewerbsm344337iger Geldf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert Ver-folgten K. falsche 200 200-Banknoten im Nennwert von ca. 160.000 200. Er brachte auf einige Geldscheine mit Hilfe eines B374geleisens Hologramme auf und beabsichtigte, einen Teil der gef344lschten Banknoten selbst in Verkehr zu bringen. Den restlichen Teil wollte er in gr366337eren Tranchen verkaufen. Seine Absicht, sich ein weiteres Mal Falschgeld zu verschaffen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Zu einem Absatz der gef344lschten Geldscheine kam es nicht mehr, weil der Angeklagte zuvor festgenommen wurde. 2 1. Das Landgericht hat dies als eine Tat der gewerbsm344337igen Geldf344l-schung im Sinne des 247 146 Abs. 1 und 2 StGB gewertet, weil der Angeklagte sich aus einem wiederholten Inverkehrbringen von Falschgeld eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang habe verschaffen wol-len. 3 2. Diese W374rdigung h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Die Strafkammer hat zwar zu Recht eine einheitliche Geldf344l-schung nach 247 146 Abs. 1 StGB angenommen; denn die Verwirklichung mehre-rer Varianten des 247 146 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine Tat (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 146 Rdn. 22) und der Angeklagte hat sich die gesamte Falsch-geldmenge durch einen tatbestandsm344337igen Handlungsakt verschafft (zum Verh344ltnis der 247 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3 vgl. BGH, Urt. vom 12. August 1999 - 5 StR 269/99 - Rdn. 4, insoweit in NStZ 1999, 581 nicht abgedruckt; vgl. 4 - 4 - auch BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB 247 146 Kon-kurrenzen 4). Ihre Bewertung, der Angeklagte habe gewerbsm344337ig gehandelt und deshalb die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach 247 146 Abs. 2 StGB erf374llt, wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. a) Gewerbsm344337ig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als ge-werbsm344337ig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den urspr374ngli-chen Intentionen des T344ters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsm344337iger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der T344ter zur Gewinnerzielung mehrere selbstst344ndige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Ange-klagte gewerbsm344337ig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ur-spr374nglichen Planungen sowie seinem tats344chlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten 374ber den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2841; NStZ-RR 2006, 106, 107). Erforderlich ist dabei stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbe-stand durch das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit qualifiziert ist (vgl. BGH NJW 1996, 1069; Fischer aaO Vor 247 52 Rdn. 62). 5 b) Nach diesen Ma337st344ben liegt eine gewerbsm344337ig begangene Straftat nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht vor, wenn der T344ter sich wie hier eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft und lediglich seine Absicht dar-auf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr zu bringen, es hierzu aber nicht kommt. Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsm344337igen Straftat besteht nicht darin, dass der T344ter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - 6 - 5 - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzie-lung zur Finanzierung seiner Bed374rfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Der T344ter einer Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB han-delt deshalb nur dann gewerbsm344337ig im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB, wenn er beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Begehung der von ihm begangenen konkreten Straftat - mithin dem wiederhol-ten Sichverschaffen von Falschgeld in der Absicht, dieses als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu erm366glichen - zu erschlie337en. Die blo337e Absicht, wiederholt eine Straftat nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begehen, macht das einmalige Sichverschaffen von Falschgeld im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB demgegen374ber nicht gewerbsm344337ig und vermag eine Qualifikation der nach dieser Tatbestandsalternative strafbaren Tat im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB nicht zu begr374nden. Diese Wertung wird durch die Rechtsprechung zur Gewerbsm344337igkeit bei anderen Tatbest344nden gest374tzt. So handelt auch ein Dieb nicht allein des-wegen gewerbsm344337ig im Sinne des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, weil er die in einem Akt erlangte Diebesbeute in mehreren Tranchen verwerten will. Erfor-derlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklich-ten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebst344hlen, bezieht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; OLG K366ln NStZ 1991, 585). Auch im Sinne des 247 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht der T344ter nur dann gewerbsm344337ig vor, wenn er sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Vornahme gerade solcher Handlungen verschaffen will, die einen der Tatbest344nde des 247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erf374llen (vgl. BGH NJW 1996, 1069). Ebenso fehlt es an der f374r die Ge-werbsm344337igkeit des Handelns mit Bet344ubungsmitteln erforderlichen Wiederho-lungsabsicht, wenn lediglich die Verg374tung f374r ein Einzelgesch344ft in Teilbetr344-gen gezahlt werden soll (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1989, 1033; 7 - 6 - Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 52 ff. Rdn. 95). Schlie337lich steht der Nichtannahme der Gewerbsm344337igkeit im vorlie-genden Fall nicht entgegen, dass bei einem Bet344ubungsmittelh344ndler ge-werbsm344337iges Handeltreiben in Betracht kommen kann, wenn er von vorneher-ein beabsichtigt, eine durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Rausch-giftmenge nach und nach in mehreren Teilmengen weiter zu ver344u337ern (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsm344337ig 3, 4); denn in diesen F344llen treibt der T344ter bereits durch den Erwerb der Bet344ubungsmittel mit diesen Handel und verwirklicht - im Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation - damit diejenige Tatbestandsvariante, auf die sich auch seine Wiederholungsabsicht bezieht. 3. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Fest-stellungen getroffen werden k366nnen, die ein gewerbsm344337iges Sichverschaffen von Falschgeld durch den Angeklagten tragen; er 344ndert deshalb selbst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO ab. Dies hat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten zur Folge, auf die das Landgericht in diesem Fall erkannt hat. Damit kann auch die Ge-samtstrafe keinen Bestand haben. Beide sind neu zuzumessen. Die festgestell-ten Strafzumessungstatsachen sind von dem reinen Subsumtionsfehler nicht 8 - 7 - ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die jedoch den bisherigen nicht wi-dersprechen d374rfen. Sost-Scheible Pfister RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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