BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 60 /1 3 vom 3. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben - in den Aussp rüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zug e- hörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, - soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat. Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfa ng der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fü nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; 1 - 3 - weiter hatte es zu ihren Laste vom 16. Februar 2012 (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesa m- ten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landg e- richt zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wied e- Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe b e- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat ins o- weit ausgeführt: "Der von der Revision geltend gemachte Vers toß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen e i- nes Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrecht s- kraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist ( BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475). lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver - stoßen, indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten ve r- hängt hat, o bwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlecht e- rungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich a uch eine Erh ö- 2 3 - 4 - hung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f ; BGH NStZ - RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstr a- fe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kom mt nicht in Betracht, da der S e- nat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafka mmer gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die A ufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen." Dem schließt sich der Senat an. 2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt: "Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850, - kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012, durch die lediglich 4 5 - 5 - der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, B e- schluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)." Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Mayer im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben . Schäfer Gericke Spaniol
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