BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 60 /14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen . Gründe: 1. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hat der Senat die Revision der Veru r- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der z u- lässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO). 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revision svorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat. Auch der weitere Schriftsatz , mit dem im Wesentlichen nur de r bisherige Vortrag wiederholt wird , vermag nichts daran zu änd ern, dass der Beweisantrag vom Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden ist. Das begehrte B e- weismittel (Sachverständiger für Aussagepsychologie) und die behauptete B e- weistatsache (Eignung einer Fernsehsendung zur Hervorrufung einer Schein - erinnerung) weisen keinerlei Zusammenhang auf mit dem jetzt ins Zentrum der Rüge gestellten Angriff auf die Überzeugung des Landgerichts, der Zeuge 1 2 3 - 3 - S . habe die Fernsehsendung nicht gesehen. Auch ein in einer Hauptver - handlung vor dem Senat mögliches Rechts gespräch hätte einen solchen Z u- sammenhang nicht aufzeigen können. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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