ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR60.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 60/19 vom 6 . März 201 9 in de r Straf sache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 6 . März 201 9 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha n- nover vom 27 . September 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel richtet s ich allein dagegen, dass die Strafkammer davon a b- gesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt anzuordnen . Der Beschwerdeführer hat zwar beantragt, "das Urteil" aufzuheben. Auch hat er im Rahmen der von ihm erho benen "allgemeinen Sachrüge " ausgeführt, dass "insbesondere " eine Verletzung des § 64 StGB gerügt werde . Er hat aber eingangs der Revisionsbegründung den Schuld - und Strafausspruch ausdrüc k- lich von seinem Revisions angriff ausgenommen und lediglich Ausführu ngen dazu gemacht , dass die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt seien, weshalb das Urteil "insoweit" keinen Bestand haben könne und "diesbezüglich" aufzuheben sei. Damit beschränkt sich die Revision trotz der insofern missverständlichen Erhebung der "al l- gemeinen Sachrüge" auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt. Eine allein auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist indes mangels Beschwer unzulässig ( BGH, Urteil e vom 1 2 - 3 - 21. März 1979 - 2 St R 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ - RR 2008, 142; vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11 , juris Rn. 3 ; vom 19. A pril 2016 1 StR 45/16 , juris Rn. 1 ). Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg
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