BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 6/02 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Rechtsanwältin als Vertreterinnen der Nebenklägerin, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin gendert, daß der Angeklagte der Vergewa l - tigung schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr - ge gesttzte Revision des Angeklagten ist unbegrndet; jedoch wird die U r - teilsformel gendert. Nach den Feststellungen war die 16-jhrige, leicht geistig behinderte Geschdigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer Schulfreundin Johanna S. zu Besuch. Der Angeklagte bernachtete ebenfalls dort und nutzte die Situation, um sich der Nebenklgerin in der Absicht zu nhern, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidete sie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er leckte und kßte ihre Brste, brachte ihr einen "Knutschfleck" am Busen bei und faßte ihr mit zwei Fingern in die Scheide, wobei er dort lngere Zeit rieb. Nachdem er se i - - 4 - nen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, muûte er jedoch von ihr ablassen, da Stefan S. , der in diesem, seinem eigenen Zimmer be r - nachten wollte, nach Hause gekommen war. Die Strafkammer hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit den Fingern in die Scheide) einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Verurteilung des Angeklagten hlt rechtlicher Nachprfung stand, insbesondere weist die Beweiswrdigung keine den Bestand des Urteils g e - fhrdende Rechtsfehler auf. 1. Das Landgericht hat seine berzeugung von der Schuld des Ang e - klagten auf die ausfhrlich gewrdigte, durch ein Glaubwrdigkeitsgutachten berprfte und mehrere andere Beweismittel besttigte Aussage der Gesch - digten gesttzt. Daher liegt eine Beweissituation, in der Aussage gegen Au s - sage steht, nicht vor. Von maûgeblicher Bedeutung ist dabei, daû der Ang e - klagte nicht nur jegliche sexuelle Handlung mit dem Mdchen, sondern sogar deren Anwesenheit zur Tatzeit in dem von ihr bezeichneten Tatzimmer, in dem er zu dieser Zeit allein geschlafen haben will, in Abrede gestellt hat. Die Stra f - kammer hat ohne Rechtsfehler diese Einlassung des Angeklagten fr widerlegt und gleichzeitig die dem entgegenstehende Aussage der Geschdigten fr b e - sttigt erachtet. Nach der Aussage des Zeugen Stefan S. ist die Gesch - digte bei seiner Rckkehr gerade aus dem Zimmer des Angeklagten in Ric h - tung Badezimmer oder Kche "gehuscht". Der Angeklagte hat nach den Ang a - ben dieses Zeugen wach in seinem Bett gelegen. Nach der Bekundung der Zeugin Johanna S. hat sich ihre Schulfreundin zur fraglichen Zeit vor der - 5 - Rckkehr Stefans etwa eine halbe Stunde beim Angeklagten in dessen Zimmer aufgehalten. Eine weitere Besttigung der Aussage der Nebenklgerin hat die Strafkammer zu Recht in der Feststellung eines "Knutschflecks" durch die Kr i - minalbeamtin G. an der linken Brustseite des Mdchens gesehen. Schlieûlich spricht die Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschdigten auf Veranlassung der Zeugin H. kurz nach der Tat gegen eine ungerechtfertigte Beschuldigung ohne jeden tatschlichen Hintergrund und fr einen stattgefundenen bergriff. 2. Die ausfhrliche Beweiswrdigung des Landgerichts weist entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts keine Lcken oder sonstige durchgreifende Mngel auf. a) In den Urteilsgrnden wird in ausreichendem Maûe errtert, daû in zwei Punkten in dem Aussageverhalten der Geschdigten Differenzen aufg e - treten sind und aus welchen Grnden diese Abweichungen die generelle Glaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen im brigen unberhrt lassen. Dabei ist zu bercksichtigen, daû die Geschdigte lediglich bei der polizeil i - chen Vernehmung schilderte, der Angeklagte sei mit seinem Glied an ihrer Scheide gewesen, whrend sie davon weder vorher bei ihren Offenbarungen, noch spter bei der Exploration durch die Sachverstndige und in der Haup t - verhandlung berichtet hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer diese Abweichung in bereinstimmung mit der Beurteilung des vernehmenden Krim i - nalbeamten und der Sachverstndigen ohne Rechtsfehler als durch die beso n - dere Aussagesituation bedingt erklren. Entsprechendes gilt fr die Frage, welchen Widerstand die Zeugin dem Zungenkuû entgegengesetzt hatte. Ein Widerspruch zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angaben gegenber der Zeugin Johanna S. ("hat mich vergewaltigen wollen") und - 6 - dem Klassenlehrer W. ("hat versucht mit mir zu schlafen") besteht ohnehin nicht. Diese Äuûerungen stellen eine Bewertung des Vorgehens des Ang e - klagten dar, die sowohl nach strafrechtlicher Terminologie (danach liegt sogar vollendete Vergewaltigung vor, s.u.), als auch nach allgemeinem Sprachg e - brauch zutreffend war. b) Angesichts der bereits genannten Aussagen der Zeugen Stefan und Johanna S. einerseits und der deutlich erlebnisorientierten und mit realistischen Details angereicherten Aussage der Geschdigten andererseits brauchte die Strafkammer auch nicht die hier fernliegende Mglichkeit errtern, diese knne den ins Auge gefaûten Kontaktversuch zum Bruder ihrer Schu l - freundin zum Anlaû genommen haben, eine auf den Angeklagten bezogene Geschichte zu erfinden, zumal sie nach dem Gutachten einer solchen Phant a - sieleistung auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung nicht fhig ist. c) Ebensowenig war eine ausdrckliche Errterung geboten, das von der Geschdigten berichtete sexuelle Geschehen knne sich zwar so ereignet h a - ben, sei aber mit ihrem Einverstndnis erfolgt. Dazu bestand angesichts des Umstandes, daû sich selbst der Angeklagte hierauf nicht berufen hat und and e - rerseits seine nachtrgliche Entschuldigung und das auffllige Verhalten des Mdchens bei der Offenbarung dagegen sprechen, keine Veranlassung. Die Sachverstndige hat die Motivlage der Geschdigten und mgliche Auswirku n - gen auf ihr Aussageverhalten durchaus einer kritischen Analyse unterzogen (UA S. 43). Daû in den Urteilsgrnden in diesem Zusammenhang nicht der Zweck des Wochenendbesuchs, einen Kontakt der Geschdigten mit dem Br u - der ihrer Schulfreundin herzustellen, erwhnt wird, belegt nicht, daû die Sac h - verstndige diesen Gesichtspunkt auûer acht gelassen htte. Im brigen ve r - mag der Senat den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, daû die Gesch - - 7 - digte ber die bloûe Kontaktanbahnung hinaus bereits an diesem Wochenende sexuelle Erlebnisse mit Stefan S. erwartete. d) Allerdings ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daû die Erw - gungen des Landgerichts zur fehlenden Glaubwrdigkeit der Bekundung des Zeugen Stefan S. , die Geschdigte habe nach der Tat den Wunsch geuûert, in der Mitte zwischen ihm und dem Angeklagten schlafen zu drfen, bedenklich sind. Die Strafkammer hat diesen Angaben des Zeugen nicht ge- glaubt, weil ein solcher Wunsch angesichts dessen, was die Geschdigte z u - vor mit dem Angeklagten erlebt habe, nicht nachvollziehbar sei. Damit hat sie die erst noch zu beweisende Tatsache eines gewaltsamen sexuellen bergriffs als vorgegeben vorausgesetzt, um die Unrichtigkeit eines Aussagedetails, das gegen die Glaubwrdigkeit der Geschdigten eingewandt werden knnte, zu belegen. Dieser Schluû ist unzulssig. Der Senat kann jedoch angesichts der weiteren Erwgungen der Strafkammer zu diesem Punkt und des sonstigen Beweisergebnisses ausschlieûen, daû das Urteil hierauf beruht. - 8 - 3. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, htte sie die vom Angeklagten begangene Tat selbst dann als "Vergewaltigung" bezeichnen mssen, wenn sie im Hinblick auf besondere Milderungsgrnde einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB en t - nimmt (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22). Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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