BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 602/14 vom 14. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 9. September 2013 dahin geändert, dass a) die Angekl agte M . schuldig ist der Rädelsführe r- schaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organ i- sationen und mit Volksverhetzung in zwei Fällen; b) die Verurteilung des Angeklagten H . wege n Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M . we gen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandami t- teln verfassungswidriger Organisationen, mit Verwenden von Kennzeichen ve r- fassungswidriger Organisationen und mit Volksverhetzung in drei Fällen zu e i- ner Frei heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten H . hat es der 1 - 3 - Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zur öffentl i- chen Aufforderung zu Straftaten, zur Volksverhetzung und zur Gewaltdarste l- lung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Bewährungsstrafe von fün f M o- naten verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten zusammen mit mehreren nicht revidierenden Mitangeklagten seit Anfang des Jahres 2011 das Internetradio "I . ", dessen Zweck in der Verbreitung von rechtsextremen Liedern bestan d. Deren Inhalte überschritten - was dem gemeinsamen Willen der Gruppe entsprach - in einer nicht unerheblichen Zahl an Fällen die Schwe l- le zur Strafbarkeit, etwa weil sie volksverhetzenden oder Gewalt verherrliche n- den Charakter hatten. Das Programm des Ra dios bestand vor allem aus mod e- rierten Sendungen, in denen die Moderatoren auch Zuhörerwünsche berüc k- sichtigten, sowie aus einer sogenannten Dauerschleife. Unter den Mitgliedern von Radio "I . " bestand die allseits akzeptierte Absprache, dass die Kommentare der Moderatoren selbst eher zurückhaltend sein und keine stra f- baren Inhalte haben sollten. Die Angeklagte M . nahm in der Gruppierung zusammen mit e i- ner Mitangeklagten die führende Rolle ein und moderierte auch selbst eigene Send ungen, in der sie inkriminierte Lieder abspielte. Der Angeklagte H . war für die Finanzen des Radios zuständig und moderierte selbst nicht. 2 3 - 4 - II. Die Revision der Angeklagten M . Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Angeklagte M . tateinheitlich zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wegen Verbreitens von Propagandamitteln ve r- fassungswidriger Organisationen verurteilt hat; daneben tragen die Urteilsgrü n- de in einem Fal l nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. Im Einzelnen: 1. Die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfa s- sungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer auf das Abspielen des Titels "Blut und Ehre" der Gruppe S chwarze Division Sachsen in der von der Angeklagten M . am 11. Mai 2011 moderierten Sendung gestützt. Der Inhalt des Textes wird lediglich insoweit mitgeteilt, als deutlich hörbar die Parole "Deutschland Heil dir, Sieg Heil, Sieg Heil, Sieg Hei l" (UA S. 42) sowie "Blut und Ehre" (UA S. 69) gesungen werde. Diese Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei dem Lied um ein Propagandamittel im Sinne von § 86 StGB handelte. Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalte gegen die freiheitliche demokrat i- sche Grundordnung verstoßen (§ 86 Abs. 2 StGB) und die aufgrund dessen eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen la s- sen (BGH, Urteile vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 72; vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche A b- handlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerisch e Charakter fehlt, welcher der Pr o- paganda eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser( - hörer) 4 5 6 7 - 5 - abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 2 3, 64, 73; MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13). Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen ("Sieg Heil", "Blut und Ehre"). Deren Verwendung alleine hebt eine Schrift noch nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandist i- schen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Das erforderliche aggressiv - kämpferische El ement lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung interpretierend ausführt, der Liedtext knüpfe an die Rassenideologie ehemaliger nationalsozi a- listischer Organisationen an, die "als nachah menswert dargestellt" werde, b e- legt auch dies den in Abgrenzung zum bloßen Wunschdenken erforderlichen aufwieglerischen Charakter nicht. 2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) in drei Fällen gilt: a) Im Fall des Abspielen s des Liedes "Ausländerhure" der Gruppe " Kraftschlag " in der von der Angeklagten am 29. April 2011 moderierten Se n- dung tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Volksverhetzung. § 130 StGB setzt sowohl im Äußerungstatbestand nach Abs. 1 als au ch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als - vorliegend allein in Betrac ht kommend - Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen B e- völkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, 8 9 10 - 6 - nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wir t- schaftlicher, beruflicher oder sonstige r Art unterscheidbare Gruppe von Pers o- nen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit indiv i- duell nicht mehr unterscheidbar sind (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3 ). Nicht ausreiche nd ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung au fgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölk e- rungsteil 3 mwN; MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN). So liegt es hier. Die in dem Lied verwendete Gruppenbezeichnung "Au s- länderhuren" ist für sich betrachtet vage. Welche abgrenzbare Gruppe von F rauen konkret angesprochen ist, lässt sich weder aus dem im Urteil auszug s- weise wiedergegebenen Liedtext noch im Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig herleiten. Dahinstehen kann, ob der in dem Lied verwendete Begriff "Ausländerbanden" ausreichend bestimmt im Sinne der vorstehenden Maßst ä- be ist. Bezüglich dieser Gruppe belegen die Urteilsgründe jedenfalls weder ein Aufstacheln zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen noch einen Angriff auf die Menschenwürde mittels Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder Verleumdung. b) Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung nach § 130 Abs. 2 StGB wegen der in den Sendungen vom 8. April und 8. Mai 2011 abgespielten Li e- der. Zwar belegen die F eststellungen entgegen der Auffassung des Landg e- richts hinsichtlich des in der Sendung vom 8. April 2011 abgespielten Stückes "Negeraufstand in Kuba" keinen volksverhetzenden Inhalt im Sinne des Stra f- 11 12 - 7 - tatbestandes. Allerdings tragen die Feststellungen zu de n in dieser Sendung abgespielten Stücke n der Gruppe " Landser " ("Afrika Lied", "Xenophobia") den Schuldspruch. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, die Ang e- klagte habe neben § 130 Abs. 2 StGB auch den Tatbestand des Abs. 1 verwir k- licht. In Abgrenzung zu dem Verbreitungsdelikt des Abs. 2 (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, juris Rn. 8), handelt es sich hierbei um ein persö n- liches Äußerungsdelikt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 224; MüKoStGB/Schäfer aaO , § 130 Rn. 9). In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht (Hörnle , NStZ 2002, 113, 116; LK/Krauß, StGB, 1 2. Aufl., § 130 Rn. 37; SK - StGB/ Stein/ Rudolphi , 148 . Lfg. , § 130 Rn. 4; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831). Die Beurteilung, ob in der Verbreitung oder dem Zugänglichmachen einer fremden Äußerung zugleich eine eigene Äuß e- rung zu sehen ist, das Handeln also als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Beso n- derheiten des Einzelfalles kennzeichnende n Umstände zu treffen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, NStZ 1981, 258; LK /Kraus aaO , § 130 Rn. 37). Derartige Umstände belegen die Urteilsgründe nicht. Dass das Radio rechtsextrem ausgerichtet und die Angeklagte M . im Tatzeitr aum en t- sprechend politisch eingestellt war, vermag die erforderliche nach außen e r- kennbare innere Übernahme der Liedinhalte noch nicht herzustellen. Überdies ist nach den Urteilsgründen auch nicht auszuschließen, dass es sich bei den 13 14 - 8 - inkriminierten Stücken um als solche auch in der Anmoderation kenntlich g e- machte Hörerwünsche gehandelt hatte. 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst, da auch zum Ausdruck zu bringen war, dass die Angeklagte M . - wie vom Landgericht rechtsf ehlerfrei angenommen - als Rädelsführerin (§ 129 Abs. 4 StGB) in der kriminellen Vereinigung gehandelt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, juris Rn. 59 mwN). 4. Einer Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Auf die Wahl des Strafrahmens, den das Landgericht zutreffend § 129 Abs. 4 StGB en t- nommen hat, haben die dargestellten Rechtsfehler keinen Einfluss. Der Senat kann auch ausschließen, dass sie sich im Rahmen der konkreten Strafzume s- sung für die Angeklagte nachteilig au sgewirkt haben. Die Strafkammer hat l e- diglich allgemein strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte tateinhei t- lich zum Verstoß gegen § 129 StGB weitere Delikte verwirklicht hat. Diese E r- wägung trägt auch nach Wegfall der Verurteilung gemäß § 86 StGB und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in einem Fall. Eine wesentliche Verringerung des Schuldumfangs ist hierdurch nicht eingetreten, zumal die Angeklagte durch das Abspielen des Liedes "Blut und Ehre" zwar nicht gegen § 86 StGB ver - stoßen, aber - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - vorsätzlich Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet hat (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 15 16 - 9 - III. Die Revision des Angeklagten H . Hinsichtlich des Angeklagten H . hält der Schuldspruch einer rechtl i- chen Überprüfung nicht stand, soweit dieser tateinheitlich zu seiner Mitglie d- schaft in der kriminellen Vereinigung nach den Grundsätzen zum uneigentl i- chen Organisationsdelikts auch wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§§ 111, 27 StGB ) und Beihilfe zur Volksverhetzung in Form des § 130 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Hierzu gilt: 1. Die Feststellungen tragen nicht den Schluss, dass der Angeklagte seine Förderhandlungen vorsätzlich in Bezug auf eine öffentliche Aufforderung zu St raftaten (§ 111 StGB) erbracht hat. § 111 StGB ist ein Äußerungsdelikt (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 111 Rn. 2; LK/Rosenau, § 111 Rn. 14). Aufgrund dessen ist - wie auch im Fall des § 130 Abs. 1 StGB - bei der Veröffentlichung einer fremden Erklärung zu for dern, dass der Veröffentlichende diese unmis s- verständlich zu seiner eigenen machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 3 Ss 317/02, NStZ - RR 2003, 327, 328; Fisch er aaO , § 111 Rn. 2a). In dem bloßen Abspielen eines Liedes ist ein derartiges zu E i- gen machen noch nicht zu sehen. Dahingestellt bleiben kann, ob der im Urteil wiedergegebene Kommentar der Mitangeklagten N . , den diese während der Moderation zu d em von ihr in der Sendung vom 16. April 2011 abgespielten Lied "Tret´ einfach rein" der Gruppe " Reichssturm " abgab , im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Schluss auf ein zu Eigen machen rechtfertigen würde. Dass der Angeklagte mit einem derartigen Kommentar rechnete oder einen solchen zumindest für möglich hielt und billigte, belegen die Urteilsgründe nicht; hiergegen spricht zudem, dass es der gemeinsamen, von allen Mitgliedern a k- 17 18 19 - 10 - zeptierten Absprache entsprach, die Äußerungen der Moderatoren während der Send ungen strafrechtlich unverfänglich zu halten. 2. Soweit die Strafkammer eine strafbare Beihilfe zur Volksverhetzung angenommen hat, ist dies hinsichtlich § 130 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler. Für eine Beihilfe zum Äußerungsdelikt des § 130 Abs. 1 StGB f ehlt es entspr e- chend obiger Ausführungen allerdings am Gehilfenvorsatz des Angeklagten. 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der auch hier vom Landgericht nur allgemein angestellten und von den Urteilsgründen getr a- genen Erwägung, das s sich zu Lasten des Angeklagten dessen tateinheitliche Beihilfe zu den von den Moderatoren verwirklichten Delikten ausgewirkt hat, schließt der Senat aus, dass sich die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der konkreten Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben. 20 21 - 11 - IV. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen A n- lass, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihrer Auslagen tei l- weise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker RiBGH Hubert befindet sic h Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 22
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