BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 606/14 vom 5. Februar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Totschlags u.a. zu 3.: gefährliche r Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger C . und H . A . gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Ausl agen zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch soweit die Nebenkläger C . und H . A . im Rahmen ihrer Sachbeschwerden die Annahme des Landgerichts beanstanden, dass eine Rechtfertigung der Verl etzungshandlungen der Angeklagten nicht auszu - schließen sei, zeigen sie Rechtsfehler nicht auf. Nachdem das Landgericht den jeweiligen konkreten Verlauf der Kampfhandlungen, die zu den festgestellten Verletzungen führten, nicht aufzuklären vermochte, konnt e es nicht aus - schließen, dass die Verletzungshandlungen aus einer Notwehr - oder Nothilfe - lage heraus begangen worden sind. Diese Annahme des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von den Revisionen hiergegen vo r- getragenen Einwände n ehmen nicht in den Blick, dass es zur Beurteilung, ob - 3 - eine Rechtfertigungslage ausgeschlossen ist, zunächst erforderlich ist, den äußeren Hergang eines Kampfes festzustellen. Dies war dem Landgericht nicht in hinreichender Weise möglich. Der Sachverhalt, von dem er sich zu überze u- gen vermochte, schließt eine Rechtfertigung der Angeklagten nicht aus. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy