BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/07 vom 1. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2007 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 22. M344rz 2006 wirksam zur374ckgenommen ist. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Gr374nde: Der seinerzeitige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt R. , hat mit Schriftsatz vom 28. August 2006, bei Gericht eingegangen am 29. August 2006, die Revision des Angeklagten zur374ckgenommen. Dem Schriftsatz war eine ausdr374ckliche Vollmacht des Angeklagten zur Revisionsr374cknahme beige-f374gt. Den Formerfordernissen des 247 302 Abs. 2 StPO ist Gen374ge getan. An-haltspunkte daf374r, dass die R374cknahmeerkl344rung durch unlautere Mittel erlangt worden w344re, sind nicht ersichtlich. Die R374cknahme ist in einem solchen Fall unwiderruflich und unanfechtbar. Der g374ltige Rechtsmittelverzicht schlie337t hier zugleich die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NJW 1984, 1974, 1975). 1 Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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