BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/07 vom 1. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 22. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 51 F344llen und des Diebstahls in Tat-einheit mit Amtsanma337ung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nur wegen 14 der unter Ziffern II. 4. und 5. der Urteilsgr374nde festgestellten Betrugsta-ten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Soweit auf UA S. 50 von 16 F344llen die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Entscheidungsformel war dahingehend neu zu fassen, dass im Hinblick auf die Betrugstaten das Regelbeispiel der Gewerbsm344337igkeit zu entfallen hatte (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Gleiches gilt f374r den Hin-weis auf die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des 247 248 a StGB (vgl. OLG D374sseldorf NJW 1987, 1958). Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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