BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/08 vom 27. M344rz 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO 247 243 Abs. 4 Satz 2, 247 244 Abs. 2 und 3 Zur Verlesung von schriftlichen Erkl344rungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisantr344ge. BGH, Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 6/08 - LG Hildesheim in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 27. M344rz 2008 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensr374ge wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hildesheim vom 1. Juni 2007 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 (15 KLs 5423 Js 81242/00) erkannten Strafen und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Mona- 1 - 3 - ten verurteilt. Au337erdem hat es bestimmt, dass die "von dem Angeklagten in dem einbezogenen Urteil bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess344t-zen angerechnet wird". Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sei-ne beiden Verteidiger mit mehreren Verfahrensr374gen und der Sachr374ge fristge-recht begr374ndet. Die von Rechtsanwalt Dr. W. erhobene R374ge, das er-kennende Gericht sei nicht vorschriftsm344337ig besetzt gewesen (247 338 Nr. 1 StPO), hat den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt, weil der Gerichtsbeschluss vom 23. Januar 2006, mit dem der Besetzungsein-wand zur374ckgewiesen worden war, nicht mitgeteilt worden ist. Von diesem Formfehler hat der Angeklagte durch die seinen Verteidigern zugestellte Stel-lungnahme des Generalbundesanwalts erfahren. Daraufhin hat er durch Rechtsanwalt Dr. W. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wie-derholung der Verfahrensr374ge beantragt und in der Anlage die um den Ge-richtsbeschluss erg344nzte R374ge 374bergeben. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, er habe die Frist zu deren Erhebung unverschuldet vers344umt, weil er sich auf die ordnungsgem344337e Sachbearbeitung durch den Verteidiger habe verlassen k366nnen. 2 I. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzul344ssig. 3 Das Gesetz r344umt die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur f374r den Fall ein, dass eine Frist vers344umt worden ist (247 44 Satz 1 StPO). Eine Fristvers344umung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-klagten von seinen Verteidigern mit der Sachr374ge und mit mehreren Verfah-rensr374gen fristgerecht begr374ndet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 1, 3, 7). Auch die R374ge fehlerhafter Gerichtsbeset- 4 - 4 - zung ist nicht versp344tet, sondern lediglich nicht in der durch 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zu-n344chst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzul344ssi-gen Verfahrensr374ge widerspr344che im 334brigen der Systematik des Revisionsver-fahrens. K366nnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des General-bundesanwalts ein formaler Mangel in der Begr374ndung einer Verfahrensr374ge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidi-gers nachbessern, w374rde im Ergebnis die Formvorschrift des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO au337er Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelm344337ig keine Schuld trifft, w344re ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gew344hren (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 1; BGH wistra 1992, 28). Dies w374rde nicht mit dem 366ffentlichen Interesse in Ein-klang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verz366gerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46). Die Gegenmeinung, die in einem solchen Fall aus Gr374nden der materiellen Ge-rechtigkeit generell Wiedereinsetzung gew344hren will (vgl. Wendisch in L366we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 44 Rdn. 16; Berndt StraFo 2003, 112, 114) be-r374cksichtigt nicht ausreichend, dass Formvorschriften zur Gew344hrleistung eines ordnungsgem344337en Strafprozesses erforderlich sind. 5 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Ver-fahrensr374ge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmswei-se in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 8; BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; Meyer-Go337ner, StPO 6 - 5 - 50. Aufl. 247 44 Rdn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Auch bei Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe die erg344nzte R374ge ohne Erfolg; denn sie w344re unbegr374ndet, wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat. 7 II. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Erg344nzend zur An-tragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf der n344heren Er366rterung lediglich die Beanstandung, das Landgericht habe unter Versto337 gegen 247 244 Abs. 2, 3 StPO die schriftliche Erkl344rung des Angeklagten vom 3. November 2006 nicht im Wege des Urkundsbeweises verlesen. 8 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 9 In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor-geworfen, die D. GmbH zur Auszahlung eines Darlehens von 2,4 Mio. DM durch die T344uschung 374ber den Verwendungszweck des Geldes - den Kauf von Ger344teteilen zur Herstellung von 20 Kaltlichtbestrahlungsger344ten - veranlasst zu haben. Nach Verlesung der Anklageschrift hat sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung vom 10. November 2006 (41. Hauptverhandlungstag) hat er beantragt, im Wege des Urkundsbeweises sein an das Landgericht adressiertes, zur Strafakte gelangtes Schreiben vom 3. No-vember 2006 zu verlesen zu dem Beweisthema: "Die Verlesung wird folgenden Wortlaut der Erkl344rung ergeben: 205.". Angef374gt war dem Antrag das vierseitige Schreiben im Wortlaut. In ihm hat sich der Angeklagte zur finanziellen Lage der D GmbH ge344u337ert, die bisherige Beweisaufnahme bewertet und insbeson-dere die Behauptung aufgestellt, es sei zwischen ihm und der durch den Zeu-gen De. vertretenen D. GmbH tats344chlich ein Kaufvertrag 374ber 20 Kalt-lichtbestrahlungsger344te abgeschlossen worden, der nur zur Besch366nigung der 10 - 6 - Bilanz der GmbH als Darlehensvertrag bezeichnet worden sei; das ausbezahlte Darlehen habe in Wirklichkeit eine Anzahlung auf den Kaufpreis sein sollen. Au337erdem hat er in dem Schreiben mehrere Beweisbehauptungen aufgestellt und daf374r Beweismittel benannt. Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat die Strafkammer den Verle-sungsantrag mit folgender Begr374ndung abgelehnt: "Soweit der Angeklagte be-antragt, seine eigene Erkl344rung zu verlesen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, weil es an einer Beweistatsache fehlt. Da der Angeklagte wie-derholt 205 erkl344rt hat, er wolle sich nicht einlassen, sieht sich die Kammer daran gehindert, die Erkl344rung von Amts wegen zu verlesen. Die schriftliche 304u337erung des Angeklagten spiegelt seine Auffassung und Meinung zu bestimmten Ge-schehnissen wieder. W374rde sie verlesen, k344me dies einer Einlassung insoweit gleich (sog. Einlassungssurrogat). Damit w344re die M366glichkeit zur Bewertung seines Schweigens zu diesen Punkten im 334brigen er366ffnet, was der Angeklagte gerade ausdr374cklich nicht w374nscht." 11 2. Die R374ge hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags h344lt im Er-gebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Begehren des Angeklagten nicht um einen Beweisantrag handelte, der nur unter einer der Voraussetzungen des 247 244 Abs. 3 StPO h344tte zur374ckgewiesen werden k366nnen. 13 aa) Das Schreiben des Angeklagten vom 3. November 2006 enthielt - wenn man von den Beweisantr344gen absieht, 374ber die das Landgericht geson-dert entschieden hat und die nicht Gegenstand der R374ge sind - sowohl seiner Zweckbestimmung als auch seinem Inhalt nach im Kern eine den Vorwurf des Betrugs bestreitende Einlassung zur Sache, auch wenn der Angeklagte wieder- 14 - 7 - holt ausdr374cklich erkl344rt hatte, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen. Ist ein Angeklagter aber bereit, Angaben zur Sache zu machen, so ist er gem344337 247 243 Abs. 4 Satz 2, 247 136 Abs. 2 StPO zu vernehmen. Die Verneh-mung erfolgt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Vor-schrift durch eine m374ndliche Befragung mit m374ndlichen Antworten (BGH NStZ 2000, 439; Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 243 Rdn. 44; Meyer-Go337ner aaO 247 243 Rdn. 30). Der Angeklagte hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verliest (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906 - insoweit in BGHSt 40, 211 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 439; 2004, 163, 164; StV 2007, 622; Tolksdorf aaO 247 243 Rdn. 44 m. w. N.; Frister in SK-StPO 54. Lfg. 247 243 Rdn. 71). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte zu dem in 247 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt der Hauptverhandlung zun344chst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, in deren sp344teren Verlauf jedoch zum Anklagevorwurf Stellung nehmen will (vgl. BGH NStZ 1986, 370). bb) Diese gesetzlich vorgesehene Form der Einlassung des Angeklagten kann nicht dadurch umgangen werden, dass dieser seine Stellungnahme zur Anklage in einem Schreiben an das Gericht niederlegt und nach dessen Ein-gang einen Antrag auf Verlesung des Wortlauts im Urkundsbeweis stellt. Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe sich in einem Schriftst374ck in einer be-stimmten Weise zum Tatvorwurf ge344u337ert, betrifft f374r sich grunds344tzlich keine f374r die Entscheidung 374ber den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch rele-vante Beweistatsache, die im formellen Strengbeweis aufzukl344ren ist (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; StV 2007, 622; Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 18 m. w. N.; aA Schlothauer StV 2007, 623, 625). Anders liegt es nur, wenn gerade der Inhalt des Schriftst374ckes an sich als Beweisgrundlage f374r den Urteilsspruch heranzuziehen ist. Im Einzelnen: 15 - 8 - Die Sacheinlassung eines Angeklagten ist zwar Teil der Beweisaufnah-me im materiellen Sinn, weil sie den Umfang der durchzuf374hrenden formellen Beweisaufnahme bestimmt und 374ber eine Tatsache, die dieser glaubhaft ein-gestanden hat, kein Beweis erhoben werden muss (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 3; Schl374chter in SK-StPO aaO 247 244 Rdn. 26, 28; vgl. auch Frister in SK-StPO aaO 247 243 Rdn. 52). Sie geh366rt jedoch nicht zu der in den 247247 244 - 257 StPO geregelten formellen Beweisaufnahme und ist damit kein Beweismit-tel im technischen Sinn (vgl. Schl374chter aaO). Dies ergibt sich schon daraus, dass gem344337 247 243 Abs. 3 und 4, 247 244 Abs. 1 StPO die Vernehmung eines aussagebereiten Angeklagten zur Sache nach Verlesung der Anklageschrift vor Beginn der eigentlichen Beweisaufnahme erfolgt und das Gesetz somit eine Trennung der Einlassung von der formellen Beweisaufnahme vorsieht (Herde-gen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 2). 16 An dieser gesetzlichen Konzeption 344ndert sich im Grundsatz nichts da-durch, dass der Angeklagte auf sein Recht aus 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, sich vor der formellen Beweisaufnahme m374ndlich zum Tatvorwurf zu 344u337ern, ver-zichtet und statt dessen rechtliches Geh366r in der Weise in Anspruch nimmt, dass er dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme zu der Beschuldigung 374berreicht oder zusendet. Nicht anders als bei einer m374ndlichen Einlassung nach 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erw344chst dem Gericht hieraus zun344chst ledig-lich die Verpflichtung, das Vorbringen des Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen und zu pr374fen, inwieweit dieses nach Ma337gabe des 247 244 Abs. 2 StPO Anlass gibt, die Sachaufkl344rung durch formelle Beweisaufnahme auf bestimmte zus344tz-liche Gesichtspunkte zu erstrecken. Es gilt hier nichts anderes als in den F344llen, in denen sich der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung schriftlich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf ge344u337ert hat, etwa nach 247 136 Abs. 1 Satz 4 StPO, durch Einwendungen im Sinne des 247 201 Abs. 1 StPO oder im Zusammenhang mit Antr344gen nach 247 219 Abs. 1 StPO. Insoweit ist bis- 17 - 9 - her - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft vertreten worden, dass derartige schrift-liche 304u337erungen in der Hauptverhandlung verlesen werden m374ssen, um gege-benenfalls die gerichtliche Aufkl344rungspflicht zu aktivieren. Unterschiede ergeben sich erst dann, wenn gerade der Inhalt der Einlas-sung des Angeklagten als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll. Legt der Angeklagte bei seiner Vernehmung nach 247 243 Abs. 4 Satz 2 StPO etwa ein Gest344ndnis ab, so wird dieses durch seine m374ndliche 304u337erung im Rahmen der materiellen Beweisaufnahme zum Inbegriff der Hauptverhand-lung (247 261 StPO) und darf daher vom Gericht bei der Urteilsfindung verwertet werden (siehe oben). Anders liegt es bei einem Gest344ndnis, das der Angeklagte dem Gericht in schriftlicher Form zukommen l344sst. Hier muss der Wortlaut des Schriftst374cks durch Verlesung im formellen Urkundsbeweis in die Hauptver-handlung eingef374hrt werden, wenn das Gest344ndnis als Grundlage des Urteils herangezogen werden soll (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 33; Meyer-Go337ner aaO 247 249 Rdn. 13). Es gilt hier nichts anderes als f374r schriftliche Gest344ndnisse des Angeklagten, die nicht f374r das Gericht be-stimmt waren und etwa durch Sicherstellung oder Beschlagnahme Bestandteil der Verfahrensakten geworden sind. Ebenso liegt es bei einer erheblichen Di-vergenz zwischen der m374ndlichen Einlassung des Angeklagten in der Haupt-verhandlung und seiner schriftlichen Stellungnahme zum Tatgeschehen, wenn aus letzterer Schlussfolgerungen dazu gezogen werden sollen, ob die m374ndli-che Einlassung glaubhaft ist (vgl. Frister aaO 247 243 Rdn. 72). Wird in diesen F344llen ein Antrag gestellt, die schriftliche Erkl344rung des Angeklagten zu verle-sen, ist dies ein Beweisantrag, der nur unter den Voraussetzungen des 247 244 Abs. 3 StPO zur374ckgewiesen werden kann. Allerdings wird schon die Aufkl344rungspflicht im Regelfall zur Verlesung des Schriftst374ckes dr344ngen. 18 - 10 - Nach diesen Ma337st344ben handelte es sich bei dem Beweisbegehren vom 10. November 2006 nicht um einen Beweisantrag. Es war nicht darauf gerichtet, den Wortlaut des Schreibens als solchen dem Urteil zugrunde zu legen; viel-mehr wollte der Angeklagte lediglich seine den Tatvorwurf bestreitende Einlas-sung sowie vor deren Hintergrund seine Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme strengbeweislich in die Hauptverhandlung eingef374hrt wis-sen, obwohl das Gesetz diese Form der Beweiserhebung hierf374r gerade nicht vorsieht. Das Gericht hatte den Inhalt des Schreibens auch ohne dessen ur-kundsbeweisliche Verlesung zur Kenntnis zu nehmen und - soweit durch 247 244 Abs. 2 StPO geboten - f374r die Gestaltung und gegebenenfalls den Umfang der Beweiserhebung zu ber374cksichtigen, aber auch bei der Beurteilung von deren Ergebnissen in Betracht zu ziehen. 19 cc) Abschlie337end bemerkt der Senat zu diesem Punkt: 20 Das vom Angeklagten mit seinem Vorgehen ersichtlich verfolgte Interes-se, nach einer Verlesung seiner schriftlichen Einlassung durch das Gericht im formellen Strengbeweis (247 249 Abs. 1 StPO) im Revisionsverfahren mit der R374-ge einer Verletzung des 247 261 StPO beanstanden zu k366nnen, das Urteil habe sich mit wesentlichem Entlastungsvorbringen nicht ausreichend auseinanderge-setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Frister aaO; Frisch in SK-StPO 37. Aufbau-Lfg. 247 337 Rdn. 81 m. w. N.). Zwar handelt es sich bei einer schriftli-chen Einlassung um eine grunds344tzlich verlesbare Urkunde, weil das Gesetz die Verlesung nicht ausschlie337t (vgl. BGHSt 39, 305, 306). Jedoch kann ein schweigender Angeklagter das Gericht nicht zur Verlesung einer schriftlichen Einlassung zwingen und damit im Ergebnis w344hlen, ob er sich m374ndlich oder schriftlich zur Sache einlassen will. Ein solches Wahlrecht zwischen einer durch das Gericht verlesenen, ihre Sachbehandlung im Urteil inhaltlich revisionsrecht-lich voll 374berpr374fbaren schriftlichen Einlassung einerseits und einer in der 21 - 11 - Hauptverhandlung selbst vorgetragenen, revisionsrechtlich nur mittelbar 374ber deren Wiedergabe im Urteil 374berpr374fbaren Aussage andererseits ist mit der auf die Prinzipien der M374ndlichkeit und Unmittelbarkeit angelegten Konzeption des Strafverfahrens und dem hieran ankn374pfenden inhaltlich eingeschr344nkten Sys-tem der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht vereinbar (vgl. Geppert in FS f374r Rudolphi S. 643, 654). b) Aus dem Gesagten folgt, dass auch die gerichtliche Pflicht zur Amts-aufkl344rung (247 244 Abs. 2 StPO) es nicht gebot, das Schreiben des Angeklagten vom 3. November 2006 im Wege des Urkundsbeweises zu verlesen. Daher ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass sich das Landgericht nach dem Wortlaut seines Ablehnungsbeschlusses nicht bewusst war, dieses verlesen zu k366nnen (vgl. BGHSt 39, 305, 306). 22 Gem344337 247 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Pflicht, zur Ermittlung des wahren Sachverhalts von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und zul344ssigen Beweismittel zu erstrecken, die f374r die Entscheidung 374ber den Tatvorwurf von Bedeutung sind und zur Sachaufkl344rung beitragen k366nnen. Deshalb muss es im Rahmen der angeklagten Tat die beweisbed374rftigen Tat-sachen mit allen zul344ssigen Beweismitteln feststellen, die f374r die Schuldfrage oder die in Betracht kommenden Rechtsfolgen erheblich sind (vgl. Gollwitzer aaO 247 244 Rdn. 40; Schl374chter aaO 247 244 Rdn. 31, 35). Der konkrete Inhalt des Schreibens vom 3. November 2006 enthielt jedoch - wie oben dargestellt - als rein bestreitende Einlassung zum Tatvorwurf kein f374r den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wesentliches Vorbringen, aus dem f374r sich zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten Schl374sse h344tten gezogen werden k366nnen. Zu seiner Verlesung im Urkundsbeweis dr344ngte daher nichts. Soweit das Schreiben Beweisantr344ge enthielt, hat das Landgericht dar374ber entschie-den. Eine Verfahrensr374ge ist insoweit nicht erhoben. 23 - 12 - Dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch Rechnung getragen, dass sein Schreiben Aktenbestandteil geworden ist, das Gericht dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hat und unter Aufkl344rungsgesichtspunkten verpflichtet war, die Beweisaufnahme auf alle nach dem Inhalt des Schreibens sich aufdr344ngenden Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Somit kann eine zur Akte gelangte schriftliche Einlassung den Um-fang und den Inhalt der Beweisaufnahme bestimmen. Wenn das Gericht einer nach dem Inhalt einer schriftlichen Einlassung sich aufdr344ngenden Beweistat-sache nicht nachgeht oder ein sich danach aufdr344ngendes Beweismittel nicht verwendet, beispielsweise einen Tatzeugen oder Alibizeugen nicht vernimmt, verletzt es insoweit seine Aufkl344rungspflicht. Mit der Aufkl344rungsr374ge kann dann aber nicht die unterlassene Verlesung der Einlassung als solche ger374gt werden, sondern nur die unterlassene Erhebung von Beweisen, die sich aufgrund der zum Akteninhalt gewordenen schriftlichen Erkl344rung aufdr344ngte. 24 Dar374ber hinaus gilt hier: Soweit das im Verlesungsantrag des Angeklag-ten wiedergegebene Schreiben vom 3. November 2006 Anlass h344tte geben k366nnen, bestimmten Beweisanregungen nachzugehen, insbesondere den Zeu-gen De. nochmals zu vernehmen, ist die Aufkl344rungsr374ge unzul344ssig. Es fehlt an der Mitteilung sowohl des zu erwartenden Beweisergebnisses als auch der Umst344nde, aufgrund derer sich die Beweiserhebung aufgedr344ngt hat. Zu-dem w344re die Aufkl344rungsr374ge auch unbegr374ndet. Die in der schriftlich formu-lierten Einlassung enthaltenen Behauptungen wurden - soweit bedeutsam - vom Landgericht bei der Beweisaufnahme ber374cksichtigt und in der Beweisw374r-digung ausf374hrlich er366rtert. 25 III. Der Strafausspruch h344lt indes rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand, weil das Landgericht die festgestellte Verletzung des Gebots z374giger Verfah- 26 - 13 - renserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hat. 1. Das Landgericht hat f374r den Betrug mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen eine Einzelstrafe von f374nf Jahren als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294 ff.) die ohne Rechtsfehler festgestellte Verfahrensverz366gerung von zwei Jahren und neun Monaten dadurch kompensiert, dass es eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Aus dieser Strafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 (15 KLs 5423 Js 81242/00) - eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, neunzehn Freiheitsstrafen von sechs Monaten, vier Geldstrafen von 120 Tagess344tzen und acht Geldstrafen von 180 Tagess344tzen - hat es unter Aufl366sung der verh344ngten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten gebildet und darauf die bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess344t-zen angerechnet. 27 2. Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach der nach Verk374n-dung des angefochtenen Urteils ge344nderten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH-GS- NJW 2008, 860 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Danach ist die Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr muss zun344chst eine schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafe festgesetzt werden, wobei der lange zeitliche Ab-stand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung mildernd zu ber374cksichtigen und als bestimmende Zumes-sungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen sind (247 267 Abs. 3 28 - 14 - Satz 1 StPO). Aus dieser Strafe und den einbeziehenden Strafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden, die in der Urteilsformel verh344ngt wird. Schlie337lich muss die Kompensation dadurch vorgenommen werden, dass in der Urteilsfor-mel ausgesprochen wird, welcher bezifferte Teil der verh344ngten Gesamtstrafe als Kompensation der Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien f374r diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwor-tenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumes-sung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestim-mung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Der neue Tatrichter ist durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, f374r den Betrug eine h366here Einzelstrafe als die bisher erkannte von drei Jahren und sechs Monaten zu verh344ngen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen angesehene Ein-zelstrafe von f374nf Jahren nicht 374bersteigen darf. Die zu verb374337ende Strafe (die aus der schuldangemessenen Strafe und den einzubeziehenden Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe abz374glich des zur Kompensation der Verfahrens-verz366gerung f374r vollstreckt zu erkl344renden Teils) darf jedoch f374nf Jahre und sechs Monate nicht 374bersteigen. Die bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess344tzen ist gem344337 247 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB kraft Gesetzes auf die zu verb374337ende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. 29 Der Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine f374nf Jahre und sechs Monate 374bersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die 30 - 15 - Kompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, weil sich der Zeit-punkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, vorverla-gert wird. Er kann deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, hier durchaus in Betracht kommenden Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 StGB - fr374her zur Bew344hrung aus dem Strafvollzug entlassen werden. Durch die Anwendung des fr374heren Strafabschlagsmodells ist er daher beschwert. 3. Die Feststellungen des Landgerichts sind durch die rechtsfehlerhafte Verfahrensweise bei der Kompensation nicht ber374hrt. Sie k366nnen daher auf-rechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 31 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy