BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 61/02 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 8. November 2001 wird a) das Verfahren in den F344llen II. 5. (betreffend 600 Ecstasy-tabletten), 14. und 18. der Urteilsgr374nde eingestellt; im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Angeklagte im Fall II. 20. freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zw366lf F344llen und des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen schuldig ist, und d) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. - 4 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 F344llen und wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu einer Einheits-jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. 1 1. In den F344llen II. 5. (600 Ecstasy-Tabletten), 14. und 18. der Urteils-gr374nde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Feststellung der nicht geringen Menge nicht unproblematisch erscheint. 2 2. Im Fall II. 20. ist der Angeklagte vom Vorwurf vollendeten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge freizusprechen. Hier hatte der Angeklagte einen Freund beauftragt, die Telefonnummer eines "A. " zu erkunden, um festzustellen, ob er etwas von ihm kaufen k366nne. Hierbei handelt es sich zwar auch um eine auf den Umsatz von Bet344ubungsmitteln gerichtete T344tigkeit, doch ist sie noch weit im Vorfeld des beabsichtigten, noch nicht n344her konkretisierten Drogenumsatzes angesiedelt und wird daher nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dem Vorbereitungsstadium des Handeltrei- 3 - 5 - bens zugerechnet (vgl. BGH - Gro337er Senat, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - S. 19, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 4 a) Der Angeklagte hat sich auch im Fall II. 19. des vollendeten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil er einen Freund beauftragt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 9.000 DM zu besorgen. Ungeachtet seiner Zweifel, ob dieser dazu in der Lage sei, hat er damit ernsthafte Ankaufsbem374hungen unternommen. Entgegen den Bedenken des Senats (Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2005, NJW 2005, 1589) ist bei einem solchen Sachverhalt das Handeltreiben vollendet (Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 5 b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. M344rz 2002 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist in den nach der vorgenomme-nen Teileinstellung verbliebenen F344llen die nicht geringe Menge auch bei Zugrundelegung des zutreffenden Grenzwertes von 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit hat es daher keine Auswir-kung, dass das Landgericht von einem nicht mehr der Rechtsprechung ent-sprechenden Wert von 24 g MDMA-Base ausgegangen war. 6 4. Der Wegfall von vier der 21 F344lle f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der neue Tatrichter wird zu pr374fen haben, welche Jugendstrafe aus erzieherischen Gr374nden im jetzigen Zeitpunkt noch geboten ist. Er wird dabei die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten und hier auch den Um- 7 - 6 - stand, dass das Revisionsverfahren au337erordentlich lange gedauert hat, ohne dass dies der Angeklagte zu vertreten h344tte, zu ber374cksichtigen haben. Vom Eingang der Sache beim Senat bis zur Entscheidung sind etwa drei Jahre und neun Monate vergangen. Bereits die damit verbundene au337ergew366hnliche Ver-fahrensdauer, die sich nach Erlass des angefochtenen Urteils ergeben hat, muss sich in erheblicher Weise zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Es kommt hinzu, dass in dieser Verfahrensdauer ein Zeitraum enthalten ist, der als Verfahrensverz366gerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewertet wer-den muss. Zwar kann die Durchf374hrung eines Vorlageverfahrens zum Gro337en Senat des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen nach 247 132 GVG als solche eine Verfahrensverz366gerung nicht begr374nden. Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs besteht nicht nur darin, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu 374berpr374fen, sondern auch zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zu einer geordneten Fortentwicklung des gesetzten Rechts beizutragen. Der Senat hat in diesem und in einem 344hnlichen Fall Anlass gesehen, die Frage der Definition des Begriffs des Handeltreibens und insbesondere die Abgrenzung von Ver-such und Vollendung zum Gegenstand eines solchen Vorlageverfahrens zu machen. Wegen der gro337en Bedeutung dieser Rechtsfragen und ihrer Schwie-rigkeit erforderte das vorausgehende Anfrageverfahren nach 247 132 Abs. 3 GVG ebenso wie das Vorlageverfahren selbst eine intensive und zeitraubende Be-fassung zun344chst s344mtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann des Gro337en Senats. Gleichwohl h344tte das gesamte Revisionsverfahren ein-schlie337lich Anfrage- und Vorlageverfahren nach 247 132 GVG in deutlich k374rzerer Zeit abgeschlossen sein m374ssen. Es wird Aufgabe des neuen Tatrichters sein, - 7 - diese Verfahrensverz366gerung, die nach Einsch344tzung des Senats mit eindrei-viertel Jahren zu veranschlagen ist, angemessen zu kompensieren (vgl. BGH NStZ 1999, 181). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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