BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 28. November 2005 wird a) das Verfahren im Fall II. 9. der Urteilsgr374nde eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit Vergewaltigung, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in sechs F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-gewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in dem Fall II. 9. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 2 In dem durch die Verfahrensbeschr344nkung geschaffenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten und die 374brigen Freiheitsstrafen (dreimal zwei Jahre sechs Monate, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und einmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 9. der Urteilsgr374nde (Freiheits-strafe ein Jahr drei Monate) auf den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt h344tte. 4 - 4 - 2. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von 247 473 Abs. 4 StPO aus. 5 Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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