BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mord-merkmal der Heimt374cke mit unzutreffender Begr374ndung abgelehnt hat. Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es - entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) - nicht auf das Vorliegen von Arglosigkeit bei einem sp344teren Handlungsabschnitt an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des ersten mit T366tungs-vorsatz gef374hrten Angriffs - hier: Schlagausholen hinter dem R374cken der Ehefrau (UA S. 10) - arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 17). Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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