BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/09 vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juni 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge der Verletzung des 247 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO be-merkt der Senat erg344nzend: Die R374ge erweist sich als unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn der Beschwerdef374hrer hat die den Verfahrensversto337 begr374n-denden Tatsachen nicht innerhalb der Frist zur Begr374ndung der Re-vision in dem erforderlichen Umfang vorgetragen. In seiner Revisionsbegr374ndungsschrift hat der Beschwerdef374hrer be-hauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende lediglich angek374ndigt, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Durch-f374hrung eines Rechtsgespr344chs zu unterbrechen. Nach der folgen-den Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgef374hrt, dass die Strafkammer am n344chsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss verk374nden wolle, und seine Vorstellungen 374ber den weiteren zeitli- - 3 - chen Ablauf des Verfahrens ge344u337ert. In der auf Veranlassung des Senats eingeholten dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende der Strafkammer dem widersprochen und dargelegt, dass nach Be-ginn der Hauptverhandlung zun344chst eine Er366rterung zwischen ihm und den Verteidigern sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines am vorherigen Hauptverhandlungstages verk374ndeten Beschlusses eine einver-st344ndliche Beendigung des Verfahrens in Betracht komme. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine Er366rterung der Verfahrenssituation zwischen allen Beteiligten stattgefunden. In diesem Sinne haben sich auch der beisitzende Richter und der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Stellung-nahmen ge344u337ert. Dieser Schilderung hat der Verteidiger nunmehr f374r den Teil der Hauptverhandlung vor Unterbrechung der Sitzung in vollem Umfang und f374r den Teil danach im Wesentlichen zuge-stimmt. Demnach hat der Beschwerdef374hrer den relevanten Tatsachenstoff in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollst344ndig und ge-nau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der dor-tigen Angaben pr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Denn die Frage, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten Er366rterungen stattgefunden ha-ben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist f374r die Beurteilung von ma337gebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den ab-schlie337enden Urteilsspruch hin gef366rdert worden ist (vgl. BGH NStZ 2008, 115). - 4 - Da die R374ge somit unzul344ssig ist, hat der Senat nicht zu entschei-den, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 tats344chlich in ausreichendem Ma337e zur Sache verhandelt worden ist. Er bemerkt jedoch allgemein zu dem Vorgehen des Landgerichts, dass es sich nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er dem Hinweisbeschluss vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht ohne Weiteres er-schlie337t, weshalb die Strafkammer 374berhaupt einen Anlass f374r die Er366rterung einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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