BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/11 vom 7. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. September 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der R374ge, die Hauptverhandlung sei entgegen 247 229 Abs. 1 StPO l344nger als drei Wochen unterbrochen worden, hat das Rechtsmittel Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die zul344ssig erhobene R374ge der Verletzung des 247 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 28. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 an drei Verhandlungstagen durchgef374hrt wurde, - 3 - nach der Unterbrechung am ersten Verhandlungstag, dem 28. Juli 2010, in dem '8-min374tigen Kurztermin' vom 18. August 2010 'lediglich in einem formalen Sinne und gleichsam zum Schein fortgesetzt' wor-den sei (RB S. 28). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO 247 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. 247 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. 247 229 Rdnr. 6 und Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des 247 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschlie337enden Urteilsspruch hin gef366rdert wird. Dabei gen374gt bereits jede F366rderung des Verfahrens, selbst wenn weitere ver-fahrensf366rdernde Handlungen m366glich gewesen w344ren und der Fort-setzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) 'Schiebetermine', welche die Unter-brechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tats344chlich keine Prozesshandlungen oder Er366rterungen zu Sach- oder Verfahrensfra-gen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren sei-nem Abschluss substanziell n344her zu bringen (BGH NStZ 2008, 115). Unzul344ssig ist es dar374ber hinaus, einheitliche Verfahrensvorg344nge, insbesondere Beweisaufnahmen, willk374rlich in mehrere kurze Verfah-rensabschnitte zu zerst374ckeln und diese auf mehrere Verhandlungsta-ge zu verteilen, nur um hierdurch die gesetzlichen Unterbrechungsfris-ten einzuhalten (BGH a.a.O.). Ausgehend von diesen Ma337st344ben stellt der Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2010 lediglich einen unzul344ssigen Schiebetermin dar. Zwar ist die Durchf374hrung der Beweisaufnahme, zu dem die auf 247 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugeh366rigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls geh366rt, grunds344tzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach ge-eignet, die Unterbrechungsfrist aus 247 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078). Auch steht die relativ kurze Dauer des Termins seiner Eignung zur Fristunterbrechung nicht entgegen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall diente der auf den Nachmittag verscho-bene Termin vom 18. August 2010 jedoch allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist, was unzul344ssig ist. Dabei kann dahinstehen, ob anl344sslich dieses Termins - wie die Revision behauptet und von der - 4 - Strafkammer im Wege des Protokollberichtigungsverfahrens nachtr344g-lich korrigiert - das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll ohne Wiedergabe des Sicherstellungsverzeichnisses verlesen wurde. Denn schon aus dem von der Revision in Ablichtung vorgelegten Telefax-schreiben des Vorsitzenden Richters vom 16. August 2010 (RB S. 13 f.) in Verbindung mit dem vorangegangenen Verfahrensablauf wird deutlich, dass mit der Durchf374hrung des Termins ausschlie337lich die Wahrung der Unterbrechungsfrist aus 247 229 Abs. 1 StPO bezweckt war. Der Vorsitzende hat in jenem Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Erkrankung der Sch366ffin am 18. August 2010 nur ein 'kurzer Termin im Klinikum' stattfinden soll, um das Ver-fahren 'nicht platzen zu lassen' (RB S. 13). Nach dem unwiderspro-chenen Vortrag der Revision sollten in dem urspr374nglich auf den Vor-mittag desselben Tages anberaumten Fortsetzungstermin dagegen nur noch die Schlussvortr344ge der Verteidiger der beiden Angeklagten sowie die Urteilsberatung und -verk374ndung erfolgen, nachdem die Beweisaufnahme bereits im Ter-min vom 28. Juli 2010 geschlossen worden war und die Staatsanwalt-schaft ihren Schlussvortrag gehalten hatte (RB S. 12). Ein sachlich-nachvollziehbarer Grund, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, l344sst sich weder dem angefochtenen Urteil oder den dienstlichen Stel-lungnahmen der beteiligten Berufsrichter entnehmen noch ist ein sol-cher - etwa unter Aufkl344rungsgesichtspunkten nach 247 244 Abs. 2 StPO - sonst ersichtlich. Denn wie von der Revision vorgetragen und durch das Landgericht nicht in Abrede gestellt, waren die Angeklagten schon im ersten Hauptverhandlungstermin am 28. Juli 2010 hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Taten einschlie337lich des Verbleibs der Tatbeu-te umfassend gest344ndig (vgl. UA S. 22 f., 24 f., 26 und 33). Dass eine (nochmalige) 334berpr374fung der Glaubhaftigkeit der Ge-st344ndnisse durch die Strafkammer entsprechend den Ausf374hrungen des Vorsit-zenden Richters in seiner dienstlichen 304u337erung im Protokollberichti-gungsverfahren vom 22. November 2010 (Bl. 501 d.A.) erforderlich war, erscheint angesichts des bereits erfolgten Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft indes fernliegend. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hauptverhandlung erst an ei-nem einzigen Sitzungstag stattgefunden hat, w344re es auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz noch ver-tretbar gewesen, die Verhandlung innerhalb kurzer Frist von neuem zu beginnen, sofern eine Fortsetzung des Verfahrens gem344337 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO am Krankenbett des verhinderten Richters (dazu Be-cker a.a.O. Rdnr. 21) oder durch den Eintritt eines zugezogenen Er-g344nzungsrichters (247 192 Abs. 2 und 3 GVG) nicht m366glich war. Eine - 5 - Fristenhemmung hat der Gesetzgeber bei einer derart kurzen Verfah-rensdauer in 247 229 Abs. 3 Satz 1 StPO dagegen bewusst nicht vorge-sehen (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 25). Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensversto337 im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO kann regelm344337ig - so auch hier - nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; NJW 1952, 1149 f.; 1996, 3019, 3020; NStZ 2008, 115; Becker a.a.O. Rdnr. 42 und Gmel a.a.O. Rdnr. 15, jeweils m.w.N.). Ein besonders gelagerter Ausnahme-fall, in welchem die Frist374berschreitung ersichtlich weder den Eindruck der Richter von der Hauptverhandlung abgeschw344cht noch die Zuver-l344ssigkeit ihrer Erinnerung beeintr344chtigt hat, wie dies etwa bei lang andauernden Gro337verfahren durch die Intensivierung der Eindr374cke sowie die besonderen Vorkehrungen zur Fixierung des Erinnerungs-bildes der Fall sein kann (Becker a.a.O.), liegt nicht vor. Die angefoch-tene Entscheidung ist daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, auf-zuheben." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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