BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/12 vom 19. April 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011 w erden d ie Schuldspr ü ch e aus den Gründen der Antragsschriften des Ge neralbundesanwalts dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte G . wegen schweren Raubes, schwer er rä u- b e rischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen, b) der Angeklagte Y . Y . wegen schwe rer räuberische r E r- pressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt ist. 2. Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verwor fen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra gen. Becker RiBGH von Lienen be findet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Maye r Menges
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