BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 61/15 vom 28. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog und Abs. 1a StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ko blenz vom 19. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung a) aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung der Gaspistole "Röhm RG 100 cal. 315K" nebst 20 Gaspatronen angeordnet hat; diese Anordnung entfällt; b) im Übrige n dahin neu gefasst, dass 2,37 g Marihuana, 0,13 g Tabak - Cannabis - Gemisch, eine Metalldose mit Ca n- nabis - Spuren, ein Becher mit 0,33 g Cannabis - Kräutermischung, ein "Crusher" mit Cannabis - Spuren, zwei "Compact - Disc" - Hüllen mit Cannabis - Spuren, ein "Gla s- bong " - Rauchkopf mit Cannabis - Spuren und drei "Grip" - Tütchen eingezogen werden; 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln in 140 Fällen, gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 120 Fällen, Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in 30 Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln und Versuchs d er Bestimmung eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagte n in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung der "sich ergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien" sowie der " Gaspistole Röhm RG 100 cal. 315K nebst 20 Gaspatronen" angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge und die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision de s Angeklagte n hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im Z eitraum zwischen Dezember 2012 und Februar 2014 unter anderem in 120 Fällen kleinere Mengen von Marihuana und Amphetamin an Jugendliche und gab es in 3 0 Fällen unentgeltlich an diese ab. Im gleichen Zeitraum tätigte er in 14 0 Fällen auch Verkäufe an Erwach sene bzw. eine n Minderjährigen, dessen Alter er nicht kannte . Zum Erwerb des Rauschgifts durch den Angeklagte n hat die Strafkammer Feststellungen nicht treffen können. 1 2 3 - 4 - Zu Recht hat sie diese Einzeltaten daher als 14 0 Fälle des Handeltreibens mit Betäub ungsmitteln, 120 Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und 30 Fälle des Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Ver brauch abgeurteilt. Der Zweifel s satz gebietet es nicht, konkret festgestellte E inzelabgaben von Betäubungsmitteln zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften - Verka ufsvorrat stammen könnten. Zwar liegt es hier nicht fern, dass einzelne der der Aburteilung zugrunde gelegten Abgabe - bzw. Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammten und von dem Angeklagten als Gesamtmenge erworben w u rden. Es fehlen aber ausreichend e Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von de m Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen. Auch tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung, welche und wie viele der jeweils abg egebenen Mengen aus einem Erwerbsvorgang stamm t en, fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811). Es käme somit lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Beschl üsse vom 7. August 1996 - 3 StR 69/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8; vom 4. September 1996 - 3 StR 335/96, StV 1997, 20, 21; vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12, NStZ - RR 2012, 280, 281; Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05, NStZ - RR 2006, 55). 2 . De r Straf rahmenwahl stehen insoweit Rechtsbedenken entgegen, als das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen den vertypten Milderungsgrund nach § 31 BtMG nur in den Fällen B. I. c) (Fälle 8 bis 127) der Urteilsgründe berücksichtigt hat, obgleich den Urteilsausführungen (UA S. 33) 4 5 - 5 - entnommen werden kann, dass der Angeklagte bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung auch in den Fällen B. I. e) (Fälle 168 bis 217) sowie B. I. h) und i) (Fälle 289 bis 298) der Urteilsgründe Aufklärungshilfe gel eistet hat. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass wegen des "eigenständigen" - weil von § 264 StPO losgelösten - Tatbegriffs im Sinne von § 31 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1; Beschlus s vom 2. November 1993 - 1 StR 602/93, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2) die Anwendung des § 31 BtMG möglicherweise auch für weitere abgeurteilte Taten in Betracht kam. Doch sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unter Abwägung der sonst festgestellten Tatu mstände angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle B. I. e) (Fälle 168 bis 217) sowie B. I. h) und i) (Fälle 289 bis 298) zwar nicht ausdrüc klich den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG, wohl aber strafmildernd den Umstand, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat, berücksichtigt hat. Dem hat es auch im Rahmen des sehr engen Strafzusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung Rec hnung getragen. 3. Die Einziehungsentscheidung kann teilweise keinen Bestand haben und ist im Übrigen neu zu fassen. a) Hinsichtlich der Gaspistole nebst Munition hält die Einziehungsanordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung ein es Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist. Hierzu enthält das Urteil in Bezug auf die Gaspistole und die Munition keine Feststellungen. Die Anordnung der Einziehung ist deshalb aufzuheben. Da 6 7 - 6 - weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insoweit abschließend entscheiden. b) Soweit das Landgericht die "sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien" eingezogen hat, hat es die Einziehungs - gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, juris ) . Insoweit kann der Senat jedoch den Urteilsgründen die Bezeichnung der sichergestellten Betäubungsmittel und der zu ihrer Aufbewahrung und Verpackung benutzten bzw. bestimmten Behältnisse entnehmen und somit die Einziehungsentscheidung selbst konkretisie ren. 8 - 7 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehinde rt zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 9
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