ECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR612.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 612/17 vom 20. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 . a) und 2. auf dessen Antrag - am 20. Februar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 10. Juli 2017 a) im Schuldspruch dahin g eändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen besonders schweren Ra u- bes unter Einbeziehung eines weitere n Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen i st es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrat der Ang e- klagte mit zwei Mittätern eine Spielha lle, um unter Vorhalt eines Messers Ba r- geld zu erbeuten. Der Versuch misslang, weil ein Gast den Tätern mit einem Stuhl, den er gegen sie erhob, entgegentrat und sie in die Flucht schlug. Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte und die Mittäter das Geld selbst aus der Kasse nehmen oder sich von der Aufsicht der Spielha l- le aushändigen lassen wollten. Es hat deshalb in den Urteilsgründen zum Au s- druck gebracht, dass der Angeklagte im Sinne einer Wahlfeststellung entweder wegen versuchte n besonders schweren Raubes oder wegen versuchter beso n- ders schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen sei, was versehentlich im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Diese rechtliche Wertung ist rechtsfehlerhaft. Eine wahlweise Verurte i- lun g kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst. Denn die We g- nahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein. Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räub e- rischer Erpressung sei zulässig, hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in st ändiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Ve r- hältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt, noch nicht 2 3 4 - 4 - entwickelt (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 92/14, NStZ 2014, 640 mwN). Der Schuldspruch hätte deshal b richtigerweise auf versuchte besonders schwere räuberische Erpressung lauten müssen. Der Senat hat diesen en t- sprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Au sspruch über die Rechtsfolgen hält revisionsgerichtlicher Übe r- prüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht hat die Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt mit rechtsfehlerhafter Begründung abg e- lehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 A bs. 1 JGG zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Einzelnen: Das Landgericht hat ohne nähere Begründung sowohl das Vorliegen e i- nes Hanges als auch eine n symptomatischen Zusammenhanges zwischen "dem Konsumverhalten" und der festgestellten Straftat verneint . Dies stellt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen einen Erörterungsmangel dar. a) Nach den Feststellungen rauchte der 1997 geborene Angeklagte b e- reits in seiner Schulzeit Cannabis. Zwar verzichtete er mit 16 Jahren vorübe r- gehend auf Rauschm ittel. Spätestens Anfang 2016 nahm er den Cannabisko n- sum aber wieder auf, den er jetzt "regelmäßig in größerem Umfang" betrieb und um den Konsum von Kokain ergänzte. Die Jugendkammer hält deshalb - was im Rahmen der Erforderlichkeit der Verhängung einer Ju gendstrafe erörtert wird - eine Drogentherapie für notwendig , um bei dem Angeklagten eine daue r- hafte Abstinenz zu erreichen. Angesichts dieser Ausführungen, die eine inte n- sive Neigung zum Rauschmittelkonsum nahelegen, hätte es der Erörterung bedurft, waru m das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht für gegeben erachtet hat . 5 6 7 - 5 - b) Dies gilt auch, soweit die Jugendkammer einen symptomatischen Z u- sammenhang zwischen einem möglichen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der vorliegend abgeurteilten Straftat verneint hat. Der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige, dessen Au s- führungen sich die Jugendkammer zu eigen gemacht hat, hat zwar eine dr o- genbedingte erhebliche Eins chränkung der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erkennen können, wohl aber eine enthemmende Wi r- kung der zuvor konsumierten Drogen für die Tatbegehung als sicher ang e- nommen. Zudem hat der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung n icht eingelassen und bei seiner polizeilichen Vernehmung die Begehung der abg e- urteilten Tat bestritten hat, im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme eing e- räumt, in der Vergangenheit anderen Handys abgenommen und weiterverkauft zu haben, um Geld für Droge n zu erlangen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht nicht ohne weitere Begründung einen Zusammenhang zwischen dem Rauschmittelkonsum des Angeklagten und seiner Straffälligkeit verneinen. 8 - 6 - Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanst alt muss de s- halb neu verhandelt und entschieden werden. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15, StV 2016, 734 f. ). Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 9
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