ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR613.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 613/17 vom 25. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führer s und des G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 25 . Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21 . Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrig en ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bes tand. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "an einer schweren Krebserkrankung leidet, die mit einer äußerst g e- ringen Restlebenserwartung verbunden ist". Es hat aber nicht bedacht, dass die restliche Lebenserwartung d es Angeklagten den getroffenen Feststellungen zufolge wahrscheinlich nur ein bis zwei Jahre beträgt und deshalb deutlich kü r- zer ist als die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe. Diese stößt daher auf durc h- greifende rechtliche Bedenken, weil es jedenfalls in solchen Fällen vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben mus s, seine Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53, 54; vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdr ücklichen Erörterung bedarf, ob ein Au s- gleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss 3 - 4 - vom 23. Oktober 1986 - 2 StR 528/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuld au s- gleich 3; Urteil vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7). Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch
Full & Egal Universal Law Academy