ECLI:DE:BGH:2018:060218B 3STR616.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 616/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen An trag - am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 20. September 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag te des besonders schweren Raubes schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes" zu e i- ner Fre iheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels Erfolgsaussicht a b- gesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf 1 - 3 - die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revis i- on. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu än dern, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des " besonders schweren Ra u- bes" schuldig ist, denn er beging die Raubtat unter Vorhalt eines Messers und damit unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gef orderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt die Kennzeichnung dieser vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 566/09, juris Rn. 2 mwN). 3. Das Urteil hält jedoch der revisionsg erichtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. a) Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hang h at, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. S o- dann hat es das Bestehen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Tat für zweifelhaft gehalten, weil "tatdyn a- ngegen die alkoholbedingte Enthemmung, der wichtigste Faktor für die Tatbegehung g e- 2 3 4 5 - 4 - wesen sei". Gleichwohl hat es angenommen, bei dem Angeklagten liege die Gefahr vor, dass er infolge seines Hanges in Zukunft weitere erhebliche Straft a- ten begehen werde. Die Strafkammer hat indes eine Erfolgsaussicht der Behandlung im Si n- ne des § 64 Satz 2 StGB verneint, und ausgeführt, eine "hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg innerhalb einer maximal zweijährigen Unte r- bringung könne aus Sicht des Sachve Landgericht ist dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt und hat zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinen Angaben nur wenige Tage nach der letzten Alkoholentwöhnungstherapie rückfällig geworden s ei. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit die Strafkammer einen symptomatischen Zusammenhang b e- zweifelt hat, kann sich dieser vorliegend bereits daraus ergeben, dass der A n- geklagte die Tat im Rausch beging. Im Übrige n ist es nicht erforderlich, dass "die alkoholbedingte Enthemmung der wichtigste Faktor für die Tatbegehung" war, es reicht aus, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tatbegehung beigetragen hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 19. Septe mber 2017 - 3 StR 418/17, NStZ - RR 2018, 13 mwN). Die Verneinung eines symptomatischen Zusammenhangs lässt sich hier zudem nicht wide r- spruchsfrei damit in Einklang bringen, dass das Landgericht die Gefahr weiterer erheblicher hangbedingter Straftaten bejaht hat. Im Rahmen der Ablehnung der Erfolgsaussicht hat die Strafkammer z u- dem - unter Referierung der Ausführungen des Sachverständigen, denen sie sich angeschlossen hat - mehrfach darauf abgestellt, dass die Unterbringungs - bzw. Behandlungsdauer auf "maxi mal" zwei Jahre begrenzt sei. Dies lässt b e- 6 7 8 9 - 5 - sorgen, dass sie insoweit von einem falschen Maßstab auf der Basis der früher geltenden Rechtslage ausgegangen ist, nach der die Erfolgsaussicht zu verne i- nen war, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Beha ndlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschritt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Di e- ser ist indes durch die Neufassung von § 64 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur Novellierung de s Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschri f- ten vom 8. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1610) die Grundlage entzogen worden. Durch die Neuregelung ist der Zeitraum, innerhalb dess en der Erfolg der Suchtb e- handlung mit hinreichend konkreter Aussicht erreicht werden muss, in den Fä l- len, in denen neben der Maßregel auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, auf die sich aus § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB zu errechnende Dauer ausgedehnt worden; e s sollte durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB ausdrücklich klarg e- stellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behan d- lungsdauer von mehr als zwei Jahren zu p rognostizieren ist (BT - Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.). Danach kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr allein damit verneint werden, dass die voraussichtlich notwendige B e- handlungszeit die - unverändert gebliebene - zweijährige Frist des § 67d Ab s. 1 Satz 1 StGB übersteigt (BGH, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 3 StR 307/17, juris Rn. 7; vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 3). c) Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshal b - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; 10 - 6 - st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Se ptember 2017 - 3 StR 307/17, juris Rn. 10 mwN); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatg e- richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet Hoch sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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