ECLI:DE:BGH:2017:301117U3STR6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 6/17 vom 30. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Nove mber 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesger ichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 6. Oktober 2016 wird auf Antrag des Genera l- bundesanwalts die Einziehung auf die sichergestellten Betä u- bungsmittel beschränkt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des sichergestellten B e- täubungsmittels sowie des der Ehefrau des Angeklagten gehörenden PKW Daimler - Benz E 280 CDI angeordne t und einen Bargeldbetrag für verfallen e r- klärt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch mit Z ustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die Einziehung auf die siche r- gestellten Rauschmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG aF) beschränkt und die weit e- 1 - 4 - ren Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 St PO von der Strafverfolgung ausg e- nommen. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig ersche i- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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