ECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR618.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 618 / 17 vom 20. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem - ber 2018, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice als beisitzende Rich ter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Lan d- gerichts Aurich vom 21. August 2017, auch im Adhäsion s- ausspruch, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines r- urteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfa h- ren abgesehen. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsion s- aus spruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum E r- satz der materiellen Schäden der Nebenklägerin nur ins o- weit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversich e- rungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt , bestimmt, dass fünf Monate der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfah rensverzögerung als vo llstreck t gelten, und eine Adhäsionsentscheidung getroffen . Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend macht und fünf Verfahren s- rügen sowie die Rüge der Verletzung materiel len Recht s erhebt . Während den verfahrensrechtlichen Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg zu versagen ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen missbrauchte der A ngeklagte in vier Fällen die im Tatzeitraum zehn - bis elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin. An zwei Tagen Ende 2003 berührte er die Scheide und die Brust der auf seinem Schoß sitzenden Zehnjährigen. Anfang 2005 führte er mit der Elfjährigen den vagin a- len Geschlechtsverkehr aus. Schließlich fesselte er sie im Sommer 2005 mit Kabelbindern an das Kopfende ihres Bettes und vollzog wiederum den ung e- schützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin ist durch das Geschehen psychisch sehr belastet. Insbesondere entwickelte sie in der Folge eine schwere dissoziative Störung. II. Die Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 3 4 - 5 - 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandl ung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkges etze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, St V 2018, 95, 96 ; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 404/16, StV 2018, 195). 2. So liegt es hier. Die Beweiswürdigung erweist sich als teilw eise wide r- sprüchlich und damit rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die Taten abgestritten. Das Landgericht hat sich sachverständig beraten seine Überzeugung nahezu ausschließlich aufgrund der Aussage der Geschädigten gebildet, die es hinsichtlich der f estgestellten Taten für glaubhaft befunden hat. Dem liegt zugrunde: Die Nebenklägerin hatte sich zu vom Angeklagten in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Missbrauchstaten erstmals im Jahr 2007 gegenüber i h- rem ehemaligen Handballtrainer geäußert. Dabei schilderte sie zunächst die vier festgestellten Taten. In den Folgejahren wurde die Nebenklägerin mehrfach therapeutisch behandelt. Ab dem Jahr 2010 fanden mehrere polizeiliche Ve r- nehmungen statt. Außerdem äußerte sich die Nebenklägerin im Rahmen i hrer Exp loration durch den ihre Glaubhaftigkeit begutachtenden Sachverständigen und in der Hauptverhandlung. Im Rahmen dieser Vernehmungen und der E x- ploration berichtete sie - teilweise detailreich, aber auch voneinander abwe i- chend - von einer Vielzahl sexueller Ü bergriffe durch den Angeklagten. Der Sachverständige, der die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin aufgrund der 5 6 7 8 - 6 - fortschreitenden psychischen Erkrankung, insbesondere der dissoziativen St ö- rung, als nunmehr beeinträchtigt angesehen hat , bewertete ihre Aussag e im Hinblick auf mögliche spätere auto - und fremdsuggestive Einwirkungen nur hi n- sichtlich der vier festgestellten Taten als mit großer Wahrscheinlichkeit erlebni s- fundiert. Da bezüglich der Angaben gegenüber dem ehemaligen Handballtra i- ner eine Suggestion a uszuschließen sei, könne insoweit eine Aussagezuverlä s- sigkeit bejaht werden. Auch hinsichtlich dieser Fälle gelte aber, dass spätere Beimischungen und Veränderungen nicht ausgeschlossen werden könnten, so dass allein die Angaben zum Kerngeschehen als ausre ichend zuverlässig a n- zusehen seien. Nur hinsichtlich dieses Kerngeschehens sei die Aussage auch als konstant zu bezeichnen. Im Rahmen der Analyse der Qualität der Aussage seien zudem motivationsbezogene Inhalte wie Zugeständnisse von Erinn e- rungslücken oder Selbstbelastungen vor dem Hintergrund einiger nachweislich nicht real basierter Schilderungen als nicht sehr hoch zu bewerten. Das Landgericht hat sich dem Sachverständigen nach eigenständiger Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen "vollumfängli ch" angeschlossen und zusammenfassend nochmals die Erwägungen dargelegt, aufgrund dere r es die Angaben der Nebenklägerin zu den festgestellten Taten für glaubhaft geha l- ten hat . Dabei hat es insbesondere auf die Qualität der Aussage abgestellt, die sich in der Schilderung zahlreicher Details zum Kerngeschehen, aber auch in einer Vielzahl nebensächlicher Details gezeigt habe. Damit hat sich die Stra f- kammer aber in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen g e- setzt, der ausdrücklich nur die Angaben z um Kerngeschehen, nicht aber die zu weiteren Umständen der Taten als zuverlässig angesehen hat. Mithin hat - j e- denfalls nach der Auffassung des Sachverständigen - der Detailreichtum der Angaben zum Randgeschehen gerade nicht zur Beurteilung der Glaubhaftig keit herangezogen werden können. Auch im Übrigen hat der Sachverständige den 9 - 7 - sogenannten Realkennzeichen, anhand derer die Qualität einer Aussage zu überprüfen ist, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ne be n- klägerin nur einen geringen We rt beigemessen. Hiervon ist das Landgericht abgewichen, indem es ausgeführt hat, für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass die Nebenklägerin auf Mehrbelastungen verzichtet habe. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung des Sachverständigen die weiteren Angaben der Zeugin zu sexuellen Übergriffen nicht mit hoher Wahrscheinlic h- keit als erlebnisbasiert zu bewerten sind. Mit der Heranziehung dieser vom Gutachten abweichenden Glaubhaftigkeitskriterien hat das Landgericht die Z u- verlässigkeit der Auss age der Zeugin mit widersprüchlicher Begründung bejaht, da es sich andererseits "vollumfänglich" dem Sachverständigen angeschlossen haben will. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Auch der Adhäsionsausspruch kann, sowe it der Nebenklägerin ein worden ist , nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ins o- weit ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schme rzensgeld es in Höhe von 60.000 Euro an die Geschädigte kann dagegen keinen B e- stand haben. Denn der Adhäsionsantrag war nicht beziffert und enthielt auch sonst keinen Hinweis auf die Größenordnung oder einen Mindes t- betrag, den die Adhäsionsklägerin als Schmerzensgel d anstrebte (vgl. auch BGH NJW 1996, 2425). Damit genügte der Antrag nicht den B e- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies wurde bis zum Ende der Hauptverhandlung auch nicht geheilt - etwa durch eine Streitwertangabe oder eine vor Urteilser lass unwidersprochen hing e- nommene Streitwertfestsetzung seitens des Gerichts (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 14 m.w.N.) . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ve r- langt aber die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes 10 11 - 8 - des erhobenen Anspruc hs sowie einen bestimmten Antrag. Die Vorschrift steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags nur dann nicht entg e- gen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermess ensau s- übung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung i m richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfan g der Streitg e- genstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der A d- häsionskläger keine Angaben zur Größenordnung, zum geforderten Mi n- destbetrag des begehrten Sch merzensgeldes oder zum Streitwert m acht (vgl. BGH NStZ - RR 2016, 351). " Dem schließt sich der Senat an und hebt insoweit auch den Adhäsion s- ausspruch auf. Darüber hinaus hat er den Ausspruch über die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zum Ers atz künftiger Schäden um den Vorbehalt ergänzt, dass die Ansprüche nicht auf andere Versicherungsträger übergega n- gen sind (§ 86 VVG) . Gericke Spaniol Berg Hoch Pernice 12
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