ECLI:DE:BGH:2018:060918B3STR618.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 618 / 1 7 vom 6. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - De m Angeklagte n wird im Adhäsionsverfahren für die Revision s- instanz Prozesskostenhilfe bewilligt un d Rechtsanwalt G . aus beigeordnet . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von ne un Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzen s- geldes verurteilt und festgestellt, dass er der Nebenklägerin aus den Mis s- brauchshandlungen erwachsene, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat . Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Te r- min für die Revisionsh auptverhandlung ist auf den 20. September 2018 b e- stimmt. Mit Schriftsatz vom 23 . August 2018 hat der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahr en Prozesskostenhilfe zu bewill i- gen. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entsc heiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZP O; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 St R 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 253). Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskoste n- hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechts - anwalt G . beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow 1 2 3 4
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