ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR6.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/19 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 19. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. August 2018 wirksam zurückgenommen worden ist. 2. Die mit Schreiben vom 4. Dez ember 2018 erneut eingelegte Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verwo r fen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberisc her E r- pressung, wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Ange kl agten mit Schriftsatz vom 20. August 2018 fristgerecht Revision eingelegt u nd diese mit Schriftsatz vom 1. November 2018 " mit au s- drücklicher Ermächtigung " des Angeklagten zurüc kgenommen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat der Angeklagte persönlich " geg en die Rücknahme " eingelegt und sinngemäß ausgeführt, er habe die Verteidigerin nicht zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt. 1 - 3 - Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin wirksam z u- rückgenommen und ist d eshalb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eing e- legte Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: "1. Die am 20. August 2018 eingelegte Revision ist wirksam g e- mäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen wor den. Die Ve r- teidigerin hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerkl ä- rung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückl i- che Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die a n- waltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ RR 2017, 185 und vom 20. Februar 2017 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488). Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 dargelegt, unter welchen Umständen sie der Angeklagte unter anderem am 1. November 2018 über ihre Rechtsa n- walts - und Notargehilfin zur Rechtsmittelrücknahme ermäc h- tigt hatte. Dementsprechend habe sie noch am 1. November 2018 die Revision zurückgenommen und den Angeklagten hierüber mit Schreiben vom selben Tag informiert (Sachakte Band III, S. 29 f.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des von der Verteidigerin beigebrachten Schrei bens an den Manda n- ten vom 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 31) ein schlüssiges Bild ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Feb - ruar 2005 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ RR 2017, 185 2 - 4 - und vom 14 . Mai 1992 1 StR 264/92, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). 2. Der Angeklagte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächt i- gung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerk lärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015 2 StR 103/15, NStZ RR 2016, 180). Das vom Angeklagten selbst verfasste Schreiben vom 4. Dezember 2018 ging d em Landgericht jedoch erst am 13. Dezember 2018 (Sachakte Band III, S. 21) und damit nach Eingang der Rücknahmeerkl ä- rung am 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 3) zu. 3. Da der Angeklagte durch das Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Wirksamkeit der Rev isionsrücknahme in Zweifel g e- zogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklarator i- schen Beschluss festzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2018 3 StR 61/18, NStZ RR 2018, 290, 291). - 5 - 4. Soweit das Schreiben des Angeklagten vom 4. Dezember 2018 als erneute Revisionseinlegung anzus ehen ist, ist diese unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (Senat, aaO)." Dem stimmt der Senat zu. Schäfer Wimmer Tiemann Berg Hoc h 3
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