BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 62/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess en Antrag - am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2001 wird die im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld getroff e - ne Festlegung der Mindestverbüßdauer der Gesamtfreiheit s - strafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu l e - benslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Ihre Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als die von der Strafkammer zur Mindestverbüßdauer getroffene Festlegung aufzuheben ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht stellt die besondere Schwere der Schuld der Ang e - klagten fest und führt in den Urteilsgründen dazu aus: "Um ihrer Schuld ang e - messen Rechnung zu tragen, ist es daher bei der Angeklagten geboten, daß - 3 - diese von der verhngten absoluten Freiheitsstrafe wenigstens 17 Jahre ve r - bût" (UA S. 53). Diese Ausfhrungen haben keinen Bestand. Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Ab s. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen, die dafr erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten sowie fr das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (vgl. BVerfGE 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; aA Rotthaus NStZ 1993, 218, 219 f.). Es hat sich jedoch Festlegungen zur Mindestverbûung s - dauer zu enthalten; denn nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegeb e - nen Aufgabenverteilung zwischen Schwur- und Vollstreckungsgericht ist fr die nach den §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheid ungen gemû §§ 462 a, 454 StPO ausschlieûlich die Strafvollstreckungskammer zustndig, die dann zu entscheiden haben wird, ob unter Bercksichtigung der rechtskrftig festg e - stellten besonderen Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung geboten ist. Auch eine nur vorlufige Einschtzung einer rein schuldschwerebedingten Verlngerung der Verbûungszeit ber 15 Jahre hinaus ist damit, daû dem Schwurgericht nur die Gewichtung der schuldschwerebegrndenden Tats a - chen bertragen ist, nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1997, 277). - 4 - Die somit unzulssige Angabe von Mindestverbûungszeiten in den U r - teilsgrnden vermag zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung zu entfalten. Gleichwohl ist die Ang e - klagte durch den von diesen Festlegungen ausgehenden Rechtsschein b e - schwert. Sie waren deshalb auf ihre Revision hin aufzuheben. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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