BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 62/12 vom 19. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schw eren räuberischen Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer deführers am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Düsseldorf vom 27. Oktober 2011 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts dahin abg e- ändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten schw e- ren Raub und wegen Beihilfe zum schweren Raub sowie wegen Be i- hilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist , sowie der Rechtsfolgenausspruch dahinge hend ergänzt, dass a uf die Strafe die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Ma ß- stab 1:1 angerechnet wird . 2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trage n. Becker R iBGH von Lienen b efindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges
Full & Egal Universal Law Academy