ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR625.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625/17 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M . aus V . , am 29. November 2018 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revi - sionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagte n gegen die Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet . Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls", wegen "versuchten besonders s chweren Diebstahls" sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Mo naten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am 22. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geä ndert, dass 1 - 3 - Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angekla g- ten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den G egenstandswert "im Hinblick auf Nr. 4142 VV RVG bezüglich der Einziehung" festzusetzen. 2. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG k ann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt e ine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 , juris Rn. 4 ; vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, NStZ - RR 2018, 231; Mayer/Kroiß / Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 - 4147 Rn. 1 6 f. ; Bischof /Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 - 4304 Rn. 121 ; Ge rold/Schmidt/ Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Mayer/Kroiß / Kr oiß aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsa n- walt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben ( Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgem einen Sachrüge der Fall, d ie dem Revisionsg e- richt das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet. Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidig ers im Revisionsverfahren 2 3 4 5 - 4 - bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das Landgericht die Einziehung des W ertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 18.681,95 hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch
Full & Egal Universal Law Academy