ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625 / 1 7 vom 22. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 22. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten "besonders schweren Diebstahl" zu der F reiheitss trafe von acht Monaten veru r- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die durch sein wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel veranlasste revi sionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO ). Allerdings war - unbeschadet der Beschränkung der R e- visi on - der Schuldspruch wie geschehen klarzuste llen. Der Zusatz "besonders 1 2 - 3 - schwer" zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist e r- krankt und daher gehindert zu unterschrei ben. Becker Berg Leplow
Full & Egal Universal Law Academy