ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625 / 1 7 vom 22. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum besonders schweren Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. März 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- ge ri chts Hannover vom 6. Juli 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe wegen (versuchten) "besonders schweren" Diebstahls verurteilt ist, und im Fall II. Tat 4 der Urteilsgründe, soweit tatmehrheitlich e in Delikt nach dem Waffengesetz in Betracht kommt; im Umfang der Einste l- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Verfahren im Fall II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Ve rabredung zum besonders schweren Raub beschränkt; c) das Urteil, soweit es ihn betrifft, aa) geändert (1) im Schuldspruch dahin, dass der Ange klagte we - gen Diebstahls sowie Verabredung zum beso n- ders schweren Raub verur teilt ist; (2) im Ausspruch über die E inziehung dahin, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von - 3 - bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben (1 ) im Ausspruch über die im Fall II. Tat 4 der U r- teilsgründe verhängte Strafe; (2 ) im Gesamtstrafenausspru ch . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weit e- ren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls", wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatische n Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamt freiheits strafe von fünf Ja h- ren und acht Monaten verurteilt so wie die Einziehung von 8.116,60 e- rer 10.565,35 f- tet, angeor dnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens und zu der aus der Beschlussformel ersicht - 1 - 4 - lichen Teilaufhebung. Im Übrigen is t es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte mit zwei unbekannten Mittätern in eine Großbäckerei ein und entwendete 1 . 900 a- re t ten im Wert von rund 6.200 II. Tat 1). Wenige Tage später brach er mit weiteren Tätern, u.a. einem der Mitangeklagten, in ein Schreibwarengeschäft ein und entwendete Geld, Zigaretten und andere Gegenstände im Wert von rund 10.5 00 II . Tat 2). Schließlich verabredete er mit den Mitangeklagten einen Überfall auf den Kassierer mehrerer Spielotheken, der durch Bedrohung mit zwei halbautomatischen Selbstladepistolen dazu gebracht werden sollte, das bei Leerung von Spielautomat en eingesammelte Geld zu übergeben (Fall II. Tat 4). 2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ge mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt , soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 2 wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ebe nso hat er das Verfa h- ren eingestellt, soweit im Fall II. Tat 4 im Zusammenhang mit dem geplanten Überfall tatmehrheitlich eine vollendete Straftat nach dem Waffengesetz in B e- tracht kommt. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat er zudem die Strafver fol gung im Fall II. Tat 4 auf den Vorwurf der Verabredung zum beso n- ders schweren Raub beschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). 3. Die Einstellung und die Verfahrensbeschränkung haben die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Dabei war der Schuldspruch wegen Dieb stahls im verbleibenden Fall II. Tat 1 dahin klarzustellen, dass der Zusatz "besonders schwer" zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. 2 3 4 - 5 - Mit der Einstellung im Fall II. Tat 2 entfällt hinsichtlich der hierfür erhalt e- nen Tatbeute die vom Landgericht nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB nF angeor d- n e te Einziehung des Tatertrages b zw. des Wertes des Tatertrages. 4. Der Straf ausspruch im Fall II. Tat 4 hält r evisionsgerichtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehlerhaf ter Begründung verneint. Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafra h- men zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vo r- ab auf die allgemeinen Strafzumessungsgr ünde abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorli e- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so ist zusätzlich der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund in die gebotene Gesamtabwägung einzubezi e- hen. Erst wenn der Tatricht er danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Stra f- zumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmi l- derungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; v gl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14 , juris Rn. 6; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 5 2 0/14 , juris Rn. 3 ). 5 6 7 8 - 6 - Dem wir d das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes vorliegt, eine Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe vorgeno m- men. Es hat aber den vertypten Milderungsgr und nach § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht in die Abwägung eingestellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtabw ä- gung unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. 5. D ie Aufhebung der für Fall II. Tat 4 verhängten Freiheitsstrafe und der durch die Einstellung bedingte Wegfall der für Fall II. Tat 2 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zieht den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist e r- krankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Leplow 9 10
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