ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625 / 1 7 vom 22. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum besonders schweren Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwa lts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag, zu 2. a) mit dessen Zustimmung - am 22. März 2018 gemäß § 44 Satz 1, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision geg en das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 auf seinen Antrag Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. November 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren auf den Vorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub beschränkt; b) das Urtei l, soweit es ihn betriff t , aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Verabredung zum besonders schw e- ren Raub verurteilt ist; bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3 . Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines V erbr e- chens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenm u- nition) zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Zust immung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Stra f- verfolgung auf den Vorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub beschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung d es Schuldspruchs zur Folge. 1 2 - 4 - 2. Der Rechtsfolgenausspruch h ält - unabhängig von der Schuldspruc h- änderung - revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehlerhafter Begrün dung verneint. Sieht das Gesetz den Sonders trafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafra h- men zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdig ung vo r- ab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafra hmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorli e- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so ist zusätzlich der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund in die gebotene Gesam tabwägung einzubezi e- hen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Stra f- zumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgru n- des herab gesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14 , juris Rn. 6 ; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 5 2 0/14 , juris Rn. 3 ). Dem wird das angegriffene Urt eil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes vorliegt, eine Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe vorgeno m- men. Es hat aber den vertypten Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht in die Abwägung eingestellt. Der Senat kann 3 4 5 - 5 - nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtabw ä- gung unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre . Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist e r- krankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Leplow
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