BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 626/14 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 5. März 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Ve rletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig e r- hoben. Zur Prüfung der Beanstandung, das Landgericht habe nach der Vernehmung der Nebenklägerin die Öffentlichkeit fehlerhaft nicht wi e- derhergestellt, bedurfte es der Kenntnis vom Inhalt des die Öffent lic h- keit nach § 171b Abs. 2 GVG ausschließenden Beschlusses nicht. Die Rüge ist aber aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten E r- wägungen unbegründet. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
Full & Egal Universal Law Academy