ECLI:DE:BGH:2018:260718B3STR626.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 626/17 vom 26. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Geldwäsche hier: Revision des Angeklagten H . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 26. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Mai 2017, auch soweit es die Angeklagten T . und Z . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Geldwäsche in zehn tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den nicht revidi e- renden Angeklagten T . hat es wegen Geldwäsche in 15 tateinheitlich be - gangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den ebenfalls nicht revidierenden Angeklagten Z . wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Vollstreckungsau ssetzung zur Bewährung verurteilt. Daneben hat das Landgericht eine Einziehungsentsche i- dung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte H . mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten 1 - 3 - Revision. Sein R echtsmittel hat Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten der beiden nichtrevidierenden Angeklagten T . und Z . zur Aufhebung des Urteils. I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertu n- gen zugrunde: 1. Der Angeklagte T . hatte über einen Geschäftspartner einen Herrn M . kennengelernt, mit dem er über mehrere Jahre in etwa halbjährlichem privaten Kontakt stand. Als M . Anfang 2015 mit seiner Familie für einige Monate nach Deutschland k am, erklärte er T . , dass er ein enger Vertrauter des libyschen Ex - Premierministers Gaddafi gewesen sei und für die libysche Regierung gearbeitet habe. Er habe über viele Jahre hinweg Geschäfte zw i- schen der libyschen Regierung und zahlreichen europäi schen Unternehmen abgewickelt und dabei von diesen Bestechungsgelder erhalten. Diese seien auf Bankkonten in Malta, Saudi - Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder in bar übergeben worden. Im Mai 2015 bat M . den Angeklagten T . , ihm beim Tausch von 500 - Euro - Scheinen im Gesamtwert von knapp zwei Millionen Euro zu helfen, die er vor einigen Jahren in einem Koffer in Deutschland habe verstecken mü s- sen. T . sagte nach einiger Bedenkzeit zu und sollte hierfür eine Entlohnung von 40 % des umgetauschten Geldes erhalten. M . übergab ihm einen Koffer, in dem sich 1,8 Millionen Euro in 500 - Euro - Scheinen befanden, die b e- schädigt und in sehr schlechtem Zustand waren. Ende 2015 oder Anfang 2016 begann T . mit dem Umtausch der Gelds cheine, indem er beispielsweise in 2 3 4 - 4 - Kaufhäusern damit bezahlte oder sie im Spielcasino oder in Banken in kleinere Stückelung wechselte. Auf diese Weise gelang ihm bis zur Abreise M . s drei Wochen später der Umtausch von 200.000 . ü bergab. Die restlichen beschädigten Geldscheine sollten innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate umgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund kam es zu we i- teren Teilakten, die das Landgericht aufgrund der einmaligen Beschaffung der gesamten Geldmenge f ür alle Angeklagten als Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB gewertet hat: Der Angeklagte T . kaufte mit den beschädigten Geldscheinen zwei - mal Goldbarren im Wert von je gut 14.000 von 51.000 , und übergab 40.000 Zeugen S . , der damit auftragsgemäß ein Auto für knapp 20.000 kaufte und den Rest der bes chädigten Geldscheine zu Hause aufbewahrte. Außerdem gewährte er dem Angeklagten H . , der ihm geschäftlich bekannt war, ein Darlehen in Höhe von 300.000 l- le r Schwierigkeiten seiner Firma nach einem Geldgeber sucht e. Der erste an H . gezahlte Teilbetrag in Höhe von 100.000 beschädigten Geldscheinen aus dem Koffer M . s. Im März 2016 erzählte T . dem Angeklagten H . , dass er Bar - geld zu Hause habe, das inf olge schlechter Lagerung und eines Wassersch a- dens stark beschädigt sei. Nachdem H . sich einige dieser Geldscheine, die von M . stammten, angesehen hatte, ging er davon aus, "dass der An - geklagte T . diese aus Nebenbeschäftigungen h atte, die nicht über sein Konto, mithin illegal, gelaufen seien. In den Vorstellungen des Angeklagten H . handelte es sich bei diesen Nebenbeschäftigungen um eine auf Dauer angelegte Vielzahl von unberechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhi n- te rziehungen o.ä., die in Zusammenhang mit den Voranstellungen des Ang e- 5 6 - 5 - klagten T . standen und durch die dieser sich Geld 'nebenbei' verdient hatte" (UA S. 9). Da H . sich gegenüber T . wegen des Darlehens, das die - ser gewährt hatte, verpflichtet fühlte und der restliche Darlehensbetrag noch nicht ausgezahlt war, vermittelte H . T . den Zeugen O . , der die von M . herrührenden Geldscheine gegen Zahlung einer Provi sion um - tauschen sollte. T . sollte O . die beschädigten Geldscheine entweder bei Treffen in H . Büro unmittelbar übergeben oder über H . zukom - men lassen. H . erhielt hierfür keine finanziellen Zuwendungen. O . nahm die Umtauschaktionen nicht immer selb st vor, sondern übergab das Geld zum Teil seinem Bruder oder weiteren zum Umtausch bereiten Personen. Von Mitte März bis Ende April 2016 wurden so in sieben Teilbeträgen von 2.000 bis 50.000 oder in Geschäften umgetauscht, in einem Fall auch für den Kauf eines Autos verwendet. T . erhielt insgesamt 149.375 zurück. In einem Fall überg ab H . einen Betrag von 10.000 einen zum Umtausch bereiten Dritten, der erfolglos versuchte, es bei einer Volksbank einzutauschen. In einem weiteren Fall tauschte H . selbst einen Betrag von 32.000 . um, weil er die se Summe aus dem Verkauf eines Lkw in seiner Firma in bar hatte. Die beschädigten Geldscheine ließ er von einem Mitarbeiter bei der Sparkasse einzahlen. Als sich das Verhältnis zwischen T . und O . verschlechterte, fragte T . den Angeklagt en H . , ob er nicht jemanden kenne, der den noch vorhandenen Rest der beschädigten Geldscheine im Gesamtwert von 500.000 . sprach daraufhin den ihm aus langjähriger geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten ehemaligen Mita n- geklagten Ho . an und erzählte di esem, dass die beschädigten Geldschei - ne von seiner Mutter stammten und als Familienvermögen im Garten vergraben gewesen seien. Im Beisein des Angeklagten Z . , einem Rechtsanwalt, über - 7 - 6 - gab T . H . die beschädigten Geldscheine und erzählt e Z . , dass das Geld ihm gehöre und die Geldscheine durch schlechte Lagerung besch ä- digt worden seien. Dessen ungeachtet ging Z . ebenso wie H . davon aus, dass T . das Geld aufgrund von dauerhaften, wiederholten illegalen Nebenbesch äftigungen erlangt habe. Er nahm das Geld mit zu einem Manda n- tengespräch in der Firma Ho . in den Niederlanden; ihm war bewusst, dass die beschädigten Geldscheine in den Wirtschaftskreislauf eingeführt we r- den sollten. In Anwesenheit von Z . e rklärte H . Ho . in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden erneut, dass es sich um Geld seiner Mutter handele. Ho . entgegnete, dass das Geld " ganz schön schlimm aussähe " , er aber trotzdem versuchen wolle, es bei seiner Hausbank einzuza h- len. Auch Ho . nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen stammten. In der Folge vereinbarten H . und Ho . , dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet wer - den und Ho . hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es aufgrund der Inhaftierung der Angeklagten H . und T . am 9. Juni 2016 jedoch nicht mehr. 2. Da s Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als "Gel d- wäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 2 StGB" gewertet. Dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass die Strafkammer d a- von ausgegangen ist, das Geld entstamme einer gewerb smäßig begangenen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, die gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB taugliche Katalogvortat einer Geldwäsche ist. 8 - 7 - II. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Über prüfung nicht stand. Die Beweiswürdi gung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken - und damit rechtsfehle r- haft. Das Landgericht hat seine Überzeugung, wonac h das von M . an den Angeklagten T . übergebene Bargeld aus einer geldwäschetauglichen Kata - logvortat stammte, nicht belegt. Seine Feststellungen stützt das Landgericht auf die geständigen Angaben der Angeklagten. Die Lücke in der Beweiswürdigung ergibt sich daraus, dass die Strafkammer der Einlassung T . s einen auch die Herkunft des Geldes umfassenden Beweiswert beigemessen hat, obgleich di e- ser aus eigener Wahrnehmung hierzu keine Angaben machen konnte. T . s Schilderung beschränkt sich insoweit auf das, was M . ihm berichtet e , und trägt deshalb nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Geldscheine aus einer Katalogvortat herrührten. Es versteht sich weder von selbst, dass die Erkläru n- gen M . s zu seiner früheren Tätigkeit der Wahrheit entsprachen, noch dass die in dem Koffer verwahrten Geldscheine tatsächlich aus Straftaten der Bestechung oder Bestechlichkeit (im geschäftlichen Verkehr) stammten. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, die auf die in gleicher Weise von dem Mangel betroffenen Angeklagten T . und Z . zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO). Zwar kommt aufgrund der weiteren, von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen auch eine Ve r- urteilung der Angeklagten we gen versuchter Geldwäsche in Betracht, falls sie sich nur irrig vorstellten, dass das Geld aus einer Katalogvortat herrührte (unten III. 1.). Jedoch erscheinen weitere Feststellungen dazu, dass tatsächlich 9 10 11 - 8 - eine Katalogtat vorlag, nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. III. Im Hinblick auf die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB gilt: Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der G e- genstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur la ie n- haft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umst ände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 95). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (SK - StGB/Hoyer, 141. Lfg., § 261 Rn. 26; NK - StGB - Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132; S/S - Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 26). Danach reichten die Vorstellungen der Angeklagten H . und Z . , das Geld stamme aus einer " auf Dauer angelegten Vielzahl von unbe - rechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhinterziehungen o.ä., die in Zusamme n- hang mit den Voranstellungen des A ngeklagten T . standen " , für die 12 13 14 15 - 9 - Annahme ihres diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäufe von Metall durch den Angeklagten T . können Unterschlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber seinem Arbeitgeber darstellen, die im F all ihrer gewerbsmäßigen Begehung von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind. Gewerbsmäßig begangene Steuerhinterziehu n- gen gemäß § 370 AO - in Betracht kommen sowohl Umsatzsteuer - wie auch Einkommens - oder Gewerbesteuer - si nd von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB ebenfalls als Katalogtaten erfasst. Dabei gilt § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch für die durch Steuerhinterziehungen ersparten Aufwendu n- gen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hält der Täter verschiedene Vortaten für mö g- lich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (NK - StGB - Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132). Rührt der Gege n- stand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt die s nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 109; LK/Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 41; S/S - Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 29). 2. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei den beschädigten Geldsch einen um Bestechungsgelder handelte, die M . anlässlich von Geschäften der l i b y - schen Regierung mit europäischen Unternehmen erhielt, indem sie auf Ban k- konten in Malta, Saudi - Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder ihm in bar übergeben w urden, wird Folgendes zu beachten sein: 16 - 10 - a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten gemäß § 299 StGB - wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden - sowie nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchs t. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Gese t- zes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) bezie hungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Dabei werden von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG ebenso wie von § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB neuer Fassung neben Bedienst e- ten auslän discher Staaten nur solche Personen erfasst, die im Rahmen der h o- heitlichen Aufgaben eines anderen Staates tätig werden (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 334 Rn. 8 aE; NK - StGB - Kuhlen, 5. Aufl. , § 335a Rn. 44; zur Ausl e- gung der Begrifflichkeiten des IntBestG vgl . BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff.; Auslegungshilfen Nr. 12, 14 und 15 der Erläuterungen zum OECD - Übereinkommen über die Bekämpfung der Best e- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BT - Druc ks. 13/10 4 28, S. 23 ff.). Demgegenüber umfasst § 299 StGB aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs "Unternehmen" (aF ohne inhaltliche Änderung: "geschäftlicher Betrieb") auch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Behörden oder sonstigen öffentlic hen Stellen, bei der unter den Interesse n- ten Wettbewerb entsteht, z.B. Beschaffungs - oder Ausschreibungsstellen, die nicht Objekte der Daseinsvorsorge betreffen (NK - StGB - Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 43). b) Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, k önnen aus ihr herrühre n- de Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des Tatorts ist zu beachten, dass es sich bei den Best e- 17 18 - 11 - chungs - und Be stechlichkeitsdelikten - sei es gegenüber bzw. von Amtsträgern oder ihnen gleichgestellten Personen (§§ 332, 334, 335a StGB), sei es im g e- schäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) - um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt (vgl. MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 12 i . V . m . Rn. 5; NK - StGB - Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 21; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 17). Der Tatort kann danach nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB begründet werden, so dass entgegen der in se i- ner Antragsschrift dargelegten Auffassung des Generalbundesanwalts allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den europäischen Staaten ebenso wenig einen Tatort begründet wie das Veranlassen einer wettbewerbswidrigen Besserstellung oder deren Eintritt. Tatort kann mithin nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird (MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 114; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 8 1, 82). 3. Im Falle erneuter Verurteilung der Angeklagten wird die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer ihr Augenmerk genauer als bisher darauf zu richten haben, welche der in § 261 Abs. 1 und 2 StGB genannten Tatbestand s- varianten jeweils verwirkl icht i st . Die rechtliche Würdigung, ein Angeklagter h a- be sich "einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht", begegnet schon deshalb Bedenken, weil der sogenannte "Isolierungstatb e- stand" des § 261 Abs. 2 StGB vom Gesetzgeber als Auffangt atbestand konz i- piert wurde (vgl. BT - Drucks. 12/3533 , S. 13). Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist , wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 2 61 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 12 - - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80). Überdies ist die Deliktsnatur der jeweiligen Tatbestandsvariante von Belang. Denn während der Versc hleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen, handelt es sich bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 3 StGB um ein E r- folgsd elikt, bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 14 mwN). Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten G e- fährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.). VRiBGH Becker RiBGH Gericke ist S paniol ist im Ruhestand im Urlaub und kann und deshalb an nicht unter schreiben. der Unterschrift Spaniol gehindert. Spaniol Tiemann Berg
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