BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 627/14 vom 14. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. hier: Revisionen der Angeklagten M . und Mo . wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten M . und Mo . wird das Urteil des Landg erichts Hannover vom 25. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten K . betrifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten M . und Mo . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweil s nicht geringer Menge in drei Fällen zu der G e- samtstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten Mo . hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in z wei Fällen in Ta t- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten K . , der kein R echtsmittel eingelegt hat, hat es wegen bandenmäßigen Handeltre i- 1 - 3 - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von fü nf Jahren und sechs Monaten ve r- hängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Rechtsmittel der Angeklagten M . und Mo . haben mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten M . und K . , dass M . dem K . künftig den Ankauf größerer Me n- gen Marihuana in den Niederlanden vermitteln und für jedes erworbene Kilo . g ewann den mit ihm befreundeten Angeklagten Mo . dafür, seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung des zu Eigenkonsums - wie zu Ve r- kaufszwecken zu erwerbenden Marihuanas zur Verfügung zu stellen. In Umse t- zung dieser Vereinbarung fand der Angeklagte M . einen Lieferanten in den Niederlanden, der bereit war, das Rauschmittel nach Deutschland zu bri n- gen. Dieser lieferte auf Bestellung des Angeklagten M . in der Folge zwe i- mal drei Kilogramm Marihuana, das dieser dem Mitangeklagten K . übergab, der es seinerseits in der Wohnung des Angeklagten Mo . lagerte. Anlässlich einer weiteren Lieferung von 1,7 kg Marihuana wurden die Angekla g- ten festgenommen. Das Landgericht hält - trotz auch gegenläufiger Indizien - einerseits die Ein lassung des Angeklagten M . nicht für widerlegt, Einkäufer des gesa m- ten aus den Niederlanden bezogenen Marihuanas sei der Mitangeklagte K . gewesen, für den er selbst gegen Provision "die Geschäfte lediglich g e- wissermaßen als dessen Vertre ter abgewickelt" und ihm später geringe Me n- 2 3 - 4 - gen zu den üblichen Verkaufspreisen abgekauft habe (UA S. 38 f.). Andere r- seits scheint das Landgericht dennoch davon auszugehen, dass der Angekla g- te M . jedenfalls in geringem Umfang auch Verkäufe aus den in der Wo h- nung des Angeklagten Mo . gelagerten Betäubungsmitteln tätigte (UA S. 39 f.). 2. Auf dieser Grundlage tragen die Urteilsfeststellungen den Schul d- spruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bzw. der Beihilfe hierzu nicht. a) Das au f Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betä u- bungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem ei n- gespielten Bezugs - und Absatzsystem im Rahmen einer andau ernden G e- schäftsbeziehung tätig werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.; Beschlüsse vom 29. September 2010 - 2 StR 382/10, StV 2011, 551, 552; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StV 2012, 413, 414 mwN; Weber, BtMG, 4. Au fl., § 30 Rn. 63 ff.). Ob die auf Verkäufer - und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs - und Vertriebsorganisat i- on zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenübe r- stehen, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risik overteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StV 2012, 413, 414). b) Nach diesen Maßstäben ist hier nicht belegt, dass die Angeklagten M . , K . und Mo . sich zu einer Bande mit dem Ziel fortgeset z- ten Betä ubungsmittelhandels zusammengeschlossen hatten; denn trifft die vom 4 5 6 - 5 - Landgericht als nicht widerlegt gehaltene Einlassung des Angeklagten M . zu - eine gegenteilige Überzeugung des Landgerichts kann der Beweiswürd i- gung jedenfalls nicht mit der erforder lichen Sicherheit entnommen werden - so spricht die Risikoverteilung zwischen den Beteiligten für eine selbständige Ste l- lung des Angeklagten M . und damit gegen das Vorliegen einer Bande. Danach vermittelte der Angeklagte M . lediglich die Be täubungsmittela n- käufe durch den Mitangeklagten K . , der die Finanzierung wie den Ve r- trieb der Betäubungsmittel alleine übernahm. Davon, dass der Angeklagte M . am Absatz der Betäubungsmittel und dem hierbei zu erlangenden G e- winn beteiligt war , konnte sich die Kammer keine Überzeugung verschaffen. Vielmehr ging sie zu seinen Gunsten davon aus, dass er für seine Vermittlert ä- e- derlanden eingeführten Betäubungsmitteln lediglich einen geringen Anteil von Marihuana erhielt. Er trug damit auch nicht das Absatzrisiko. Davon, ob und welche Gewinne mit dem Raus chgift erzielt werden konnten, war er finanziell nicht abhängig. Die zugunsten des Angeklagten M . angenommene Sac h- verhaltsvariante spricht damit für eine selbständige Geschäftsbeziehung zw i- schen ihm und dem Angeklagten K . . Die Verurteil ung der Revidenten wegen Bandenhandels mit Betä u- bungsmitteln beziehungsweise Beihilfe hierzu kann somit keinen Bestand h a- ben. Die hierdurch bedingte Aufhebung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten K . ( § 357 StPO). 3. Sollte die neu entscheidende Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten als Bande gehandelt haben, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 7 8 - 6 - Neben einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit B e- täubung smitteln in nicht geringer Menge kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder Anstiftung hierzu nicht in Betracht. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsa t- zes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der une r- laubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Ins o- weit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine s el b- ständige rechtliche Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 StR 194/09, NStZ - RR 2009, 320 ; vom 29. September 2009 - 3 StR 322 /09, NStZ 2010, 223 mwN). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 9
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