BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 630/14 vom 31. März 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 31. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 19. Juni 2014 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltrei ben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die sichergestellten Betäubungsmittel, ca. 1,85 kg Kokain, eingezogen. Dagegen wenden s ich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; der Angeklagte X . beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensb e- anstandu ngen kommt es deshalb nicht an. 1 2 - 3 - 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Ange klagten mit einem - nicht namentlich feststellbaren - Dritten vor dem 8. März 2012 überein, unter finanzieller Beteiligung aller anderthalb bis zwei Kilogramm K o- k a in in den Niederlanden zu erwerben, diese Betäubungsmittel in die Bunde s- republik Deutschland einzuführen und in Hannover zu strecken, zu portionieren und gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte M . begab sich zu diesem Zweck mit dem unbekannten Dritten am 8. März 2012 nach Utrecht und später nach Amsterdam. Dabei machten sie sich in z wei Autos, mit einem von dem Angeklagten X . angemieteten VW Polo sowie mit einem in seinem E i- gentum stehenden BMW 730d, auf den Weg. Den BMW übergaben sie auf Weisung des Angeklagten X . , der das Fahrzeug auf nicht näher feststellb a- re Weise zur F inanzierung des Rauschgiftgeschäfts einsetzte, in den Niede r- landen an einen unbekannten Empfänger. Sodann erwarben der Angeklagte M . und sein unbekannter Begleiter von einer oder mehreren unbekannt g e- bliebenen Personen das in drei Beuteln abgepackte Ko kaingemisch, das j e- weils unterschiedliche Wirkstoffkonzentrationen zwischen gut 30 % und über 96 % aufwies. Am Abend des 9. März 2012 machten sich der Angeklagte M . und sein unbekannter Begleiter in dem VW Polo auf den Rückweg nach Hannover, wo sie am frühen Morgen des 10. März 2012 eintrafen. Am selben Tag gegen 14.15 Uhr wurde das erworbene Betäubungsmittel von einem Kurierfahrer, zu dessen Identität keine Feststellungen getroffen werden kon n- ten, angeliefert und dem Angeklagten M . übergeben. 3 4 - 4 - b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten das verfa h- rensgegenständliche Kokain als Täter in die Bundesrepublik Deutschland ei n- führten. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, dass der Täter der Einf uhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit - )Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt , der sich bei werte n- der Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tata n- teils e rscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN). Auch der im Inland aufhältige Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann deshalb wegen täterschaftlicher Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet; wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbetei ligung, die Ta t- herrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende Gesamtbetrachtung einz u- beziehen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Hat der Besteller hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang un d wartet er nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingefüh r- ten Betäubungsmittel bringt, ist er wegen der Bestellung zwar wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln strafbar; die bloße Bereitschaft zur Entgege n- nahme der eingeführten Betäubungsmittel begrün det aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 190 mwN). 5 - 5 - Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Ang e- klagten Einfluss auf den Transportweg oder in a nderer Weise auf die Einfuhr des Kokains hatten; es ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte M . beim Erwerb der Betäubungsmittel mit den Verkäufern die von diesen durchz u- führende Einfuhr vereinbarte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 19 86 - 2 StR 613/85, StV 1986, 384). Hinsichtlich des Angeklagten X . , der bei dem Erwerb der Betäubungsmittel in den Niederlanden nicht einmal zugegen war, sind ebenfalls keine Umstände festgestellt, die auf seine Täterschaft bei der Einfuhr des Kokain s hindeuten könnten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einem neuen Rechtsgang Umstände festgestellt werden können, die die Annahme täterschaftlicher Ei n- fuhr durch die Angeklagten - oder jedenfalls einen von ihnen - rechtfertigen könnten. Eine Um stellung des Schuldspruchs verbietet sich zudem auch de s- halb, weil in Fällen wie dem vorliegenden eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr der Betäubungsmittel in Betracht kommt; die Voraussetzungen der Anstiftung sind dabei selbständig zu prüfen (BG H, Beschluss vom 22. Januar 1987 - 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Die Sache b e- darf daher neuer Verhandlung. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einfuhr von Betäubungsmi t- teln bedingt auch die Aufhebung des - für sich genommen r echtsfehlerfreien - Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Um dem neuen Tatgericht widerspruch s- freie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von der Möglichkeit abg e- sehen, die bi slang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen. 6 7 8 - 6 - 3. Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat - erneut - Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der B e- weisaufnahme enthalte n, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeu t- same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer au s- führlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 6 bis 23, 26 bis 27 und 55 bis 57), die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptve r- handlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen oder verlesene Urkunden, auf deren Wortlaut es nicht ankommt, wörtlich wiederzugeben. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die geb o- tene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den B e- stand des Urteils gefährden (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 121/13, juris mwN). Schäfer RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Mayer Gericke 9 10
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