BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 63/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 22. November 2005 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Olden-burg zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in f374nf F344l-len zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg. 1 1. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsbegr374n-dung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die R374ge der Verletzung von 247 244 Abs. 4 StPO durch Zur374ck-weisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubw374rdigkeitsgutachtens hinsichtlich der Zeugin Z. ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat 2 - 4 - sich zu Recht eigene Sachkunde zugetraut. Daran war es auch durch den Um-stand nicht gehindert, dass die Zeugin - nach ihren eigenen Angaben - w344hrend des Ermittlungsverfahrens zeitweise an Bulimie gelitten hatte. 2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Die Auffas-sung des Landgerichts, dass "ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles" nach 247 177 Abs. 2 StGB "hinsichtlich keiner der Taten ernst-haft in Betracht" gekommen sei, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht Stand. Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht zu Recht herangezogenen gewichtigen straf-mildernden Umst344nde (der Angeklagte ist nicht vorbestraft; die Taten liegen lange Zeit - in einem Fall sieben Jahre - zur374ck; Tatopfer waren zwei Intimpart-nerinnen des Angeklagten, die sich durch die Taten nicht zur Beendigung der Beziehung veranlasst sahen, sondern auch nach ihrer Begehung einvernehmli-chen Geschlechtsverkehr mit ihm aus374bten; die vom Angeklagten angewandte Gewalt lag nach ihrer Intensit344t im unteren Bereich der tatbestandsm344337igen Verhaltensweisen) wirft diese Wertung die Frage auf, in welchen F344llen der Verwirklichung eines Regelbeispiels 374berhaupt die Anwendung des Normal-strafrahmens in Betracht kommt. Sie l344sst zudem besorgen, dass das Landge-richt der insoweit ersichtlich auch bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des An-geklagten angestellten Erw344gung, er habe "den Schutzraum der gemeinsamen Wohnung zur Tatbegehung und bewusst das bestehende Vertrauensverh344ltnis zwischen ihm und seinem Opfer zu seinem sexuellen 334bergriff ausgenutzt" - unbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Einschr344nkung, dies werde bei Beziehungstaten regelm344337ig der Fall sein - zu gro337es Gewicht beigemes-sen hat. Im 334brigen hat das Landgericht die ber374cksichtigte (bewusste) Ausnut-zung der Wohnungen und der vorhandenen Vertrauensverh344ltnisse zur Tatbe-gehung durch den Angeklagten nicht festgestellt. 3 - 5 - Bedenken gegen den Strafausspruch ergeben sich auch im Hinblick dar-auf, dass das Landgericht eingangs seiner Beweisw374rdigung mitteilt, der Ange-klagte sei "zu Beginn der Hauptverhandlung ersichtlich bem374ht" gewesen, "ein positives Bild von sich zu vermitteln" - was insbesondere an seinen wider-spr374chlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu erkennen gewesen sei - und bereits hier sei der Eindruck entstanden, dass dem Angeklagten "nicht ernsthaft an der Aufkl344rung des Sachverhalts gelegen" gewesen sei. Dies ver-mittelt den Eindruck, die Strafkammer k366nnte das beschriebene Verteidigungs-verhalten des Angeklagten zu seinen Ungunsten gewertet haben. Dies w344re rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte durfte sich in der mitgeteilten Art und Weise verteidigen und war rechtlich auch nicht verpflichtet, an der im Rahmen der Hauptverhandlung stattfindenden Feststellung des ihm zur Last liegenden Sachverhalts mitzuwirken. Zwar hat das Landgericht dieses - ersichtlich nicht eine Rechtsfeindschaft ausdr374ckende oder die Grenzen zul344ssiger Verteidigung 374berschreitende - Verhalten bei seiner Strafzumessung nicht ausdr374cklich straf-sch344rfend ber374cksichtigt. Indes kann der Senat angesichts der Vielzahl straf-mildernder Umst344nde und der demgegen374ber hohen Strafen nicht v366llig aus-schlie337en, dass diese Umst344nde f374r die Strafkammer gleichwohl auch im Rah-men der Strafzumessung von Bedeutung waren und sich zum Nachteil des An-geklagten ausgewirkt haben. 4 - 6 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 5 Tolksdorf Pfister von Lienen Richter am Bundesgerichtshof Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Hubert
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