BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 19. September 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und des se-xuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich der vier Missbrauchsf344lle zum Nachteil der Tochter Jessica, im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerinnen war nicht erforderlich, weil begr374ndete Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin nicht bestanden und sich das Landgericht zudem eigene Sachkunde zutrauen durfte. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Beweisw374rdigung kann das Urteil auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen. 1 - 3 - In den vier Missbrauchsf344llen zum Nachteil von Jessica muss jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverj344hrung eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten F344llen als Tatzeitraum M344rz 1996 bis Herbst 1996 festgestellt. Die erste zur Unterbre-chung der Verj344hrung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldig-tenvernehmung am 1. Dezember 2003 (247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die f374r 247 174 Abs. 1 StGB geltende f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Dass dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verj344hrten sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verj344hrung bestimmt sich bei tateinheitli-chem Zusammentreffen f374r jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung des Geset-zes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch das bestimmt ist, dass nach 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Op-fers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (vgl. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der An-geklagte in den vier Missbrauchsf344llen zum Nachteil seiner Tochter Jessica je-weils allein des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem344337 247 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. M344rz 1998 geltenden Fassung schuldig. 2 Der Aufhebung der in diesen F344llen verh344ngten vier Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (weite-re Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate und ein Jahr) bedarf es nicht. Der Se-nat schlie337t aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Verj344hrung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe 3 - 4 - verh344ngt h344tte. Das Landgericht hat in den betroffenen F344llen den zu Unrecht angenommenen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nicht erkennbar strafsch344rfend ber374cksichtigt, sondern lediglich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass Tatopfer seine ihm anvertraute leibliche Tochter war. Eine sol-che Tatmodalit344t kann, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verj344hrung, bei einer Verurteilung nach 247 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - be-r374cksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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