BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 63/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Verden zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Zur374ckweisung eines Beweisantrags beanstandet und mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts die Beweisw374rdigung des Landgerichts angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts lernte das sp344tere Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat im August 1987 16 Jahre alte Sch374le-rin A. , den Angeklagten etwa Ende des Jahres 1986 kennen. Die bei-den 374bten mehrfach den Geschlechtsverkehr aus. Im Gegensatz zu dem sp344te-ren Opfer war der Angeklagte nicht an einer dauerhaften Beziehung interes-siert; er hatte vielmehr ein intimes Verh344ltnis mit seiner damaligen Freundin 2 - 4 - B. begonnen und wollte dieses fortsetzen. Am Abend des 22. Au-gust 1987 besuchte A. eine Diskothek in Be. . Gegen 22:30 Uhr traf sie dort den Angeklagten. Dieser entfernte sich gegen 23:40 Uhr aus der Disko-thek; auch die Sch374lerin verlie337 das Lokal zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt. Die Zeugin B. bemerkte gegen 0:20 Uhr, dass der PKW des An-geklagten sich nicht mehr dort befand, wo dieser ihn zuvor abgestellt hatte. Ge-gen 1:45 Uhr n344herte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und erkl344rte der Zeugin, er habe sich mit dem Opfer in seinem Wagen unterhalten. Die Zeugin und der Angeklagte fuhren sodann nach Hause. Am n344chsten Morgen wurde die unbekleidete Leiche der Sch374lerin auf einem Feldweg gefunden. Die H344nde waren am R374cken mit einem Hanfseil ge-fesselt, das sodann um die Unterschenkel gef374hrt und verknotet war. Zum Zeit-punkt der Fesselung hatte das Opfer noch gelebt. Die Leiche wies mehr als 60 Stich- und Schnittverletzungen auf. Die Kleidungsst374cke waren in der unmittel-baren Umgebung verstreut. Etwa viereinhalb Meter von der Leiche entfernt lag eine Socke, die nicht dem Opfer geh366rte; in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 3,2 Metern befanden sich weitere Gegenst344nde, darunter eine Damenbinde. 3 Noch im Jahre 1987 konnte an der Socke ein Blut-Speichelgemisch mit Merkmalen der Blutformel des Opfers festgestellt werden. Im Jahre 1999 wur-den an der Socke DNA-Merkmale des Angeklagten sowie sein vollst344ndiges DYS-Merkmalsmuster nachgewiesen. Im Jahre 2008 gelang an dem Fesse-lungsmaterial im Bereich der Hand- und Fu337fesseln die Bestimmung von DNA-Merkmalen des Angeklagten sowie seines vollst344ndigen DYS-Musters. Dieses Muster wurde auch bei Spermatozoenk366pfen nachgewiesen, die sich in Abstri-chen aus Scheide und Enddarm des Opfers befanden. An der Slipeinlage wa-ren keine Hinweise auf Sperma bzw. Zellen m344nnlicher Herkunft festzustellen. 4 - 5 - Der Angeklagte hat im Jahre 1987 bei der Polizei angegeben, er habe mit dem sp344teren Opfer gemeinsam die Diskothek verlassen und in seinem Au-to einverst344ndlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in die Schei-de ausgef374hrt. Danach habe die Sechzehnj344hrige das Fahrzeug verlassen. Er habe sich schlecht gef374hlt, weil er seine Freundin betrogen habe. Deshalb sei er mit dem Wagen herumgefahren. Sp344ter sei er zur Diskothek zur374ckgekehrt und mit seiner Freundin nach Hause gefahren. 5 Das Landgericht hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, das Opfer get366tet hat. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, das DNA-Material des Angeklagten k366nne durch eine Sekund344r374bertragung an das Fesselungsmaterial und die Socke gelangt sein. Mehrere Zeugen h344tten be-kundet, das Opfer in der fraglichen Nacht nach 1:45 Uhr gesehen zu haben. Die Angaben des Angeklagten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer seien nicht zu widerlegen. Dies gelte auch, wenn man in Betracht ziehe, dass weder an der in der N344he der Leiche gefundenen Slipeinlage noch an dem sichergestellten Slip Sperma oder sonstige Zellen m344nnlicher Herkunft nachgewiesen werden konnten. Dies sei zwar zu erwarten gewesen, wenn der Slip oder die Slipeinlage nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge-tragen worden w344re. Feststellungen hierzu h344tten indes nicht getroffen werden k366nnen. Es sei nicht auszuschlie337en, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr gewechselt habe. 6 I. Die Revision dringt mit der - entgegen der Auffassung der Verteidigung unter Wahrung der sich aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderun-gen in zul344ssiger Weise erhobenen - R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch; denn das Landgericht hat einen Beweisantrag der Staats-anwaltschaft rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen. 7 - 6 - 1. Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 8 Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamten zum Beweis f374r den Inhalt der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeili-chen Vernehmung am 6. Juli 2008 beantragt. Das Landgericht hat diesen An-trag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Beweiserhebung sei "aus rechtli-chen Gr374nden ohne Bedeutung". Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil der Angeklagte 374ber seine Aussagefreiheit fehlerhaft belehrt worden sei. Der als Zeuge geh366rte Vernehmungsbeamte S. habe best344tigt, den Ange-klagten den Angaben in dem Vernehmungsprotokoll entsprechend wie folgt be-lehrt zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespr344ch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes an der A. , begangen am 23.08.1987, beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen be-auftragen kannst." Diese Belehrung lege den Schluss nahe, dass der Beschul-digte zwar vor der Polizei keine Angaben machen m374sse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkam-mer verm366ge nicht auszuschlie337en, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erw344gung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen m374sse. 9 2. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Annahme des Landgerichts, ein Be-weisverwertungsverbot f374hre dazu, dass die begehrte Beweiserhebung aus rechtlichen Gr374nden ohne Bedeutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO gegeben sei. Eine Tatsache ist aus Rechtsgr374n-den zun344chst dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszuf374llen oder f374r den Rechtsfol- 10 - 7 - genausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 142), oder dar374ber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gr374nden nicht m366glich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, Strafausschlie337ungs- oder Strafaufhebungsgr374nden (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 55). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein Beweisverwertungsverbot f374hrt vielmehr zur Unzul344ssigkeit der bean-tragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des 247 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. 3. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Beweiserhebung war hier nicht unzul344ssig; denn ein Beweisverwertungsverbot bestand nicht. Zwar be-gr374ndet eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung grunds344tzlich ein Verwer-tungsverbot f374r 304u337erungen, die der Beschuldigte in der ohne Belehrung durchgef374hrten Vernehmung gemacht hat (BGHSt 38, 214, 218 ff.); auch feh-lerhafte Belehrungen k366nnen je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu f374hren, dass die Einlassung unverwertbar ist. Jedoch wurde der Angeklagte hier vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgem344337 374ber seine Aussagefreiheit be-lehrt. 11 a) Die Anforderungen an die der Polizei bei der Vernehmung des Be-schuldigten nach 247 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO obliegende Belehrung 374ber seine Aussagefreiheit entsprechen denjenigen an eine richterlichen Vernehmung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Deshalb gilt: 12 Durch die Belehrung 374ber seine Aussagefreiheit soll gegen374ber dem Be-schuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusa-gen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Ei-genschaft befragt. Das Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldig-te vor der irrt374mlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er 13 - 8 - m366glicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunfts-verlangen veranlasst werden k366nnte (BGHSt 42, 139, 147). F374r den Regelfall empfiehlt es sich zwar, die Belehrung in den Worten des 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht be-nutzt werden. Ma337gebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit 374ber seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbez374gliche etwaige Fehlvor-stellung ausschlie337t (BGH NJW 1966, 1718, 1719 zur Belehrung nach 247 243 Abs. 4 Satz 1 StPO aF; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 136 Rdn. 8; Rogall in SK-StPO 247 136 Rdn. 33). b) Diesen Anforderungen ist hier Gen374ge getan. Die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten Belehrungsformel ergibt, dass Unklarheiten dar374ber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschlie337enden polizeili-chen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftre-ten konnten. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig; dem entgegen stehende Um-st344nde sind nicht ersichtlich. F374r die Annahme des Landgerichts, wegen der - 374ber den Gesetzeswortlaut hinausgehenden - Wendung "hier als Beschuldig-ter vor der Polizei" sei die M366glichkeit nicht auszuschlie337en, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen k366nnen, in einer sp344teren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestehen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tats344chlichen Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Belehrung tr344gt diese Schlussfolgerung nicht. Weitere tats344chliche Umst344nde, die auf einen derartigen Gehalt der erteilten Belehrung hindeuten k366nnten, werden von der Strafkammer nicht aufgezeigt; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Unter diesen Umst344nden erweist sich die Erw344gung der Strafkammer als reine Spekulation. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in einer Art und Weise belehrt worden ist, die 14 - 9 - bei ihm einen Zweifel oder ein Missverst344ndnis 374ber Bedeutung und Umfang seiner Aussagefreiheit nicht aufkommen lie337. 4. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler (247 337 StPO). Ausweislich des in dem Beweisantrag angef374hrten Protokolls hat der Angeklagte in der Vernehmung vom 6. Juli 2008 unter anderem auf die Fragen, ob er A. get366tet habe, geantwortet "Nein. Ich kann es mir nicht vorstel-len." und "Ich kann mir das nicht vorstellen und ich glaube es auch nicht." Auf die Frage, ob er sicher sei, nach dem Genuss von Alkohol und LSD noch Herr seiner Sinne gewesen zu sein, hat der Angeklagte angegeben "Keine Ahnung." Die Frage, ob es sein k366nne, dass er das Opfer ermordet habe und sich wegen des Drogenkonsums jetzt nicht daran erinnere, hat er unter anderem wie folgt beantwortet "Es k366nnte sein, ich kann es nicht ausschlie337en, es passt nicht in meine zeitliche Reihenfolge." Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht sich davon 374berzeugt h344tte, der Angeklagte habe das Opfer get366-tet, wenn sich diese Angaben in der Beweisaufnahme best344tigt h344tten und die Strafkammer sie in ihre Beweisw374rdigung einbezogen h344tte. 15 II. Danach kommt es auf die Begr374ndetheit der Sachr374ge nicht mehr an. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die Beweisw374rdigung des Land-gerichts nach den Ma337st344ben revisionsgerichtlicher 334berpr374fung (BGH NJW 2005, 2322, 2326) durchgreifende Rechtsfehler enth344lt. Er weist jedoch darauf hin, dass die Beweisw374rdigung in dem angefochtenen Urteil folgenden rechtli-chen Bedenken unterliegt: 16 1. Das Landgericht hat sich mit dem schwerwiegenden Verdachtsmo-ment nicht auseinandergesetzt, dass Spermatozoenk366pfe des Angeklagten nicht nur im Bereich der Scheide, sondern auch des Enddarms des Opfers ge-funden wurden, obwohl der Angeklagte im Jahre 1987 bei seiner polizeilichen 17 - 10 - Vernehmung angegeben hat, mit dem sp344teren Opfer lediglich den vaginalen, nicht aber den analen Geschlechtsverkehr ausgef374hrt zu haben. 2. Die Strafkammer hat nicht er366rtert, dass bei einer Untersuchung des Fahrzeuginneren mittels UV-Licht keine sichtbaren Anhaftungen von Sperma gefunden wurden, obwohl der Angeklagte nach seinen polizeilichen Angaben mit dem auf dem Beifahrersitz liegenden sp344teren Opfer ungesch374tzt den Ge-schlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgef374hrt haben will und f374r eine Rei-nigung des Fahrzeugs nach der Tatnacht sprechende Anzeichen nicht festge-stellt wurden. 18 3. Das Tatgericht hat nicht in die Beweisw374rdigung eingestellt, dass der Angeklagte mit dem Opfer intim bekannt war, zwei weiteren fr374heren Freundin-nen einvernehmlich die H344nde fesselte, bevor er mit ihnen sexuell verkehrte, und das Opfer lebend gefesselt wurde, ohne dass Abwehrspuren festzustellen waren. 19 4. Bei seinen Erw344gungen zur M366glichkeit der Sekund344r374bertragung von DNA-Material des Angeklagten - insbesondere auf die viereinhalb Meter von der Leiche entfernt aufgefundene Socke, obwohl diese nach den Feststellungen bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung von dem Obduzenten nicht ber374hrt wurde - hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten ohne ausreichende tats344chliche Anhaltspunkte einen zwar theoretisch denkbaren, aber nicht le-bensnahen Sachverhalt unterstellt (Meyer-Go337ner aaO 247 261 Rdn. 16, 38). 20 5. Die mehrdeutige Erw344gung des Landgerichts, es sei nicht auszu-schlie337en, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr ge-wechselt habe, entbehrt nach den bisherigen Feststellungen einer tragf344higen Grundlage. Sollte das Landgericht gemeint haben, die aufgefundene Slipeinlage sei von dem Opfer erst nach dem Geschlechtsverkehr getragen worden, h344tten 21 - 11 - nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, denen die Strafkammer folgt, an dieser Spermaspuren des Angeklagten vorhanden sein m374ssen. Sollten die Ausf374hrungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein, dass das Opfer die aufgefundene Slipeinlage vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten trug, h344tte die Strafkammer in ihre Erw344gungen einbeziehen m374ssen, dass sich an dem Fundort der Leiche nur diese Slipeinlage, nicht aber jene befand, wel-che das Opfer nach dem unterstellten Wechsel verwendete, und an dem aufge-fundenen Slip ebenfalls keine Spermaspuren gefunden wurden. 6. Schlie337lich hat das Landgericht keine Gesamtw374rdigung aller relevan-ten Umst344nde vorgenommen, sondern sich darauf beschr344nkt, die einzelnen Beweistatsachen jeweils gesondert zu er366rtern und auf ihren jeweiligen Be-weiswert zu pr374fen, obwohl zahlreiche gewichtige, f374r und gegen die T344ter-schaft des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen vorlagen (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 33). 22 - 12 - III. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Verden zur374ck. 23 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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