BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63 /1 2 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrug e s - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 13. September 2011 - in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angekla g- ten der Beihilfe zum Betrug schuldig sind, - in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Fes t- stellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges schuldig gesprochen. Den Angeklagten Z . hat es deswegen zu der Freiheitss trafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H . hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstr e- 1 - 3 - ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten r ü- gen die Verletzung m ateriellen Rechts; der Angeklagte H . b e- anstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. D ie Schuldsprüche wegen täterschaftlichen Betruges haben keinen B e- stand; die Angeklagten sind jeweils der Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) schuldig. 1. Die Tatbeteiligten S . , N . und L . bemühten sich im Jahre 20 07 zunächst erfolglos um den Erwerb des Mantels einer Akt i- engesellschaft, deren Aktien sie unter der Vorspiegelung, es handle sich um ein im Bereich regenerativer Energien erfolgreich tätiges Unternehmen, an gu t- gläubige Kapitalanleger verkaufen wollten. Si e schalteten deshalb wegen der Vermittlung eines Mantelkaufs Rechtsanwalt K . ein, der sich seinerseits an die Angeklagten wandte. Die von den Angeklagten beherrschte G . Holding in Luxemburg erwarb schließlich am 28. November 2007 auf eigene . AG die im Schweizer Ka n- ton Zug registrierte E . AG, ausgestattet mit einem Kapital von 20 Millionen Stück Inhaberaktien zum Nennwert von je 0,01 CHF, welche zuvor in den Frei verkehr der Deutschen Börse AG aufgenommen worden waren. Noch am selben Tag veranlassten die Angeklagten den Weiterverkauf von 18,4 Millionen Stück dieser Aktien durch die G . Holding an eine von N . und L . beherrschte Su . Kaufpreisrate, gegen deren Zahlung zunächst eine Million Stück Aktien übe r- tragen werden sollten, war in dem Vertrag bereits Quittung erteilt. Die übrigen Aktien sollten der Su . Ltd. in drei Tranchen gegen Zahlung jeweils einer 2 3 - 4 - weiteren Kaufpreisrate übertragen werden. Finanziert werden sollten die drei Folgeraten im Wesentlichen aus dem Vertrieb der Aktien an Kapitalanleger. Wie die Angeklagten wussten, handelte es sich bei der E . AG um eine reine Vorratsgründung ohne operatives Geschäft und ohne e i- genes Vermögen. Den Angeklagten war auch klar, dass N . und L . die Aufnahme operativer Geschäfte von vornherein nicht beabsicht i- gen. Sie rechneten jedenfalls damit, dass die d er Su . Ltd. überlassenen Aktien zu überhöhtem Kurs an entsprechend getäuschte Anlageinteressenten vertrieben würden, und nahmen dies billigend in Kauf. Am Gelingen dieses Ve r- triebs war ihnen deshalb gelegen, weil davon im Wesentlichen die Zahlung des Kaufpreises an die G . Holding abhing und weil der dadurch zu erwa r- tende Kursanstieg den Wert des bei ihr verbliebenen Aktienpakets erhöhen würde. In Absprache mit dem für N . und L . auftretenden Rechtsanwalt K . veranlassten die Angeklagten in der Folge Scheinorders über Aktien der E . , um dadurch einen Kursanstieg zu bewirken. Ebenso veranlassten sie die erforderliche Mitwirkung der G . Holding bei der Umfirmierung der E . AG in En . AG und bei der Änderung des in der Satzung ausgewiesenen Unternehmenszwecks u.a. in Weil sich die Übernahme und damit der Vertrieb der Aktien wegen org a- nisatorischer Schwierigkeiten auf Seiten der Su . Ltd. erheblich verzögerten, beglichen N . und L . die offene Kaufpreisforderung der G . Holding schließlich aus anderweitigen Mitteln. An dem dann ab Mai 2008 sta ttfindenden Telefonvertrieb der Aktien durch N . , L . und 4 5 6 - 5 - K . waren die Angeklagten nicht mehr b eteiligt. Gewonnen werden konnten 2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Betruges (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB). a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eig e- nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines and e- ren Beteiligten und umgekehrt dessen H andeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12 mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche K r i- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatb e- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des B e- treffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwi r- kung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die T atbestand s- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unte r- stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förd e- rung fremden Handelns, so fällt ihm ledi glich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB). 7 8 - 6 - b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäte r- sc haft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschrän k- ter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ve rmögen die vom Landgericht festgestellten Ta t- sachen den Schluss, die Angeklagten hätten ihre Mitwirkungshandlungen als Teil der Tätigkeit aller und demzufolge die späteren betrügerischen Aktienve r- käufe auch als ihre eigenen Taten verstanden, nicht zu trage n, so dass ein so l- cher Beurteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre. Zwar schufen die Angeklagten mit dem Mantelkauf und der Weitergabe der Aktien erst die Voraussetzungen für die späteren betrügerischen Anlageg e- schäfte der anderen Beteiligten; sie unterstützten das Gelingen dieser Anlag e- geschäfte auch durch Einwirken auf den Aktienkurs und durch Mithilfe bei der Vortäuschung operativen Geschäfts. Nach dem äußeren Erscheinungsbild w a- ren dies aber zunächst typische Beihilfehandlungen, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen dazu schließen lassen. Insbeso n- dere unterscheidet sich die Beschaffung der Aktien nicht wesentlich von and e- ren Fallgestaltungen, in denen der Täter bei der Besorgung notwendiger Ta t- mi t tel oder Tatw erkzeuge auf Dritte angewiesen ist. Dass die in Aussicht g e- nommenen Anlagegeschäfte darüber hinaus (auch) vom Willen der Angekla g- ten abhängen sollten, wird nicht ersichtlich; sowohl die Art und Weise des Ve r- triebs als insbesondere auch die den Anlegern pro Aktie abverlangten Beträge waren jedem Einfluss der Angeklagten entzogen. Das vom Landgericht festg e- stellte Interesse der Angeklagten am Gelingen der Geschäfte vermag eine a n- 9 10 - 7 - dere Beurteilung nicht zu rech t fertigen. An den erzielten Gewinnen waren die An geklagten nicht beteiligt. Ihr allgemeines Interesse an einem steigenden Aktienkurs und an der Erwirtschaftung des Kaufpreises - der im Übrigen die eigenen Aufwendungen der G . Holding nicht überstieg - berührte die betrügerischen Geschäfte nur mittelbar. 3. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht wirksamer hätten verteidigen können. 4. Die Abänderung der Schuldsp rüche führt zur Aufhebung des Urteils in den Strafaussprüchen. Die diesen jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Tat indes nicht b e- rührt und können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kan n ergänze n- de Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. VRiBGH Becker ist urlaubsbedingt Pfister Schäfer gehindert seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Menges 11 12
Full & Egal Universal Law Academy