ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/15 vom 2 0 . Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - De m Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG fo l- gende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt : Kann der Tatrichter i m Rahmen der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung alle r schuldrelevanten Umstände die Ermessensentscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, rechtsfehlerfrei allein darauf stützen, dass die erhebl i- che Verminderung der Schuldfäh igkeit des Angeklagten au f von diesem verschuldete r Trunkenheit beruht, auch wenn eine durch die Trunkenheit bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf G rund der persönl i- chen oder der situativen Verhältnisse d es Einzelfalls nicht festg e- stellt ist? Gründe: I. Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurtei lt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angekla g- te seinen Mitb ewohner nach gemeinsame m Alkoholkonsum durch massive Gewalteinwirkung auf den Brust - und Bauchber eich sowie durch unter anderem mit einem stumpfen Gegenstand aus ge führte Schläge gegen den Kopf getötet. Den Anlass für die vom Angeklagten mit bedingtem Tötun gsvorsatz vorgeno m- menen Verletzungshandlungen hat das Schwurgericht ebenso wenig feststellen 1 2 - 3 - können wie den genauen Grad seiner Alkoholisierung. Es ist sachverständig beraten ebenso rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei erhalten gebli ebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar auf G rund einer mi t- telgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schw eren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat es keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonstigen mi n- der schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat es sowohl unter Berücksicht i- gung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unte r Hinzuziehung des wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzei t- punkt angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB abgelehnt und auch von einer Strafrahmen milder ung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ab g e- sehen. Da s Schwurgericht ist davon ausgega ngen , dass im Fall einer alkoho l- bedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit von einer Strafra h- menvers chiebung nach § 213 Alternative 2 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abg e- sehen werden könne , wenn sie auf verschuldete r Trunkenheit beruht. Es hat eine Alkoholkrankheit oder - ü berempfindlichkeit des Angeklagten , die ein Ve r- schulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, rechtsfehlerfrei verneint und wegen vorwerfbaren übermäßigen Alkoholkonsums eine Milder ung des Strafrahmens abgelehnt (UA S. 48 f.) . Im Rahmen der konkreten Strafzumessung, die auf die Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines unbenannten minder schweren Falles gemäß § 213 Alternative 2 StGB Bezug nimmt, hat das Schwur gericht sodann zugunsten des Angeklagten dessen durch die A lkoholisierung als konstellative m Faktor be - 3 4 - 4 - einflusste affektive Aufladung in der Tatsituation mildernd be rücksichtigt (UA S. 49) . Der Senat versteht die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht dahin, das Landgericht sei davon ausgegangen, das sel bstverantwortliche Sich - B erauschen des Täters vor der Tat führe von Rechts wegen regelmäßig zur Versagung der Strafrahmenmilderung. Vielmehr hat das Landgericht die Stra f- rahmenverschiebung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens abgelehnt. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass die Ausführungen auf den Beschluss des S enats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lä s st . Sie nehmen gerade nicht auf das Senats urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel au s- scheide, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruhe. Zum anderen hat das Landgericht ausdrüc k- lich seinen rechtlichen Ansatz dergestalt umschrieben, dass bei verschuldeter Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenverschiebung - nur - "in Betracht kommt" (UA S. 48). Vor die sem Hintergrund beabsichtigt der Senat , die auf die Rüge der Ve r letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu verwe r- fen, sieht sich dar i n jedoch durch die Rechtsprechung des 1., 2. und 5. Straf - senats gehindert. II. 1. In Rechtsprechun g und Literatur besteht für die Fälle der auf verschu l- deter Trunkenheit beruhenden erheblich verminderte n Schuldfähigkeit des T ä- 5 6 7 - 5 - ters bei Tatbegehung keine Einigkeit über die Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter die fakultative Strafrahmenverschiebun g nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ablehnen darf oder gar muss . a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte sich wie folgt: aa) Unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Brit i- sche Zone vom 10. Januar 1950 ( StS 427/49 , OGHSt 2, 3 24) befand d er Bu n- desgerichtsh of - noch zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 2 StGB a F - a n- fänglich , dass in " der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein ( wird ) , die Strafe nicht zu mildern". Vor diesem Hintergrund billigte er, dass der Tatr ichter eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten offen gelassen hatte, weil "der Alkoholrausch jedenfalls selbst ve r- schuldet sei und deshalb dem Angekla gten nicht strafmildernd zugute gehalten werden könne" (Urteil vom 2. A ugust 1951 - 3 StR 395/51, bei Dallinger MDR 1951, 657). Sodann beanstandete d er Bundesgerichtshof indes eine die Stra f- milderung ablehnende tatrichterliche Entscheidung, die damit begründet worden war, dass, soweit die erheblich verminderte Zurechnungsfähi gkeit des Täters auf "Angetrunkenheit" beruhe, von der "Kann" - Vors chrift des § 51 Abs. 2 StGB aF bei bestimmten Delikten grundsätzlich kein Gebrauch zu machen sei. Zwar verneinte er in derartigen Fällen weiterhin einen Zwang zur Strafmilderung; doch monier te er, dass der Tatrichter die se Möglichkeit hätte erwägen müssen (Urteil vom 10. September 1953 - 2 StR 695/52, NJW 1953, 1760). Auch nac h- folgend äußerte sich der Bundesgerichtshof zunächst in der Tendenz able h- nend gegenüber einer Strafmilderung bei vorwe rfbarer Alkoholisierung. Umso mehr gelte das bei einem Täter, " der weiß, daß er Alkohol schlecht ver trägt " (Urteil vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61 , Umdr. S. 4 [ unveröffentl. ] ; zu weit e- 8 9 - 6 - ren ähnlichen Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1954 und 1960 vgl . Foth, DRiZ 1990, 417, 418; Schnarr in Hettinger [Hrsg.], Reform des Sankti o- nenrechts, 2001, S. 1 , 49 ff.). b b) Eine Zäsur in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich in den 1970er Jahren erkennen . M it Beschluss vom 24. März 1972 (2 StR 413 /71, bei Dallinger, MDR 1972, 570 ) äußerte er die Auffassung, dem im Z u- stand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täter dürfe a l- lein der hierfür ursächliche übermäßige Alkoholkonsum "nicht zum Nachteil g e- reichen" ; vielmehr müssten weitere auf die abzuurteilende Tat bezogene U m- stände hinzutreten. Als einen solchen Umstand anerkannte der Bundesg e- richtshof, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten b e- gangen hatte und ihm daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst se in können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 , bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16 ; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 0 2962). In den Folgejahren präzisierte und verschärfte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an das vorhersehbar die Neigung zu Str aftaten begründende deliktische Vorverhalten: Die früher unter Alkoholeinfluss begangene Straftat müsse nach Ausmaß und Intensität mit der nunmehr begangenen Tat ve r- gleichbar sein. Zwar müsse es sich bei der begangenen Tat nicht um eine gleichartige oder ä hnliche Tat handeln; erforderlich sei aber, dass der Täter auf G rund seines früheren Verhaltens damit rechnen könne, unter Alkoholeinfluss ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unte r- 10 11 - 7 - schieden im Detail - Urteile vom 30. Oktobe r 1986 - 4 StR 501/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3 ; vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, NJW 1993, 2544, 2545; Beschlüsse vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115; vom 13. Juni 1986 - 2 StR 276/86 , BGHR StGB § 21 Strafrahmenve r- schie bung 14; vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vo r- verschulden 1; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02 , NStZ - RR 2003, 136 , 137 ; fer ner Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 ; Beschlüsse vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahme nwahl 7; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 675/92, StV 1993, 355 f. ). c c) Mit Urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 31 ) erklärte der Se nat, er wolle an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten. In die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen führte er aus, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht komme, wenn die erhebliche Verminderung der Schul d- fähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruhe. Insbesondere sei e ine vorangegangene Straffälligkeit des Täters unter Alkoholeinfluss in einem Ausmaß, dass dieser damit rechnen kann, unter Alkoholeinfluss ein der Anlas s- tat vergleichbar es Delikt zu begehen, nicht erforderlich. Der Senat hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Gegen die bi s- herige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprächen zum einen die Übe r- legungen des historischen Gesetzgebers, der ursprünglich die Strafmild erung bei verschuldeter Trunkenheit ausdrücklich ausschließen und nach Aufgabe dieses Vorhabens die schuldhafte Herbeiführung der erheblich en V er minderung der Schuldfähigkeit jedenfalls als schulderschwerenden Umstand berücksichtigt wissen wollte. Zum ande ren bestehe ein Widerspruch zu der gesetzlichen R e- 12 13 - 8 - gelung des Vollrausches in § 323a StGB, die das schuldhafte Sich - Berauschen zwar unter der Voraussetzung einer rechtswidrigen Rauschtat , aber unabhängig davon unter Strafe stell t , ob sich der Täter aus früh eren Ereignissen des Risikos der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss hätte bewusst sein können. Zuletzt entspreche das regelmäßige Absehen von der Strafrahmenverschi e- bung dem Schuldprinzip; denn die Trunkenheit stelle tatsächlich für die Allg e- mei nheit eine abstrakt e G ef ahr dar, was für den Täter regelmäßig erkennbar sei. Seine Tatschuld werde durch das Umschlagen dieser Gefahr in die konkr e- te Rechtsgutsgefährdung oder - verletzung gekennzeichnet. Das stünde mit den § 323a StGB und § 7 WStG zugrunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers in Einklang (zu den Einzelheiten vgl. Senat aaO). d d) D er 1. und der 2. Strafsenat äußerten sich zunächst - verhalten - auf - geschlossen gegenüber einer Rechtsprechungsänderung (vgl. Urteile vom 9. Juli 2003 - 2 StR 1 06/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32; vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenve r- schiebung 36; vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 37 ; offen gelassen in den Beschlüssen vom 5. Aug ust 2003 - 1 StR 302/03, bei Schäfer, JR 2004, 425 f.; vom 10. September 2003 - 2 StR 304/03, bei Schäfer aaO, S. 426) . Soweit es in der Folgezeit entsche i- dungserheblich darauf ankam, haben sie allerdings wie der 4. und der 5. Straf - senat die zuvor entwic kelte Rechtsprechung - mit leichten Modifikatio nen - we i- ter praktiziert : (1 ) Der 1. Strafsenat hat in einer jüngeren Entscheidung die Nichterört e- rung einer aufgrund von angenommener alkoholbedingter verminderter Schul d- fähigkeit in Betracht kommenden Str afrahmenverschiebung beanstandet und dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Strafrahmenve r- 14 15 - 9 - schiebung könne "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unt er Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt" (Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ - RR 2014, 238, 239 ; vgl. ferner Beschl ü ss e vom 23. April 2013 - 1 StR 105 /13 , juris Rn . 9 ; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4 ). In vorausgegangenen Entscheidungen hatte er zwischenzeitlich auf das Erfo r- dernis einschlägiger Vorverurteilungen verzichtet (vgl. Urteile vom 16. Septem - ber 2004 - 1 StR 233/04, aaO; vom 19. Oktober 200 4 - 1 StR 254/04, aaO ; vgl. nunmehr wied er Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris Rn. 6 ). (2 ) Der 2. Strafsenat hat sich schon bald nach den ersten - eine Rech t- spr echungsänderung favorisierenden - Äußerungen eingehender mit der Frage der " fakul tativen Strafrahmen milderung allein wegen Vorliegens eines selbst zu verantwortenden Alkoholrausches" befasst und sich dabei gegen "eine schem a- tische Behandlung " gewandt. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene tatrichterl i- che Gesamtabwägung der schuldrelevan ten Gesichtspunkte geboten. Dabei sei " zunächst von der Allgemeinkundigkeit des Umstands auszugehen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffä l- ligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt. Deshalb ... (sei) bei selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel eine Strafrahmensenkung nicht geboten ... Diese ... (komme) jedoch bei besonderen Umständen in der Person des Täters oder in der Tat in Betracht. Wenn der Täter über keine Vorerfahru n- gen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsve r- letzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Bera u- schung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so ... (stelle) dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfert i- 16 - 10 - gen kann" (Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschie bung 40). Von einschlägigen Vorverurteilungen sei die Able h- n ung der Strafrahmenverschiebung nicht abhängig (vgl. Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 2 4 ). (3 ) Der 5. Strafsenat hat in einer ausführlich begründeten Grundsatze n t- scheidung (Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) dem A n- liegen des Senats, zu einer Änderung der Rechtsprechung zu gelangen , prinz i- piell beigepflichtet, indes mit leichten Modifikationen an der bisherigen Rech t- sprechung festgehalten. Zwar sei für die Ablehn ung der Strafrahmenmilderung nicht erforderlich, das s der Täter schon einmal unter Alkoholeinfluss vergleic h- bare Straftaten begangen hat. Auch müsse das Vorverhalten nicht zu Vorstr a- fen oder einem Strafverfahren geführt haben. Die generelle Steigerung des R i- sikos der Begehung strafbarer Handlungen nach Alko holgenuss sei aber für sich allein nicht ausreichend, um den Schuldgehalt de r Tat zu erhöhen und schon deshalb die regelmäßige Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit zu rechtfertigen. Diese komme vielmehr nur in Betrach t, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant i n- folge der Alkoholisierung erhöht" habe. Die risikoerhöhenden persönlichen Ve r- hältnisse könnten beispielsw eise in der Neigung zu Aggressionen oder Gewal t- tätigkeiten unter Alkoholeinfluss bestehen, die der Tatsituation etwa in der A l- koholaufnahme in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen ( vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620 ). Praktisch bedeutsam war in der Rechtsprechung des 5. Strafsenats nachfolgend in erster Linie das Kriterium der in den persönliche n Verhältnisse n des Täters begründete n gesteigerten Gefahr . Bei bislang un bestraften und auch 17 18 - 11 - sonst unauffällige n Tätern sei das Straftatenrisiko nicht signifikant erhöht ( vgl. Urteil e vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009 , 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497). Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss b e- gangenen Taten ( vgl. Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ - RR 2010, 234, 235 [Vergewaltigung und Körperverletzung mit Schlägen und Dro s- selung einer Mitbewohnerin anstatt Körperverletzung mit Schlägen u nd Würgen der Lebensgefährtin] ) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege ( vgl. Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10 ). Im Fall zahlreicher, ein schlägiger, er heblicher Vorstrafen sei hingegen für den Täter das mit einer Alkoholisierung verbundene Deliktsrisiko "auch e r- sichtlich" (Ur teil vom 1. Dezem ber 2011 - 5 StR 360/11, juris Rn. 26). (4 ) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats a n- geschlossen und in Fällen, in denen der Angeklag te bislang niemals unter A l- koholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 , 275 ) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23 . Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185, 186) , eine signifikant e Risikoerhöhung verneint. b) Im Schrifttum ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs, insbesondere die Entscheidung des 5. Strafsena t s vom 17. August 2004 , überwiegend auf positive Resonanz gestoßen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn . 25, 25b; SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 21 Rn. 28; Matt/Renzikowski/ Safferling, StGB, § 21 Rn. 22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Straf - zumessung, 5. Aufl., Rn. 1016 ff. ; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl. , § 21 Rn. 52, 54 f. mwN ; noch weitergehend - Anw endung der Grund sätze der actio libera in causa - SK - StGB/Rudolphi, 38. Lfg., § 21 Rn. 4b; S/S - Perron/Weißer, StGB, 19 20 - 12 - 29. Aufl., § 21 Rn. 21; NK - StGB - Schild, 4. Aufl., § 21 Rn. 18; MüKoStGB/ Streng, 3. Aufl., § 21 Rn. 26 ; ablehnend auch AnwK - StGB/Conen, 2. A ufl., § 21 Rn. 41, 43 ) . D ie Entscheidung des Senats vom 27. März 2003 hat dagegen nur vereinzelt Zustimmung (vgl. Foth, NStZ 2003, 597 sowie - ten denziell - Detter, NStZ 2003, 471, 472), ganz überwiegend aber Widerspruch erfahren: Die Berufung auf die I ntentionen des historischen Gesetzgebers sei nicht zulässig, da diese gerade nicht zum Inhalt der Norm geworden seien (vgl. Baier, JA 2004, 104, 106; Neumann, StV 2003, 527, 528; Rau, JR 2004, 401, 405; Scheffler, Blutalkohol 2003, 449). Dem Willen des hi storischen Gesetz - gebers des Jahres 1933 könne heute ohnedies keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil er die Versagung der Strafrahmen milder ung als kriminalpol i- tisch motivierte Ausnahme von dem Grundsatz einer schuldangemessenen B e- strafung verstanden habe, die unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr in Betracht komme (vgl. Frister, JZ 2003, 1019; Verrel/Hoppe, JuS 2005, 308, 310). Das Spannungsverhältnis zu § 323a StGB sei gesetzlich angelegt in den streng voneinander zu unterscheidenden Bezu gspunkten des strafrechtlichen Vorwurfs, dem Sich - B erauschen einerseits und der Straftat andererseits (vgl. Duensing, StraFo 2005, 15, 22; Rau aaO, S. 404). Es könne im Bereich der mittleren Kriminalität dadurch aufgelöst werden, dass die Strafe wegen Voll ra u- sches durch den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der Rauschtat nach oben begrenzt werde (vgl. Baier aaO; Neumann aaO, S. 529). Des Weiteren wird es für notwendig erachtet, zur Angleichung auch bei § 323a StGB vorauszusetzen, dass der T äter seine Rauschtat vorhersehen können müsse; die Deutung des Vollrauschtatbestandes als abstraktes Gefährdungsd e- likt und damit der Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit verstoße 21 22 - 13 - gegen das Schuldprinzip und sei mithin unhaltbar (vgl. Neumann aaO, S. 530; Scheffler aaO, S. 450; Streng, NJW 2003, 2963, 2965). Außerdem könne die durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld, die in der Strafrahmenverschiebung zum Ausdruck komme, im Bereich der schweren Kriminalität allein durch das sel bstverantwortliche Sich - Berau - schen nicht ausgeglichen werden. Da nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB der Stra f- rahmen proportional zur Höchst - und Mindeststrafe herabgesetzt werde, gehe das Gesetz nämlich davon aus, dass sich das wegen der erheblich verminde r- ten Sc huldfähigkeit abzuziehende "Schuldquantum" entsprechend der Schwere des Delikts vergrößere (vgl. Fri ster aaO , S. 1019 f. ; Neumann aaO, S. 53 0 f. ). Schließlich könne die Sondervorschrift des § 7 WStG als Argument für die Versagung einer Strafrahmenmilder ung nicht dienen; denn sie sei allein den Besonderheiten des Wehrstrafrechts geschuldet und daher nicht verallgemein e- rungsfähig (vgl. Baier aaO, S. 107; Duensing aaO; Rau aaO, S. 404; Streng aaO, S. 2964; Verrel/Hoppe aaO, S. 310 f.). Die Vorschrift sei ih rerseits - bei wortlautgetreuer Anwendung - nicht mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens zu vereinbaren (vgl. Frister aaO, S. 1020; Neumann aaO, S. 530). 2. Der Senat, der nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befass t war, in denen die zur erheblich verminderten Schul d- fähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eing e- schränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f. ; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687 , 688 ) , vertritt unter Auf - gabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986 , 114, 115 ) die Auffassung, dass der Tatrichter sein Ermessen bei 23 24 25 - 14 - der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umständ e die Versagung der Strafmi l- derung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit be ruht , auch wenn eine hierdurch bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Ri sikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situ a- tiven Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist . a) Da dem die oben zitierte Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegenstand, hat der Senat mit Beschluss vom 15. O ktober 2015 (NStZ 2016, 203) bei d ies en gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an entg e- genstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ - RR 2016, 305) hat der hier vertretenen Rechtsa uffassung unter Aufgabe entgege n- stehender Rechtsprechung zugestimmt. Er hat dabei die Anfrage des Senats anders gefasst , ohne dass erkennbar wäre, dass sie dadurch eine abweichende Bedeutung erh a lte n hätte . D er 5. Strafsenat (Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris) hat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest gehalten , wonach im Fall selbst zu verantwortender Trunkenheit die Versagung der Stra f- rahmenmilderung in der Regel voraussetzt, dass sich auf Grund der persönl i- chen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Ur teil vom 17. August 2004 (5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) bezogen. Der 1. Strafsenat (Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris) ist der Anfrage ebenfalls entgegengetreten und hat sich dabei - soweit ersichtlich - erstmals die vom 5. Strafsenat aufg e- 26 27 - 15 - stellten Kriterien zur vorhersehbar signifikanten Risikoer höhung zu e igen g e- macht. E ine Antwort des 2. Strafsenat s auf die Anfrage ist beim Senat bis lang nicht eingegangen . b) Darüber, ob dem Gesetz ein Bewertungsmaßstab dergestalt entno m- men werden kann, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht, ist hier dagegen nicht zu entscheiden . III. 1. Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände (vgl. BGH, Ur teil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmen - verschiebung 40 mwN). Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfa s- sen den Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persö n- lichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belaste n- den Umstände festzustellen, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH , Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ - RR 2016, 305 mwN). Welchen Umständen der Tatrichter besti m- mendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 f.; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 23). Dem Tatrichter steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmen - verschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, a aO; vom 24. August 28 29 30 - 16 - 2016 - 2 StR 504/15, aaO ). Im Rahmen der Ermessensausübung ist indes B e- dacht darauf zu nehmen, dass auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist (BGH, U r- teile vom 10. N ovember 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7 , 28, 30; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24; Be schluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, juris Rn. 4 ). Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbs t- verantwortliche Sich - Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass di es von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweili gen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signif i- kant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris ). Die sich daran anschließende Frage, ob der Umstand der verschuldeten Trunkenheit geeignet ist, im konkreten Fall die hierdurch verringerte Tatschuld so weit aufzuwiegen, dass das Ab sehen von der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, betrifft indes Wertungen, die vom R e- visionsgericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden können. Hat der Tatric h- ter die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreiche nd ermittelt und berücksichtigt (vgl. BG H, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 241 ), so kann das Revisionsgericht nur beanstanden, dass er gesetzlich vo r- gegebene Wertungsmaßstäbe missachtet oder eine gerechtem Schuldau s- gleich nicht mehr entsp rechende Strafe verhängt hat. 31 - 17 - a) Dass bereits allein das selbst verantwortliche Sich - Betrinken des T ä- ters vor der Tat einen schulderhöhenden Umstand darstellt, schließt der Senat aus Folgendem: Eine alkoholische Berauschung erhöht generell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt - und Sexualdelikte. Dieser Erfahrungssatz ist allgemeinkundig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO , S. 242 ; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ - RR 1997, 163, 165 ). Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich - Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO , Rn. 24 [Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten]), Verminderung von Einsichts - und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit g e- kennzeichnet ist. Mit der Herabsetzung der geistigen und körperlichen Kräfte geht ein trügerisc hes Gefühl erhaltener oder gar gesteigerter Leistungsfähigkeit einher. Dieser Zustand bedingt eine erhöhte Gefährlichkeit des Berauschten, der sich gegenüber seiner Umwelt häufig in unerwarteter, ihm sonst wesen s- fremder sozialsch ädlicher - auch strafbarer - Weise verhält (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Zwar trifft es zu, dass es trot z verbreiteten hohen Alkoholkonsums "nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu einer rechtswidrigen Tat" kommt (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO , S. 242 ). Eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich ein Mensch im Al koholrausch verha l- ten wird, lässt sich jedoch nicht stellen; die Wirkungen starken Alkoholgenusses 32 33 34 - 18 - lassen sich niemals sicher vorausberechnen (vgl. BG H, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 126 ; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO). Ob der Rausch zu deliktischem Verhalten führt, hängt nicht allein von der Person des Täters , namentlich dessen Neigungen , sondern weit überwiegend von gleichsam zufälligen äußeren Bedingungen ab (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28; Lackner , JuS 1968, 215, 218 f. ). Etwaige v om Täter getroffene Vorkehrungen erweisen sich dabei häufig als u n- genügend; so kann sich auch derjenige, der sich in Nachtkleidung allein vor seinem Fernsehgerät "volllaufen" lässt, um anschließend seinen Raus ch au s- zuschlafen, mit für ihn überraschenden Ereignissen (etwa dem Erscheinen des getrennt lebenden Ehegatten oder der Beschädigung seines vor dem Haus g e- parkten Pkw ) konfrontiert sehen, die ihm - in diesem Zustand - Anlass zu stra f- baren Handlungen geben ( vgl. Schnarr in Hettinger [Hrsg.], Reform des Sankt i- onenrechts , 2001, S. 1, 84 f. ). Das so beschriebene , dem Alkoholrausch selbst innewohnende Risiko zählt zum Allgemeinwissen. Es ist selbst Menschen von geringer Lebenserfa h- rung in aller Regel bekannt ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251). Jedermann weiß oder kann zumindest wissen, dass er mit seiner Trunkenheit "das Tor für unbestimmtes rechtliches Versagen (vor allem) gegenüber unerwartet auftretenden Anforderungen öffne t" (Lackner aaO, S. 2 20; ebenso Schnarr aaO, S. 83). Der Alkoholrausch stellt somit erkennbar eine abstrakte Gefahr für stra f- rechtlich geschützte Rechtsgüter dar, die sich, falls der Berauschte eine rechts - widrige Tat begeht, in der konkreten Rechtsguts gefährdung oder Rechtsgut s- verletzung realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO). Insoweit hat das selbst verantwortliche Sich - Betrinken Einfluss auf die Ta t- 35 36 - 19 - schuld. Die Ansicht, dass die Schuldrelevanz davon abhängig sei, inwieweit d er Täter infolge persönlicher Vorerfahrungen oder situativer Umstände einen - zu - sätzlichen - Anhalt für die Gefahr eigenen deliktischen Verhaltens hat, vermag der Senat infolgedessen nicht zu teilen. b) Dass es sich bei dem selbst verantwortlichen Sich - Betrinken um ein tatschuldrelevantes Merkmal handelt, entspricht den den Regelungen de r § § 323a StGB, 122 OWiG und des § 7 WStG zugrundeliegenden Wertungen. Die Vorschriften lassen Rückschlüsse auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Beurteilung zu, dass es s ich bei dem schuldhaft herbeigeführten Rausch nicht um eine sozialadäquate, wertneutrale Erscheinung handelt, sondern dass ihm als offenkundigem Gefahrenherd ein Unwert anhaftet, der geeignet ist, das Ob und das Wie strafrechtlicher Sanktionen zu bestimmen : aa) Im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Berauschten hat der Gesetzgeber das Sich - in - einen - Rausch - Versetzen in § 323a StGB und § 122 OWiG als ein selbständiges, rechtlich fassbares sankt i- onswürdiges Unrecht tatbestan dlich normiert. Er hat lediglich die Ahndung des schuldhaften Sich - Berauschens durch die Einfügung einer objektiven Bedi n- gung der Strafbarkeit bzw. der Bußgeldbewehrung dahin eingeschränkt, dass ein "folgenloser" Rausch keine Sanktion nach sich ziehen soll , während derj e- nige, der in diesem Zustand eine rechtswidrige Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, für die er nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder d ies zumindest nicht auszuschließen ist, wegen der Berauschung mit Str a- fe oder Geldbuße sanktioniert wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f .; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334 ; vom 26. Oktober 37 38 - 20 - 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285 ; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f. ; B eschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/83, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR St GB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; KK - OWiG/Rengier, 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN). Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, warum das Sich - Be - rauschen in dem einen Fall als Straftat, in dem anderen lediglich als Ordnung s- widrigkeit eingestuft wird (aA Fischer , StGB, 64. Aufl., § 323a Rn. 17; MüKoStGB/Geisler , 2. Aufl., § 323a Rn. 4 mwN). Dies beruht darauf, dass der Gesetzgeber es im Grundsatz als strafwürdiges Unrecht bewertet, die Strafba r- keit indes je danach ausgeschlossen oder zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft hat, ob bzw. in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr , die von einem Berauschten ausgeht, tatsäc h- lich in einer konkreten rechtswidrigen Straftat oder Ordnungswidrigkeit niede r- geschlagen hat. Ebenso wenig lässt sich der Annahme, schon allein der schuldhafte Vol l- rausch begründe das Tatunrecht, entgegenhalten, damit wäre ein Umstand u n- rechtsbegründend, der nach dem Gesetzeswortlaut nur nicht ausschließbar sein müsse (so ebenfalls Fischer aaO). Dies verkennt, dass der Rausch fes t- stehen muss (vgl. BGH, B eschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, aaO, S. 53; vom 9. Juli 2002 - 3 StR 207/02, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Ra usch 4; vom 10. November 2010 - 4 StR 386/10, NStZ - RR 2011, 80 mwN); als o bjektive Bedingung der Strafbarkeit nicht ausschließbar darf lediglich sein, dass der T ä- ter infolge des Rausches bei Begehung der Rauschtat schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat. Demgemäß teilt der Senat ebe nso wenig die Ansicht, dass ein R ausch nur dann als rechtswidrig angesehen werden könne, 39 40 - 21 - wenn er (zumindest nicht ausschließbar) zur Aufhebung der Steuerungsfähi g- keit führt (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 252 ). Weder für die Straftat nach § 323a S tGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist folglich vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich - Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidrigem Verhalten neige (vgl. BGH, Urteile vom 12. Apr il 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125 ; vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; Beschlüsse vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 3 90, 394; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., § 122 Rn. 2, 14; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; KK - OWiG/Rengier aaO, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 323a Rn. 14 mwN; s. aber auch zu vielen abweichenden Stimmen in der Literatur MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 57 ff. mwN). Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 17. August 2004 (5 StR 93/04) ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1957 (5 StR 127/57, BGHSt 10, 247) angeführt hat, um darzulegen, dass das Verständnis des § 323a StGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht immer ei n- heitlich gewesen ist (BGHSt 49, 239, 251 ), weist er zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass dort un ter Berufung auf das Schuldprinzip gefordert wurde, dass für den Täter eines Vollrauschs zum Zeitpunkt des Sich - Be - rauschens mindestens vorhersehbar sein müsse, dass er im Rausch "irgen d- welche Ausschreitungen strafbarer Art begehen" könne (aaO, S. 249 f.). Doch wurde ein dieserart abweichendes Verständnis nur in vereinzelten Entsche i- 41 42 - 22 - dungen des 5. Strafsenat s aus den 1950er Jahren geäußert (ebenso Urteil e vom 22. Juni 1954, VRS 7 [ 1954 ] , 309 , 310 f. ; vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57 , JR 1958, 28). Darüber hinaus stellte er dabei klar, in Anbetracht des Allgemeinwissens um die Wirkungen von Alkohol verstehe sich "eine solche Voraussicht oder Voraussehbarkeit in aller Regel derart von selbst, daß im Al l- gemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter bes ondere Urteil s- feststellungen hierüber zu verlangen". Nur in Ausnahmefällen, wenn die strafb a- ren Handlungen von einem Täter ohne Lebenserfahrung gleich in seinem er s- ten Rausch oder von einem "Trinker" trotz "nach menschlicher Voraussicht" ausreichender beso nderer Vorkehrungen ("Zurüstungen") begangen worden sind , seien derartige Feststellungen erforderlich (Urteil vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, aaO, S. 251 ; ähnlich Urteil vom 22. Juni 1954, aaO, S. 311 [in der R e- gel jedenfalls fahrlässig] ). Der bloße Umstan d, dass die Rauschtat dem Täter persönlichkeitsfremd war, begründe demgegenüber keinen solchen Ausnahm e- fall ( vgl. Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, aaO). Festzuhalten bleibt daher, dass ein solches abweichendes Verständnis in aller Regel gerade n icht zu anderen Ergebnissen führt. bb) Mit § 7 WStG hat der Gesetzgeber, ebenfalls im Hinblick auf die ab - strakte Gefährlichkeit des Rausches, eine wehrrechtsspezifische Regelung g e- schaffen, die eine Strafrahmenmilderung für den Fall dessen schuldhafter He r- beiführung untersagt, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird. Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Täters da von , dass er im Rausch zu Straftaten neigt, setzt die Vorschrift dabei nicht voraus (vgl. Lingens/Korte, WStG, 5. Aufl., § 7 Rn. 5 ; MüKoStGB/Dau, 2. Aufl., § 7 WStG Rn. 5). Nach den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber mit dieser obligatorischen Stra f- zumessungsregel de n besonders schweren Gefahr en für die militärische Diszi - 43 - 23 - plin begegnen, die ihr "erfahrungsgemäß" durch den Alkoholmissbrauch droh en (BT - Drucks. 2/3040, S. 18; hierzu auch Lingens/Korte aaO, Rn. 1 a ). Gleichwohl kann der Vorschrift des § 7 WStG die gesetzliche Wertung entnommen werde n, dass allein das selbst verantwortliche Sich - Berauschen schulderhöhend wirkt, anderenfalls es keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Strafrahmenmilderung böte. Auch das Wehrstrafrecht ist Schuldstrafrecht. Wenn für die Fälle alkoholbedi ngter erheblich verminderter Schuldfähigkeit dort das vorwerfbare Sich - Betrinken den zwingenden Au s- schluss der Strafrahmenverschiebung zu legitimieren imstande ist, so muss es im allgemeinen Strafrecht bei der gebotenen tatrichterlichen Ermessensau s- übung z umindest Berücksichtigung finden können (zum Verhältnis von § 7 WStG und § 21 StGB s. auch Foth, DRiZ 1990, 417, 419; ferner MüKoStGB/ Streng, 3. Aufl., § 21 Rn. 48 [§ 7 WStG als ausfüllende Regelung ohne weiteres in den Rahmen der Ermessensvorschrift des § 21 StGB zu integrieren]); denn die das obligatorische Strafmilderungsverbot rechtfertigenden Eigenheiten des Wehrstrafrechts betreffen nicht die innere Beziehung des Sich - Betrinkenden zur später im trunkenen Zustand begangenen Tat (eine [partielle] Unver einbarkeit des § 7 WStG mit dem Schuldprinzip bej ahen deshalb - aus ihrer Sicht kons e- quent - Frister, JZ 2003, 1019, 1020; Neumann, StV 2003, 527, 530). c) Dafür, dass der Tatrichter die Ermessenentscheidung, die Strafra h- menverschiebung nach §§ 21, 49 A bs. 1 StGB abzulehnen, allein auf die ve r- schuldete Trunkenheit stützen kann, ohne dass es auf Feststellungen zu den persönlichen und situativen Verhältnissen des Einzelfalls ankommt, sprechen weitere Gründe: aa) Für den Fall, dass die vom Täter im vorwe rfbar alkoholisierten Z u- stand verletzte Strafnorm einen Strafrahmen vorsieht, der denjenigen des Vol l- 44 45 46 - 24 - rauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) nicht übersteigt, kann ein Wertungswiderspruch deswegen gegeben sein, weil für den Schuldunfähigen ein höherer als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 31; Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5 ; Foth in Festschrift Salger, 1995, S. 31, 37 f.). Wenn indes - mit der hier vertretenen Auffassung - ein tatrichterl i- cher Ermessensspielraum eröffnet ist, kann dieser Umstand bei der Erme s- sensausübung ohne W eiteres berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlu ss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ - RR 1997, 163, 165 f. [regelmäßig e r- messensfehlerhaft]). Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 17. August 2004 (5 StR 93/04) ausgeführt hat, im Fall der Versagung der Strafrahmen milder ung bestünde bei schwerwiegenden Verbrechen ein weitaus gewichtigerer We r- tungswiderspruch "augenfällig" darin, dass hier die Strafobergrenzen für den Schuld un fähigen (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) und für den erheblich vermi n- dert Schuldfähigen bei abgelehnter Straf rahmenverschiebung (Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) weit auseinanderklafften (BGHSt 49, 239, 253 ; ebenso Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 25a ), nimmt er schon im Ansatz nicht hinreichend Bedacht auf den Regelungsgehalt des § 21 StGB: Die Vorschrift enthält eine bloße Strafzumessungsregel; die erheblich verminderte Schuldfähig keit bildet hingegen keine selb ständige dritte Kategorie im Sinne einer Zwischenform von Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ("Halb - zurechnungsfäh igkeit"). Auch der vermindert Schuldfähige ist schuldfähig im vollen Sinne des Wortes; denn er hätte das Unrecht seiner Tat erkennen und 47 48 - 25 - sich dadurch entsprechend motivieren lassen können ( vgl. S / S - Perron /Weißer , StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 1). Je schwere r indes eine potenzielle Rechtsgutsverletzung wiegt, desto höhere Anforderungen an deren Vermeidung darf die Rechtsordnung stellen. Diese normative Erwägung gilt zum einen für das vorwerfbar gefahrbegrün - dende Vorverhalten durch den übermäßigen Alkoholkons um (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschi e- bung 31; Foth, NStZ 2003, 597, 598) und zum anderen für die Willensanstre n- gung, die für den dadurch - ausschließlich - in seiner Steuerungsfähigkeit ei n- geschränkten Tä ter rechtlich geboten ist (vgl. BGH, Urteil e vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61, Umdr. S. 3 f. [ unveröffentl. ] ; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77 [ insoweit sowohl zum normativen Merkmal der E r- he b lichkeit in § 21 StGB als auch zur Ermessen sausübung bei der Strafra h- menwahl]; Foth, NStZ 2003, 597, 598; Maatz, StV 1998, 279, 284). bb ) Auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist die B e- rücksichtigung der v erschuldeten Trunkenheit für sich als schuldrelevantes Merkmal zulässig. Sein e Anerkennung als eine der Grundlagen für die tatric h- terliche Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB geht hiermit konform. Wendet der Tatrichter wegen alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafra h- men an, darf er nach allgemeiner Meinung bei der Straffindung innerhalb dieses Strafrahmens in die Abwägung strafschärfend den Umstand mit einbeziehen, dass der Täter den Zustand schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl . BGH, B e- schluss vom 24. März 1976 - 2 StR 101/76, BGHSt 26, 311, 312; ferner BGH, Urte ile vom 21. Juli 1984 - 1 StR 330/84, NStZ 1 984, 548; vom 9. Februar 2000 49 50 51 - 26 - - 3 StR 392/99, NStZ - RR 2000, 166, 16 8; Beschluss vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85, NJW 1986, 79 3, 794; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Stra f- zumessung, 5. Aufl., Rn. 1127; Schnarr in Hettinger [Hrsg.], Reform des Sankt i- onenrechts , 2001 S. 1, 43; S / S - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 49). In diesem Zusammenhang ist - soweit ersichtlich - die Forderung, die v erschuldete Trun kenheit dürfe - als Grundlage für einen gerechten Schuldausgleich (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) - nur gewürdigt werden, wenn eine für den Täter vorhe r- sehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt ist, noch nicht erhoben worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit b e- rücksichtigungsfähige Präventionszwecke (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bemüht würden. cc) Schlie ßlich hat der Gesetzgeber die Entscheidung über die Strafmi l- derung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit gerade mit Blick auf die v e r- schuldete Trunkenheit dem tatrichterliche n Ermessen überantwortet. Dahing e- stellt bleiben kann hier, ob Überlegungen de s historischen Gesetzgebers für einen Gru ndsatz sprechen, wonach im Fall vorwerfbarer Alkoholisierung eine Straf rahmenverschieb ung regelmäßig abzulehnen ist (dagegen BG H, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 248 ff. ; Neumann, StV 2003, 527, 528; Verrel/Hoppe, JuS 2005, 308, 309 f.). Jedenfalls steht die bi s- herige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (so Senatsurteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafra hmenverschiebung 31; vgl. auch Foth, DRiZ 1990, 417, 418). Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die v erschuldete Herbeiführung der alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit einen Umstand 52 53 - 27 - dar, der im Rahmen der tatrichterlichen Ermessen sentscheidung über die Strafmilderung zu würdigen ist. Dass es dabei auf Fragen der - konkret festz u- stellenden - Vorhersehbarkeit der in diesem Zustand begangenen Tat anko m- men soll, ist nirgends ersichtlich, ebenso wenig, dass trotz vorwerfbarer Alkoh o- lisi erung ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Milderungszwang bestehen soll. Im Einzelnen: Mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I, S. 995) wurde die verminderte Zurechnungs fähigkeit in § 51 Abs. 2 StGB a F als fakultativer Strafmilderungsgrund erstmals kodifiziert. Zur v erschuldeten Tru n- kenheit äußerte sich die amtliche Begründung des entsprechenden Gesetzes - entwurfs nicht ( vgl. Schnarr aaO, S. 13 ). Allerdings war dieser Regelung der "Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches" von 1927 vorau s- gegangen (vgl. Rautenberg, DtZ 1997, 45, 47); dies er hatte den zwingenden Ausschluss der Strafmilderung bei v erschuldeter Trunkenheit mit dem Hinweis auf das Schuld prinzip abgelehnt und stattdessen erstmals eine "Kann" - Vor - schrift vorgesehen. Zu der mit einer solchen Regelung verfolgten Intention ä u- ßerte sich die Begründung des Entwurfs dahin, dass er es "dem richterlichen Ermessen ( überlässt ), zu entscheiden, ob und inwieweit eine selbst v erschuld e- te Trunkenheit, die die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, als strafmildernd zu berücksichtigen i st" (Schubert/Regge/Rieß/Schmid [ Hrsg. ] , Quellen zur R e- form des Straf - und Strafprozeßrechts, I. Abt. : Weimarer Republik, Bd . 1, 1995, S. 481, 495 ). Die Reformarbeiten in der Nachkriegszeit führten dazu, dass an der f a- kultativen Strafmilderung festgehalten und kein Milderungszwang eingeführt wurde, und mündeten letztlich in den seit dem 1. Januar 1975 geltenden § 21 54 55 - 28 - StGB. Zum Ermessen heißt es in der Begründung des Entwurfs eines Strafg e- setzbuches von 1962 (E 1962) : Ob die Schuld verringert ist, "beruht auf einer Gesamtwürdigung, bei der außer dem Grade der Schuldfähigkeit auch andere Umstände zu berücksichtigen sind; so di e Tatschuldumstände (...), aber auch Schuldumstände vor der Tat (z.B. schuldhafte Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit). Daß die Milderung nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist, ermöglicht einen Ausgleich zwischen der Verminderung der Schul dfähigkeit einerseits und erschwerenden Schuldumständen andererseits bei der Gesam t- würdigung der Schwere der Schuld" ( BT - Drucks. IV/650, S. 142 l. Sp. ; eben so - wortlautidentisch - die Begründung en zum "Entwurf eines Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuc hes nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtsko m- mission in erster Lesung" von 1958 [ E 1958 ] und zum Entwurf eines Straf - gesetzbuches von 1960 [ E 1960 ] ; s. hierzu Rautenberg, Verminderte Schuld - fähig keit, 1984, S. 176) . Durch die vorzugswürdige "elastisch ere" Ermessen s- vorschrift erübrige sich eine Regelung über den zwingenden Ausschluss der Strafrahmenmilderung bei selbstverschuldeten Bewusstseinsstörungen (vgl. BT - Drucks. IV/650, S. 142 r. Sp.). 2. Die Entscheidung über das Vorliegen des sonstigen mind er schweren Falls des Totschlags im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB nimmt der Tatric h- ter ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände vor, die nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ap ril 2015 - 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240 mwN). Soweit er für die Prüfung den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB heranzieht, steht de s- sen Gewichtung in se i nem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Dafürhalten des Senats stellt es auch insoweit keinen Erm essensfehlgebrauch dar, wenn der Tatrichter nach Würdigung aller bedeutsamen Umstände den minder schweren Fall - wie die Strafrahmenverschi e bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - 56 - 29 - mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe die schuldfähigkeitsmi n- dernde Alk oholisierung verschuldet, ohne dass es auf Weiteres ankommt (für eine Übertragbarkeit des Maßstabs auch Fischer aaO, § 213 Rn. 14). IV. Der Senat legt die streitige Rechtsfrage wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG und wegen grundsätzlicher Bedeutung g emäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Die Zulässigkeit der Divergenzv orlage ist nicht von der noch ausstehe n- den Antwort des 2. Strafsenats auf den Anfragebeschluss des Senats vom 15. Oktober 2015 abhängig . Gemäß § 132 Abs. 3 GVG ist das mit negativem Ergebnis durchgeführte Anfrageverfahren zwar Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Großen Senats wegen Divergenz (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 17; KK - Hannich, StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 13 ). E in solches negative s Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15) und der 1. Straf - senat mit Be schluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichen den Rechtsprechun g festgehalten haben. Die zu beseitigende Dive r- genz besteht daher unabhängig von der Antwort des 2. Strafsenats . Aus Grü n- den der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat ausnahmsweise davon ab , die se Antwort abzuwarten. Für die Vorlage wegen grundsätzli cher Bedeutung ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 201 6 - GSSt 1/16, NJW 2017, 94, 95 f.). Nach Auffassung des Senats hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ; d ie Vorlage dient der Sicherun g einer 57 58 59 - 30 - einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts ( s . LR/Franke aaO, Rn. 36 f.) . Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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