ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/15 vom 8. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 8. März 201 8 gemäß § 349 Abs . 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 8. August 2014 wird verworfen; jedoch gelten von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vol l- streckt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Jahren verurte ilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner R e- vision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich wegen der nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung den aus der Beschlussformel ersicht lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der A n- geklagte am Abend des 14. Dezember 2013 in seiner Wohnunterkunft d en Mi t- bewohner K . nach gemeinsamem Alkoholkonsum durch massive Gewal t- einwirkung auf den Brust - und Bauchbereich sowie durch Schläge gegen den 1 2 - 3 - Kopf , die er unter anderem mit einem stumpfen Gegenstand ausführte . Bei B e- gehung der Tat war der weder alkoholkranke noch alkohol überempfindliche A n- geklagte bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - nicht ausschließbar - auf Grund einer mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erhe b- lich vermindert. 2. Die auf Grund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einz u- gehen ist nur auf die Strafrahmenwahl: a) Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall de s Totschlags (§ 213 Alternati ve 1 StGB) hat es keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonst i- gen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat es sowohl unter B e- rücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des - wegen der Alkoholisi erung des Angeklagten zu r Ta t- zeit angenommenen - vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB verneint und auch von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Fall einer alkoholbedingten erh eblichen Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 Alternative 2 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterbleiben könne, wenn der übermäßige Alkoholkonsum verschuldet ist . W egen de r - mangels Alkoho l- krankheit oder - überempfindlichkeit - vorwerfbaren Trunkenheit hat es eine Mi l- derung des Strafrahmens abgelehnt. Bei der Ablehnung der Strafrahmenmilderung hat das Schwurgericht ta t- richterliches Ermessen ausgeübt ; e s hat nicht die Ansicht vertreten, das selbs t- verantwortliche Sich - Berausch en des Täters vor der Tat führe von Rechts w e- gen regelmäßig zur Versagung der Strafrahmenmilderung. Dafür spricht zum 3 4 5 - 4 - einen der Umstand, dass die Urteilsausführungen auf den Beschluss des S e- nats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verwei sen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Sie nehmen gerade nicht auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenver schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel au s- scheide, wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwor t- licher Alkoholisierung beruhe. Zum anderen hat das Landgericht ausdrücklich seinen rechtlichen Ansatz dergestalt umschrieben, dass bei verschuldeter Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenverschiebung - nur - "in Betracht kommt" (UA S. 48). b) Das Absehen von einer Straf rahmen milderung erweist sich als recht s- fehlerfrei. aa) Der Senat hat - nach Anfrage bei den übrigen Straf senaten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - die Frage, ob d as Tat ge richt sein Ermessen bei der En t- scheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn e s im Rahmen einer Gesam t- würdigung der sch uldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldf ä- higkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafs achen des Bundesg e- richtshofs zur Entscheidung vorgelegt (s. im Einzelnen den in dieser Sache e r- gangenen Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2016, NStZ - RR 2017, 135) . Der Große Senat hat mit Beschluss vom 24 . Juli 2017 (GSSt 3/17) unter Ne u- fassung der Vorlegu ngsfrage wie folgt entschieden: 6 7 - 5 - " Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten U m- stände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbar signifikante Erhöhung des Risikos der B egehung von Straftaten aufg rund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einze l- falls nicht festgestellt ist." bb) Nach diesem Maßst ab durfte das Landgericht , obwohl die tatb e- stan d lichen Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, in Ausübung seines E r- messens wegen der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung eine Strafrahmen mild e- r ung nach § 49 Abs. 1 StGB ablehnen . A nders als der Beschwerdeführ er meint, hing die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Feststellungen zur Vorhe r- sehbarkeit der Tat im Zeitpunkt des Sich - Berauschens ab; dazu , ob der Ang e- klagte erkennbar zu Gewalttaten in alkoholisiertem Zustand neigte , brauch t en sich die Urteilsgrü nde nicht zu verhalten . Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht a n- gesichts der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung einen sonstigen minder schw e- ren Fall im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB vernein t hat . Es hat rechtsfehle r- frei de n für die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB geltende n Maßstab auf den unbenannten minder schweren Fall übertrag en . Die Entsche i- dung hierüber nimmt d as Tat gericht ebenfalls auf der Grundlage einer Gesam t- würdigung der Umstände vor, die nur einges chränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240 mwN). Soweit e s für die Prüfung den vertypten Mild e- rungsgrund des § 21 StGB heranzieht, steht dessen Gewichtung in seinem pflichtge mäßen Ermessen. 8 9 - 6 - cc) Die Darstellung der Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen hält rev i- sionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat im Rahmen seine s Rechtsfolgene rmessens neben der verschuldeten Trunkenheit ersichtlich die - unmittelbar z uvor dargelegten (s. UA S. 47 f.) - übrigen bestimmenden schul d- relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte in Bedacht genommen und der selbstverantwort eten Alkoholisierung bei der gebotenen Gesamtwürdigung au s- schlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Senat ver mag daher dem B e- schwerdeführer nicht darin zu folgen, dass das Land gericht keine Einzelfalla b- wägung, sondern eine pauschale Bewertung von Fälle n verminderter Schuldf ä- higkeit infolge vorwerfbarer Trunkenheit vorgenommen habe. Ermessensfehler lässt die Entsc heidung nicht erkennen. 3. Die - mittlerweile ei n getretene - zu einer rechtsstaatswidrigen Verfa h- rensverzögerung führende Verl etzung des Beschleunigungsgebot s gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2 008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), die der Senat auf drei Monate der ve r hängt en Freiheitsstrafe bemisst. Eine Urteilsaufhebung und Z u- rückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urte il an einem Rechtsfehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 33). a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit. Wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot in rechtss taatswidriger Weise verletzt, ist eine Kompensation angezeigt. Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, w ie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 10 11 12 13 - 7 - 407 f.). Die für die Anfrage , die Vorlage und die Entscheidung des Großen S e- nats für Strafsachen benötigten Zeiträume sind für sich genommen kein e Gr ü n- d e für eine Kompensation. Etwas anderes gilt bei überlange r Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. O b ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamtwürdigung zu prüfen. Dab ei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verz ö- gerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Ta t- vorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Au s- maß der mit dem Andauern des Verfahren s für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichti gen ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147 ). b) Hieran gemessen war das nunmehr mehr als drei Jahre währende Revisionsverfahren überlang. Das angefochtene Urteil ist am 8. August 2014 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits nahezu acht Monate in Unters u- chungshaft, die bis zum heutigen Tag vollzogen wird. A m 24. Februar 2015 si nd die Akten mit dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bu n- desgerichtshof eingegangen. Am 28. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer die Begründung der Sachrüge nachgereicht. Nachdem der Senat die Sache zweimal vorberaten hatte, ist am 15 . Okto ber 2015 der Anfragebeschluss e r- gangen, der am 10. November 2015 an die anderen Strafsenate abgesandt worden ist. D eren Antworten sind am 15. März 2016 (5. Strafsenat) , 28. Juni 2016 (1. Strafsenat), 22. August 2016 (4. Strafsenat) sowie 20. Januar 2017 (2 . Strafsenat) eingegangen. Noch bevor sämtliche Antworten vorlagen, hat der 14 15 16 - 8 - Senat am 20. Dezember 2016 den Vorlagebeschluss erlassen; er ist dem Gr o- ßen Senat für Strafsachen am 22 . Februar 2017 über mittel t worden. Dieser hat über die Vorlage am 24. Juli 20 17 beraten und beschlossen ; anschließend sind die Gründe abgesetzt worden. Der Beschluss ist beim Senat am 1. März 2018 eingegangen. Die Prüfung der geschilderten Abläufe ergibt, dass - trotz der für die Richter aller Strafsenate und des Großen Senats e rforderlichen zeitintensiven Befassung mit der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage - die Zeiträ um e zwischen der Absendung der Anfrage an die anderen Strafsenate und der Über mittl ung der Vorlage an den Großen Senat ( mit fast 15 Monaten ) sowie zwischen dieser Übermittlung und dem Eingang dessen Beschlusses ( mit knapp 13 Monaten ) unangemessen groß waren. Darüber hinaus ist bei der Pr ü- fung insbesondere auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von mehr als drei Jahren in den Blick zu nehmen, die es unt er den gegebenen Umstä n- den im Ganzen als ( um ein Jahr ) zu lang erscheinen lässt. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Aus - maß der Verfahrensverzögerun g gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Um - ständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Ar t. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242). Um jede Benachteiligung auszuschließen, erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände , insbesondere auch der gegen den Angekla g- ten vollzogen en Untersuchungshaft, drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. 17 18 - 9 - 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becke r RiBGH Gericke befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unter schreiben. Becker Hoch Leplow 19
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