ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/17 vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 3. November 2016 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachpr üfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme, es liege bei beiden Angeklagten jeweils nur eine Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ( § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden G e- walttat ( § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB ) vor, ist rechtsfehlerhaft; es beschwert die Angeklagten indes nicht, dass sie nicht wegen minde s- tens eines weiteren Verst o ße s gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5 ff.). Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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