ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/18 vom 4. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalb undesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 12. September 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Ba r- aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen und Munition s owie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung sichergestellten Ba r- formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit 1 - 3 - der Sachbeschwerde in dem aus d er Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. Die Einziehung des sic hergestellten Bargelds in Höhe von Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte am 4. November 2016 anderthalb Kilogramm Marihuana und am 4. Dezember 2016 vier Kilogramm Marihuana an den nichtrevidierenden Mitangeklagten B . . Bei einer Durchsuchung der 1 - Zimmer - Wohnung des Angeklagten und einer von ihm genutzten Garage am 15. Dezember 2016 wurden insg e- samt ca. 8.300 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 88 2 Gramm THC, zwei Revolver nebst zugehöriger Munition sowie in einer Tasche befind - Die Strafkammer hat die Einziehung des Bargelds auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, sie gehe davo n aus, "dass der Angeklagte das Geld aus anderen rechtswidrigen Taten als den hier angekla g- ten" erlangt habe. Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, worauf diese Annahme des Landg e- richts gründe t. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und En t- 2 3 4 5 - 4 - scheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: Die erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Angeklagten gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass da s Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und - würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewo n- nen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidr i- gen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müss ten (vgl. zu § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.). Die Vorschrift des § 73a StGB i st zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (vgl. zum Verhältnis von § 73d StGB aF zu § 73 StGB aF BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2). Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt deshalb erst d ann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, 6 - 5 - dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (BGH aaO). Die Neufa s- sung der Bestimmungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabs chöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat insoweit zu keiner sachlichen Änderung geführt (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 670 [Fn. 51] unter Hinweis auf BT - Drucks. 18/9525, S. 66). Gericke Spaniol Tiemann Hoch Leplow
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