ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/19 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 2. April 2019 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vor bezeichne te Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten " wegen schweren Bandendieb- stahls in Tateinh eit mit Wohnungseinbruch s diebstahl in fünf Fällen, davon in zwei Fällen versucht " , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wert e s von Taterträgen in Höhe von 26.220 angeordnet, davon in Höhe von 1.350 tend . Gegen das am 21. September 2018 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 24. September 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Ver- teidiger am 14. November 2018 hat der Angeklagte seine Revision durch einen 1 - 3 - am 23. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Ver- teidigers begründet und zugleich Wiede reinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revis ionsbegründungsfrist beantragt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen . a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger vorgetragen: Nach Zustel lung des Urteils habe er ein Telefongespräch mit dem Ange- klagten geführt, in dem er diesen fälschlich dahin verstanden habe, dass die Revision nicht weiterverfolgt werden solle. Am 22. Januar 2019 habe ihn der Angeklagte telefonisch kontaktiert und ihm mit geteilt, die Revision hätte "doch fortgeführt" werden sollen. Dem Missverständnis bei dem ersten Telefonat liege offensichtlich ein Fehler seinerseits - des Verteidigers - zugrunde. b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausge- führ t: " Ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag liegt nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Demgemäß muss der Antrag Anga- ben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sond ern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 482/18 - , juris; BGH NStZ - RR 2015, 145 mwN; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 45 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Ve rteidiger eigenes Verschulden geltend macht (BGH NStZ 2013, 474). Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinset- zungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger ni cht begründet wurde. Zwar hat dieser mitgeteilt, am Tag vor Abfassung des Wiedereinsetzungsantrags durch einen Anruf des Angeklagten davon erfahren zu haben, dass er die 2 3 4 5 - 4 - Revision - anders als von ihm aufgrund eines auf seiner Seite lie- genden sprachlichen Missverständnisses angenommen - doch hätte begründen sollen. Dies beinhaltet aber nicht den Vortrag, dass der Angeklagte erst bei diesem Telefonat von der unterlas- senen Rechtsmittelbegründung Kenntnis erlangt haben kann. Denn in diesem Fall wäre der Grund seines Anrufs nicht nachvoll- ziehbar. Ein solcher Anruf ist nur dann plausibel, wenn entweder der Angeklagte entgegen früherer Entschließung nunmehr und nach Verstreichen der Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel doch weiterverfolgt wissen wollte, oder aber ihm in irgendeiner Weise bekannt wurde, dass das Rechtsmittel absprachewidrig nicht begründet wurde. Wann eine solche Kenntnisnahme erfolgt sein soll, ist indessen im Wieder einsetzungsantrag nicht mitgeteilt. Daher kann das Revisionsgericht auch nich t prüfen, ob der Antrag binnen der gesetzlichen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ange- bracht wurde." Dem schließt sich der Senat an. 2. Da somit die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begrün dung (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten ist, ist auch die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Schäfer Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 6 7
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